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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H H in R, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2019, Zl. LVwG 30.7-2522/2018-9, betreffend Übertretung des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - eine Übertretung des § 3b Abs. 1 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes angelastet, weil er als Halter eines Hundes diesen nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, sodass der Hund das Haus verlassen habe können und die Paketzustellerin B gebissen habe. Über ihn wurde gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 iVm § 3b Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz eine Geldstrafe von 50,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Vernehmung des Revisionswerbers, seines Vaters und des Opfers - im Wesentlichen zu Grunde, dass der im Haus aufhältige Hund beim Öffnen der Eingangstür durch den Vater des Revisionswerbers hinausgeschlüpft sei und die vor der Tür stehende Paketzustellerin gebissen habe. Der Revisionswerber habe somit seinen Hund nicht ausreichend beaufsichtigt und dadurch gegen § 3b Abs. 1 leg. cit. verstoßen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Von der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nämlich nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, etwa weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030031.L00Im RIS seit
18.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019