TE OGH 2019/3/13 26Ds11/18v

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer ***** vom 3. Mai 2018, AZ D 82/17 und D 100/17, ON 21, gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der Disziplinarverhandlung am 3. Mai 2018 (ON 19) gefasstem Beschluss des Disziplinarrats wurde ***** zum Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des ***** zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Handlungen (Verfassung der Berufung und des Ablehnungsantrags vom 16. Februar 2017 im Verfahren ***** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) zu erstatten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen mündlich verkündeten (ON 19 S 3), in der Folge schriftlich ausgefertigten (ON 21) Senatsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, die als unzulässig zurückzuweisen ist.

§ 36 DSt regelt den Verlauf der mündlichen Disziplinarverhandlung, für die im Übrigen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten (§ 77 Abs 3 DSt): Der Disziplinarrat ist befugt und verpflichtet, die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Beweismittel von Amts wegen aufzunehmen (vgl Lehner in Engelhart et al RAO9 DSt § 36 Rz 3). sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Senat das Erforderliche vorzukehren (§ 36 Abs 3 erster Satz DSt). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Untersuchungskommissär (vgl § 27 Abs 2 bis 4 DSt) sinngemäß (§ 36 Abs 4 DSt).

Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt (vgl zur StPO: RIS-Justiz RS0125707, RIS-Justiz RL0000172, RL0000119; vgl zum RStDG: Ds 23/13).

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher als unzulässig (§ 58 DSt) zurückzuweisen.

Textnummer

E124607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00011.18V.0313.000

Im RIS seit

20.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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