TE Vwgh Beschluss 2019/4/2 Ra 2019/16/0076

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GSpG 1989 §53
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der I Kft. in W, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. Dezember 2018, KLVwG- 1388-1395/2/2018, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. April 2018 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten an. Dieser Bescheid war an die U s.r.o. gerichtet, wurde im Lokal der Revisionswerberin hinterlegt und an der Eingangstüre des Lokals angebracht. Mit Schriftsatz vom 30. April 2018 gab die Revisionswerberin bekannt, Lokalbetreiberin und Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte zu sein.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 23. April 2018. Zusammengefasst führte sie aus, sie sei Lokalbetreiberin und Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass ein Bescheid vorliege, so sei dieser Bescheid aufzuheben; sollte es allerdings von einem "Nichtbescheid" ausgehen, sei die Beschwerde zurückzuweisen.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung wies Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bescheid sei weder an den Eigentümer noch an den Veranstalter oder Inhaber der Geräte ergangen. Dem angefochtenen Bescheid komme daher keine Rechtswirkung im Sinn einer bescheidmäßigen Beschlagnahme zu. Die Revisionswerberin könne daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Bescheide, um wirksam werden zu können, demjenigen, für den sie bestimmt sind, bekannt gegeben werden. Bescheide gegenüber einem falschen Adressaten (gegenüber jemandem, der nicht Partei des Verfahrens ist) entfalten nach der Rechtsprechung weder Bescheidwirkungen für jene Personen, an die sie gerichtet und der sie zugestellt wurden, noch gegenüber denjenigen, an die sie tatsächlich hätten ergehen sollen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2007/17/0142).

6 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. VwGH 4.9.2018, Ra 2017/17/0169).

Die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person kommt nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Beschwerde des von der Beschlagnahme Betroffenen mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese nicht zu einer Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0035 bis 0036).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Beschwerderecht (vormals Berufungsrecht) des Eigentümers gegen einen Beschlagnahmebescheid, selbst wenn dieser nicht formell an ihn gerichtet wurde, nur in jenen Fällen greifen, in denen der Bescheid zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG ergangen ist (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112).

7 Im konkreten Fall wurde der Beschlagnahmebescheid nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts allerdings weder der Eigentümerin noch der Veranstalterin oder Inhaberin der Geräte zugestellt. Die Adressierung an die U s.r.o. macht diese ebenfalls nicht zu einer Partei des Verfahrens. Der Beschlagnahmebescheid wurde im konkreten Fall keiner Partei des Verfahrens zugestellt, weshalb er ins Leere ging und - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführte - keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

8 Die Revisionswerberin konnte daher durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. erneut VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112). Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Nichtbescheiden (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; 5.6.1985, 84/11/0178).

9 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte hiebei gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 2. April 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160076.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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