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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2 idF 2010/I/025;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Gemeinde D, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zl. W219 2140068-1/12E, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 20. September 2016 war gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 15,405 der ÖBB-Strecke Schwarzach - St. Veith - Spittal - Millstättersee mit einer näher genannten Gemeindestraße in der Gemeinde D, der nunmehrigen Revisionswerberin, angeordnet und festgehalten worden, dass die Kosten für die mit der Auflassung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen von der Mitbeteiligten zu tragen sind.
2 Über die dagegen seitens der nunmehrigen Revisionswerberin erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Klarstellung seiner sachlichen Zuständigkeit (hinsichtlich dieses Verfahrensgangs wird auf VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002, verwiesen) - mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss: Die Beschwerde wurde wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückgewiesen und die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.
3 Dem legte das BVwG im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
4 Der behördliche Bescheid habe die Auflassung der Eisenbahnkreuzung verfügt und angeordnet, dass die damit im Zusammenhang stehenden Kosten von der Mitbeteiligten zu tragen seien. Weitere (mit allfälligen zusätzlichen Kosten verbundene) Anordnungen seien nicht getroffen worden. Der mit der Auflassung verbundene Aufwand sei gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG allein von der Mitbeteiligten zu tragen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf eine finanzielle Belastung durch den allfälligen Um- oder Ausbau von Ausweichrouten gehe somit ins Leere.
5 Auch wenn der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, sei Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren die Auferlegung von Kosten iSd § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weshalb der Revisionswerberin keine Beschwerdelegitimation zukomme (Hinweis u.a. auf VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte.
11 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG setzte - neben dem Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast - voraus, dass das nach der Auflassung verbleibende oder in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung von allfälligen Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind (Hinweis auf VwGH 26.5.2014, 2013/03/0133). Die Revisionswerberin habe vorgebracht, das infolge der Auflassung der Eisenbahnkreuzung verbleibende Wegenetz entspreche nicht den Verkehrserfordernissen und es seien umfangreiche, der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast wirtschaftlich nicht zumutbare Ersatzmaßnahmen zu setzen. Damit hätte sich weder das Verwaltungsgericht noch die belangte Behörde hinreichend auseinandergesetzt.
12 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
13 Einer von der Auflassung einer im Gemeindegebiet liegenden Eisenbahnkreuzung betroffenen Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der strittigen Eisenbahnkreuzung entgegen. Es dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen aber nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082, 26.5.2014, 2013/03/0133). § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG räumen der Gemeinde allerdings kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, mwN).
14 Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisbG das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
15 Das Verwaltungsgericht hat daher mit der in Revision gezogenen Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L00Im RIS seit
18.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019