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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Fristsetzungssache der Ö AG in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 11 lit. d des Eisenbahngesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. F S, 2. M S, beide in B, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde fest, dass der (Wasser-)Durchlass in km 10,533 der ÖBB-Strecke Stainach/Irdning - Attnang/Puchheim auf dem Grundstück der Antragstellerin als Eisenbahnanlage zu qualifizieren sei.
2 Dagegen richteten die mitbeteiligten Parteien eine Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 7. März 2019 brachte die antragstellende Partei den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein. Mit Erkenntnis vom 19. März 2019, Zlen. W157 2198743-1/7E, W157 2215876-1/2E, wies das Verwaltungsgericht die genannte Beschwerde ab (Spruchpunkt A) und erachtete eine Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt B). Diese Entscheidung wurde laut Vorlagebericht des Verwaltungsgerichts der antragstellenden Partei im Wege ihres Rechtsvertreters bereits zugestellt. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Fristsetzungsantrag samt seiner Entscheidung mit Schreiben vom 20. März 2019 vor.
3 Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Einlangenstag rechtswirksam zugestellt worden ist.
4 Wird - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts danach erlassen, so ist nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen, ohne dass eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei erforderlich wäre (vgl. VwGH 22.8.2018, Fr 2018/03/0002, mwH).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030002.F00Im RIS seit
18.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019