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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Jänner 2019 wurde einer Beschwerde gegen eine näher bezeichnete Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeführer), eines Staatsangehörigen des Kosovo, auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde. Am 6. März 2019 brachte das BFA den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein, weil das BVwG über den dargestellten Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA nicht innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
3 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
4 Das BVwG legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 11. März 2019, G307 2185712-2/3E, mit dem (unter anderem) die Beschwerde des Beschwerdeführers (auch gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des BFA) als unbegründet abgewiesen wurde, samt Zustellnachweis vor.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
6 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. im Übrigen zur Abweisung der Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, Rn. 29).
Wien, am 22. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019010005.F00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019