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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, in der Beschwerdesache der 1949 geborenen M B in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1996, Zl. 307.129/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage über einen von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer vom 12. Juli 1993 bis 3. August 1993.
Sie beantragte erstmals am 22. November 1993 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 1994 gemäß § 6 Abs. 2 AufG rechtskräftig abgewiesen. Ein am 11. Mai 1994 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wurden von der österreichischen Botschaft in Budapest Sichtvermerke gemäß § 6/1/1 FrG für die Dauer vom 6. September 1995 bis 6. März 1996 und vom 28. Februar 1996 bis 30. Juni 1996 erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1996 wurde ein am 20. September 1995 neuerlich gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) aus, dass aus der dem Antrag der Beschwerdeführerin beigelegten Heiratsurkunde ersichtlich sei, dass sie am 14. September 1993 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Ihr Gatte habe jedoch auf Befragung niederschriftlich angegeben, dass er die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur eingegangen sei, um ihr die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen und dass sie Geld dafür bezahlt habe. Die Ehe sei von einem Bekannten vermittelt worden, eine Ehegemeinschaft sei nie geplant gewesen und die Ehe nie vollzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reiche auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe aus. Die Annahme, dass der Aufenthalt eines derartigen Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, werde vom Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung wie folgt bestätigt: Die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stelle ein Verhalten dar, welches dazu führe, dass die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtsprechung sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abzulehnen gewesen und die Beschwerdeführerin somit vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, dass nur die dargestellten familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Auch in ihrer Berufung habe sie keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin, im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 4828/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt.
Die belangte Behörde legte zunächst die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus einer Aktennachreichung der belangten Behörde vom 13. Jänner 1998 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 16. Jänner 1998) ging hervor, dass der Beschwerdeführerin offenbar die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war. Über Vorhalt bestätigte dies der Vertreter der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde legte darüber hinaus in Fotokopie den Bescheid vom 27. November 1997 über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin vor.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Folgenden davon aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile österreichische Staatsbürgerin geworden ist. Da die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 AufG keiner Aufenthaltsbewilligung mehr bedurfte (bzw. keiner Niederlassungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997), hat die Beschwerdeführerin auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde war
daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 zweiter Fall VwGG.
Wien, am 9. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191578.X00Im RIS seit
20.11.2000