TE OGH 2019/3/8 8Nc7/19z

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. S***** Ltd, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 15.800 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, das Landesgericht Wiener Neustadt, in eventu das Handelsgericht Wien, in eventu das Landesgericht St. Pölten anstelle des Landesgerichts Linz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und den Nebenintervenienten die jeweils mit 370,44 EUR (darin enthalten 61,74 EUR USt) bestimmten Kosten für ihre Äußerungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 30. 12. 2013 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage die Feststellung der Haftung der in Linz ansässigen Beklagten wegen mangelhafter Anlageberatung für alle der Klägerin aus der Zeichnung eines Pensionsvorsorgemodells der Beklagten entstehende Schäden.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten bestreiten.

Beim Landesgericht Linz sind derzeit zahlreiche Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die dasselbe Anlageprodukt betreffen; weitere Verfahren ruhen oder sind rechtskräftig erledigt (7 Ob 158/17m, 3 Ob 82/18g, 8 Ob 46/18z ua, vgl 2 Nc 5/19m). Das vorliegende Verfahren hatte geruht. Nach Fortsetzung im Oktober 2018 fand ein Teil der Einvernahme der Klägerin statt.

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt, in eventu das Handelsgericht Wien und in eventu das Landesgericht St. Pölten. Aufgrund der Wohnsitze der Klägerin und der (erst im Delegationsantrag) beantragten Zeugen sowie der Kanzleisitze der Parteienvertreter sei die Delegierung an eines der genannten Gerichte zweckmäßig.

Die Beklagte und die Nebenintervenienten sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Der Erstrichter befürwortete in seiner Stellungnahme (§ 31 Abs 3 JN) eine Delegierung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verfahrensverkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333). Der Kanzleisitz eines Parteienvertreters ist für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0046333 [T13]).

2. Im vorliegenden Fall wohnen die Klägerin und ein Zeuge im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten. Zwei bereits nach dem ursprünglichen Prozessprogramm auch von der Gegenseite beantragte Zeugen haben demgegenüber ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts, aber auch ua zwei Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt, zwei in Wien und einer in Mariazell. Da die einzuvernehmenden Personen über mehrere Landesgerichtssprengel verstreut sind, liegt eine eindeutige Zweckmäßigkeit der Delegierung an ein von der Klägerin genanntes Gericht gegenüber dem Erstgericht nicht vor. Dazu kommt, dass die Klägerin durch den Erstrichter bereits einvernommen wurde. Ihre Einvernahme ist zwar noch nicht zur Gänze abgeschlossen; die bereits gewonnenen Beweisergebnisse kann der Erstrichter jedoch unmittelbar verwerten. Schon unter diesen Gesichtspunkten ist ein eindeutiger Vorteil für alle Verfahrensbeteiligten durch die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nicht zu erkennen. Die Einvernahme der von der Klägerin erst im Delegationsantrag namhaft gemachten Zeugen kann im Übrigen, soweit überhaupt erforderlich, mittels Videokonferenz erfolgen (RIS-Justiz RS0046333 [T37]).

Schließlich hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht eine Delegierung begründen könne (8 Nc 39/03g mwN). Das spricht umgekehrt gegen eine Delegierung, wenn sie – wie hier – eine solche Konzentration gerade verhinderte.

3. Umstände, die ein Abgehen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung rechtfertigen würden, liegen somit nicht vor. Der Antrag ist daher abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.

Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen, allerdings nur nach TP 2 RATG

(RIS-Justiz RS0036025 [T1]).

Textnummer

E124604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080NC00007.19Z.0308.000

Im RIS seit

20.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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