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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des U in O, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999, Zl. VerkR-393.272/2-1999-Kof/O, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Klassen A bis G für die Dauer von elf Monaten (gerechnet ab der am 2. April 1997 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides vom 27. März 1997) vorübergehend entzogen. Für die gleiche Dauer wurde ihm gemäß § 75a Abs. 1 lit. a leg. cit. das Lenken von Motorfahrrädern verboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer gründet seine Beschwerde allein auf die Behauptung, er habe in der Zeit zwischen der Erlassung des Mandatsbescheides vom 27. März 1997 und der Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 15. September 1998 seinen Hauptwohnsitz aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde nach O. verlegt und darauf in der Berufung gegen den Vorstellungsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Die Erstbehörde sei zur Erlassung des Vorstellungsbescheides nicht mehr zuständig gewesen, sodass die belangte Behörde diesen Bescheid hätte aufheben müssen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig bleibt, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war daher die Erstbehörde auch zur Erlassung des Vorstellungsbescheides örtlich zuständig. Für die belangte Behörde bestand demnach kein Grund, diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. April 1999
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110086.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016