TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2018/13/0043

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs4
BAO §308
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die TPA Steuerberatung GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Februar 2018, Zl. RV/7105494/2017, betreffend Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall betrifft die außerordentliche Revision die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen für Vorlageanträge, hinsichtlich derer zu Ra 2018/13/0015 und Ra 2018/13/0018 für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume jeweils eine Revision betreffend einerseits die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist und andererseits die Zurückweisung der vom Vorlageantrag betroffenen Beschwerde anhängig ist.

5 Die Wiedereinsetzungsanträge vom 19. Februar 2016 bezogen sich auf den Fall, dass die Verlängerung der Vorlageantragsfrist von der Revisionswerberin jeweils bis zu einem im Jahr 2015 eingetretenen Ereignis beantragt worden war und die durch die Verlängerungsanträge der Jahre 2003 und 2004 jeweils nur bis zu diesem Ereignis, gemäß § 245 Abs. 4 zweiter Satz BAO aber nicht darüber hinaus gehemmte Frist daher vor der abweisenden Erledigung der Verlängerungsanträge mit Bescheiden vom 13. Jänner 2016 geendet hatte, wie dies vom Finanzamt in der Begründung dieser Bescheide behauptet wurde.

6 Für den bei richtiger Auslegung der Verlängerungsanträge vorliegenden Fall, dass eine stattgebende Entscheidung über diese Anträge am 13. Jänner 2016 noch möglich gewesen wäre und die Versäumung der (nicht verlängerten, sondern nur gehemmten) Vorlageantragsfrist daher jeweils erst mit dem ungenützten Verstreichen einer (zum Zeitpunkt der Verlängerungsanträge jeweils noch offen gewesenen) restlichen Frist von drei Tagen nach der am 19. Jänner 2016 erfolgten Zustellung der abweisenden Erledigung vom 13. Jänner 2016 eintrat, enthielten die Wiedereinsetzungsanträge kein Vorbringen, was in den Rechtsmittelverfahren über ihre abweisenden Erledigungen nicht nachgeholt werden konnte (vgl. dazu die bei Ritz, BAO6, § 308 Tz 20, nachgewiesene Judikatur).

7 Die in der Revision aufgeworfenen, verfehlte (andere) Begründungselemente und Mängel in der Verfahrensführung des Bundesfinanzgerichtes betreffenden Rechtsfragen wären aus diesem Grund nur von theoretischer Bedeutung, sodass die Revision zurückzuweisen war (vgl. dazu die bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 153 ff, nachgewiesene Judikatur).

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz für die Revisionsbeantwortung des Finanzamts gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130043.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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