TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/12 99/11/0099

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteausbildungsO 1994 §36 Abs1;
ÄrzteG 1984 §5;
ÄrzteG 1998 §28;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §46 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl,

1. über den (zu hg. Zl. 99/11/0099 protokollierten) Antrag des Dr. P in H, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. November 1998, Zl. 9/01-44.012/72-1998, betreffend Eintragung in die Ärzteliste,

2. in der Beschwerdesache des Genannten gegen den zuvor bezeichneten Bescheid (hg. Zl. 99/11/0100),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine Berufung für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Berufung erhoben; diese wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 3. März 1999 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Instanzenzug ende in einer derartigen Angelegenheit beim Landeshauptmann. Dies entspricht der gegebenen Rechtslage, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides war unrichtig. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer betreffend Versagung der Eintragung in die Ärzteliste steht die Berufung an den örtlich zuständigen Landeshauptmann offen (§ 28 Ärztegesetz 1998, früher § 11b Abs. 1 Ärztegesetz 1984). Da das Ärztegesetz in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung keinen weiteren Rechtszug vorsieht, endet gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit

stattzugeben.

Zur Beschwerde:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1997 auf Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin gemäß § 36 Abs. 1 der (gemäß § 214 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Gesetzesrang stehenden) Ärzteausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994 (im Folgenden ÄAO 1994), abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder eine Ausbildung im Sinne dieser Verordnung absolviert noch vor ihrem Inkrafttreten eine sechsjährige einschlägige berufliche Tätigkeit zurückgelegt. Die als solche zu wertende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeitsmediziner bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, seit Jänner 1991 betrage bis zum 5. März 1994 nur insgesamt drei Jahre, zwei Monate und vier Tage.

Gemäß § 36 Abs. 1 ÄAO 1994 sind Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung (5. März 1994) eine Ausbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin oder nachweislich eine zumindest sechsjährige Tätigkeit in diesem Fach zurückgelegt haben, nach Eintragung in die Ärzteliste zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin" berechtigt.

Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung der belangten Behörde über die Dauer seiner Tätigkeit als Arbeitsmediziner unbekämpft. Er hält deren Argumentation insgesamt für "äußerst formal"; sie betrachte lediglich die Dauer dieser Tätigkeit, nicht jedoch deren Intensität. Er sei seit Jänner 1991 nicht etwa nur neben-, sondern hauptberuflich als Arbeitsmediziner tätig. Zusammen mit der von ihm absolvierten Aus- und Weiterbildung auf diesem Gebiet habe er sich in einer Art und Weise qualifiziert, dass seine Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin rechtlich geboten sei. Im Übrigen habe er im Zeitpunkt der Antragstellung (5. Dezember 1997) bereits eine sechsjährige einschlägige Tätigkeit absolviert gehabt.

Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage in zweifacher Hinsicht. Anrechenbar sind entgegen seiner Ansicht nur vor dem Inkrafttreten der ÄAO 1994 (5. März 1994) zurückgelegte Zeiten einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1997, Zl. 97/11/0021, und vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0058). Die arbeitsmedizinische Praxis des Beschwerdeführers ab dem genannten Zeitpunkt bis zur Antragstellung hatte somit im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.

Ebenso wenig maßgeblich ist die vom Beschwerdeführer in der Zeit seiner Tätigkeit als Arbeitsmediziner absolvierte Aus- oder Fortbildung auf diesem Gebiet. Die hier maßgebliche Übergangsbestimmung des § 36 Abs. 1 ÄAO 1994 sieht als Voraussetzung für die Erlangung der entsprechenden Berechtigung entweder eine Ausbildung im Sinne dieser Verordnung oder eine zumindest sechsjährige einschlägige berufliche Tätigkeit vor. Eine Vermischung von Elementen dieser beiden Möglichkeiten ist nicht vorgesehen. In Teilgebieten eines Sonderfaches absolvierte Ausbildungsschritte können fehlende Praxiszeiten nicht ersetzen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1997, Zl. 97/11/0021).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung des § 14 Ärztegesetz 1998 (früher § 9 Ärztegesetz 1984) auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen das dargelegte Verständnis des § 36 Abs. 1 ÄAO 1994 (siehe dazu näher das bereits genannte Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0058). Es besteht daher kein Anlass zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung erging in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Wien, am 12. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110099.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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