Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** S*****, vertreten durch Mag. Ernst Michael Lang, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen 4.374,52 EUR sA, über die Anträge der klagenden Partei auf Ordination gemäß § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ordinationsanträge werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 (ON 11) erklärte sich das Bezirksgericht Salzburg für international unzuständig und wies die Klage gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zurück. Das Rekursgericht bestätigte dies mit Beschluss vom 3. Jänner 2019 (ON 19). Der Revisionsrekurs war wegen der Höhe des Streitwerts jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
Bereits im Rechtsmittelschriftsatz und neuerlich am 16. November 2018 (ON 16) hatte der Kläger einen Ordinationsantrag nach § 28 JN gestellt. Der erste Antrag war nicht näher begründet, den zweiten stellte er, erkennbar gestützt auf § 28 Abs 1 Z 1 JN, „für den Fall, dass das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht bejaht“. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei aus näher dargestellten Gründen gegeben. Ein inländischer Gerichtsstand lasse sich aber nicht ermitteln, wenn das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneine.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind nicht berechtigt.
1. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Kläger den zweiten Antrag auch für den Fall gestellt hat, dass das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt. Es ist daher auch über diesen Antrag zu entscheiden.
2. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die – durch einen internationalen Rechtsakt begründete – internationale Zuständigkeit Österreichs und das Fehlen eines örtlich zuständigen Gerichts voraus (RIS-Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Die Frage der internationalen Zuständigkeit hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS-Justiz RS0046568 [T1]; 3 Nc 3/18y; 3 Nc 3/19z; 6 Nc 2/19z). Er ist dabei aber an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (RIS-Justiz RS0046568 [T5]; 3 Nc 3/19z, 6 Nc 2/19z betreffend Parallelverfahren mit anderen Klägern). Eine solche Entscheidung liegt hier vor.
3. Ein Vorbringen zu anderen Ordinationsgründen hat der Kläger nicht erstattet. Die Anträge sind daher abzuweisen.
Textnummer
E124569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00008.19B.0308.000Im RIS seit
19.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019