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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das am 6. November 2018 mündlich verkündete und am 22. Jänner 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W237 2160963-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger Somalias, stammt aus Mogadischu und stellte am 10. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, die somalische Regierung verdächtige ihn zu Unrecht, Mitglied der islamistischen Miliz Al Shabaab zu sein. Bei Rückkehr würde er aber auch von den Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht werden, weil er sich deren Wunsch zur Zusammenarbeit durch Flucht entzogen habe.
2 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend erachtete das BVwG das Fluchtvorbringen aus näher dargestellten Gründen für nicht glaubhaft. Auch subsidiärer Schutz sei dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber - mit sozialen Anknüpfungspunkten in Mogadischu - nicht zu gewähren. In diesem Zusammenhang setzte sich das BVwG auch mit der aktuellen Versorgungslage in der somalischen Hauptstadt auseinander. Zur Rückkehrentscheidung erwog es, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung fallbezogen gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit wird darin geltend gemacht, das BVwG habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt. Aus dem Akt hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Revisionswerber psychisch krank sei, weil er an einem stark verminderten Erinnerungsvermögen leide. Das BVwG wäre deshalb verpflichtet gewesen, von amtswegen ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers einzuholen. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels sei gegeben, weil aufgrund der psychischen Erkrankung die Beweiswürdigung des BVwG zu seinem Fluchtvorbringen nicht aufrecht erhalten werde könne, und der Revisionswerber als psychisch Kranker zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehöre, sodass seine Abschiebung nach Somalia eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeute. Jedenfalls hätte krankheitsbedingt eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Der Revisionswerber behauptet ohne Nachweis erstmals in der vorliegenden Revision, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Im gesamten Verfahren hatte der Revisionswerber aber angegeben, physisch und psychisch gesund zu sein, in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen im Widerspruch zu seinem tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand standen und vom BVwG zum Anlass für weitere Ermittlungen hätten genommen werden müssen, zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere vermag sie nicht darzulegen, aus welchen Gründen das BVwG aus dem bloßen Umstand, dass der Revisionswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf Widersprüche in seinem Aussageverhalten hingewiesen wurde und diese nicht zu erklären vermochte, auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung schließen hätte sollen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180096.L00Im RIS seit
18.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019