TE OGH 2019/3/5 9Nc6/19k

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. 

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. 

Stefula als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin B***** B*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 2.859,50 EUR sA, über den Antrag auf Ordination gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 29. 10. 2018 (ON 23) erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für international und örtlich unzuständig und wies die Klage gegen den Beklagten T*****  S*****, Schweiz, zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 3. 1. 2019 (ON 29). Den Revisionsrekurs erachtete es angesichts der Höhe des Streitwerts für jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Der Beschluss des Rekursgerichts blieb unbekämpft.

Für den Fall, dass dem Rekurs nicht stattgegeben werde, hatte die Klägerin bereits im Rechtsmittelschriftsatz einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN gestellt. Darin beantragt sie, erkennbar gestützt auf § 28 Abs 1 Z 1 JN, die Benennung eines inländischen, örtlich zuständigen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln, wenn das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneine. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof davon ausgehe, dass der Ordinationsantrag nicht sämtlichen Voraussetzungen des § 28 JN entspreche, so sei jedenfalls das Interesse der Klägerin an der Benennung eines österreichischen, örtlich zuständigen Gerichts mit dem Interesse, welches § 28 JN berücksichtige, vergleichbar und ein Ordinationsantrag daher zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z; Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Der Oberste Gerichtshof ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 25; 3 Nc 3/18y Pkt 3.1 = RIS-Justiz RS0046568 [T5]; 3 Nc 3/19z und 6 Nc 2/19z betreffend Parallelverfahren mit anderen Klägern). Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall übereinstimmend verneinte internationale Zuständigkeit kann im Ordinationsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden.

Ein gleichwertiges Interesse des Antragstellers, das den in § 28 JN genannten Kriterien entspricht (vgl Garber in Fasching/Konecny3 § 28 JN Rz 29), liegt nicht vor.

Textnummer

E124571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00006.19K.0305.000

Im RIS seit

19.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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