TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2018/19/0303

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §30 Abs2;
AsylG 2005 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A in F, vertreten durch Dr. Ernst Dejaco, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2018, Zl. W211 1425945-2/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 16. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20. März 2012 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Revisionswerber erhob (mangels Zuerkennung des Asylstatus) Beschwerde an den Asylgerichtshof (AsylGH). Mit Verfahrensanordnung vom 5. September 2012 stellte der AsylGH das Verfahren ein, weil der Revisionswerber seit 28. Juni 2012 als obdachlos gemeldet sei und seitdem seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Nach Vorlage einer Meldeadresse wurde das Verfahren "formlos" im März 2013 fortgesetzt.

3 Mit Schreiben vom 22. August 2013 gab das Bundesministerium für Inneres bekannt, dass der Revisionswerber aufrecht an einer Adresse in Wien gemeldet sei, jedoch nach Auskunft seines Mitbewohners vor zwei Monaten in den 20. Wiener Gemeindebezirk unbekannt verzogen sei. Eine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden.

4 Mit Verfahrensanordnung vom 23. August 2013 stellte der AsylGH das Beschwerdeverfahren erneut ein.

5 Am 29. April 2014 langte ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zur Information beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Aus einem damals angeforderten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergab sich immer noch jene Adresse in Wien im 5. Bezirk, an der der Revisionswerber bereits 2013 gemeldet gewesen sei.

6 Eine Nachfrage des BVwG beim BFA Regionaldirektion Burgenland am 15. Mai 2014 ergab, dass jener Verlängerungsbescheid hinterlegt und seither nicht retourniert worden sei; das BFA gehe daher von einer erfolgreichen Zustellung an den Revisionswerber aus.

7 Im Zuge der Vorbereitung der Fortsetzung durch das BVwG ergab eine Nachschau im ZMR am 16. Dezember 2014, dass der Revisionswerber seit 4. Dezember 2014 als "obdachlos" gemeldet gewesen war. Daraufhin setzte das BVwG das Verfahren nicht fort.

8 Der Revisionswerber stellte durch seine Vertretung am 3. April 2018 einen Fortsetzungsantrag, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde. Das BVwG führte aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 nach Ablauf von zwei Jahren eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig sei.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, dass der "AsylGH" in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise die geltenden Verfahrensvorschriften fehlerhaft beurteilt habe, insbesondere habe er zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Einstellung des Verfahrens durch den AsylGH im Jahr 2013 sei zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorgelegen hätten. Weiters fehle es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, ob die amtswegige Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 Asyl 2005 mittels förmlichen Fortsetzungsbeschlusses zu erfolgen habe oder bereits dann bewirkt werde, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich sei.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, weil die Einstellung des Verfahrens im Jahr 2013 nicht rechtmäßig gewesen sei und für die Fortsetzung des Verfahrens kein förmlicher Fortsetzungsbeschluss erforderlich war. Relevant für das Schicksal der Revision können diese Fragen aber nur dann sein, wenn für den Revisionswerber ein Antragsrecht unter Beachtung des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 bestand.

14 § 24 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Einstellung des Verfahrens

§ 24. (2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen."

15 Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich, dass es sich bei der Fortsetzung des Asylverfahrens um eine amtswegige Maßnahme handelt. Die Bestimmung sieht - im Gegensatz zu der Vorgängerbestimmung des § 30 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 4/1999 - kein Antragsrecht zusätzlich zur Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches ist auch aus Rechtsschutzerwägungen nicht erforderlich, weil § 24 Abs. 2 AsylG 2005 der Behörde keinen Ermessensspielraum lässt, sondern das Verfahren von Amts wegen zwingend fortzusetzen ist, wenn die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen vorliegen (vgl. zu Rechtsschutzüberlegungen bei fehlendem Antragsrecht im Zusammenhang mit zwingend von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen VwGH 12.9.2018, Ro 2016/13/0023).

16 Demnach kam dem Revisionswerber kein Antragsrecht in Bezug auf die Fortsetzung seines Verfahrens zu. Den trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag hat das BVwG, zwar mit einer unrichtigen Begründung, aber im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Sohin liegt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vor.

17 Die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens kann vom Revisionswerber mittels Fristsetzungsantrag beim VwGH geltend gemacht werden (vgl. VwGH 3.5.2018, 2018/19/0020 - 0022). Im Zuge dessen können die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen geklärt werden; insbesondere auch, ob die Einstellung des Verfahrens im Jahr 2013 zu Recht erfolgte.

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190303.L00

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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