TE OGH 2019/3/6 6Nc7/19k

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R***** P*****, geboren am *****, AZ 16 Ps 113/18t des Bezirksgerichts Liezen, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Liezen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Liezen übertrug mit Beschluss vom 11. Oktober 2018, ON 31, die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling, weil sich das Kind ständig in einem im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling gelegenen Ort aufhalte. Das Bezirksgericht Mödling lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am 18. Oktober 2018 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Liezen zurück. Keines der beiden Gerichte stellte den Übertragungsbeschluss ON 31 den Parteien zu. Das Bezirksgericht Liezen legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 13/17x mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – rechtskräftig geworden ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

Textnummer

E124567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0060NC00007.19K.0306.000

Im RIS seit

19.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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