TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ra 2018/02/0342

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T in B, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. November 2018, Zl. LVwG-S-2291/001-2017, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wonach Lenkeranfragen rechtswirksam nur an den Vertreter zuzustellen seien (Hinweis auf VwGH 15.5.2000, 99/17/0431, und 27.10.1997, 96/17/0425).

5 Der Revisionswerber stellt dabei aber keinerlei Bezug zum konkreten Sachverhalt her, der aber die alleinige Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist (§ 41 VwGG).

6 Ungeachtet dessen ist für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil sich die vom Revisionswerber aufgestellte Behauptung, Lenkeranfragen seien rechtswirksam nur an den Vertreter zuzustellen, aus den von ihm zitierten Erkenntnissen nicht ergibt. Zum einen (VwGH 15.5.2000, 99/17/0431) erfolgte bereits die Zustellung des Auskunftsverlangens - mit Billigung der dortigen Beschwerdeführerin - an den dortigen Beschwerdeführervertreter, zum anderen (27.10.1997, 96/17/0425) wurde das Auskunftsverlangen nach Einspruchserhebung durch den anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsstrafverfahren an diesen übermittelt.

7 Im Revisionsfall liegen zwei getrennt geführte Verfahren bei der belangten Behörde vor, die zwar beide die Verursachung ungebührlichen Lärms zum Gegenstand haben, jedoch unterschiedliche Zeitpunkte betreffen. Während der Revisionswerbervertreter im - hier nicht gegenständlichen - Verfahren der belangten Behörde MDS2-V-16 39023 seit 26. August 2016 als Vertreter des Revisionswerbers ausgewiesen ist, hat er im hier gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde MDS2-V-16 38940/5 erst mit der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 19. Dezember 2016 seine Vertretung bekannt gegeben.

8 Für einen solchen Fall gilt Folgendes:

9 Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Behörde auf Grund der Vorlage einer allgemeinen Vollmacht in einem bestimmten Verfahren nicht berechtigt, die Partei auch im Verfahren über eine andere bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheit ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, die Partei hat ihren Willen, sich auch in diesem weiteren Verfahren eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständlich zu erkennen gegeben. Dazu reicht aber etwa alleine die Tatsache, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten" beurkundet, nicht aus. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für ein anderes Verfahren als erteilt anzusehen ist, ist vielmehr entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 24.5.2012, 2011/03/0127, mwN).

10 Der Revisionswerber zitiert zwar aus diesem Erkenntnis, behauptet aber in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal, aus welchem Grund hier zwischen den zwei getrennt geführten Verfahren ein solcher enger Zusammenhang bestehen soll. Das Verwaltungsgericht ist daher von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

11 Soweit der Revisionswerber die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und das Aufgreifen dahinter stehender einfachgesetzlicher Rechte durch den Verwaltungsgerichtshof geltend macht, entbehrt dieses Vorbringen jeder Substanz und jeden Bezugs zum konkreten Sachverhalt.

12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020342.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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