Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Wachter sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 174/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 11. August 2017 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** über einen Ablehnungsantrag des Beschuldigten.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B-VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Art 13 MRK entsprechend – mit Berufung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 1/19b mwN).
Textnummer
E124608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0260DS00003.18T.0313.000Im RIS seit
20.04.2019Zuletzt aktualisiert am
20.04.2019