Norm
§32 Abs1 GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Unmittelbare Diskriminierung durch geschlechtsspezifische PreisgestaltungText
Senat III der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 14. Jänner 2019 über das am 12. April 2018 amtswegig eingeleitete Verfahren betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin
X GmbH & Co KG
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass
durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich dem Senat im April 2018 im Wesentlichen wie folgt dar:
Auf der Website der Antragsgegnerin (www….at) wurde unter „…“ ausgelobt, dass Frauen donnerstags eine Bonuskarte (…) und zehn Euro Freiverzehr geschenkt bekämen. Das Angebot richtete sich nur an Frauen, Männer konnten dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme ein. Auch erschien die zweimalig geladene Geschäftsführerin nicht zur Befragung vor dem Senat III der GBK.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die auf der Website der Antragsgegnerin unter „…“ angebotenen Vergünstigungen, dass Frauen donnerstags eine Bonuskarte (…) und zehn Euro Freiverzehr geschenkt bekommen, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts darstellen oder diese aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen gerechtfertigt sind und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Die relevanten Gesetzesstellen des hier anzuwendenden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Die Website der Antragsgegnerin (www….at) lobt auch im … unter „…“ aus, dass Frauen donnerstags eine Bonuskarte (…) und zehn Euro Freiverzehr geschenkt bekommen. Das Angebot richtet sich nur an Frauen, Männer können dieses Angebot nicht in Anspruch nehmen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 14. Jänner 2019 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.
Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind daher im Sinne des § 30 leg.cit. als Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu qualifizieren.
Indem Frauen donnerstags eine Bonuskarte (…) und zehn Euro Freiverzehr von der Antragsgegnerin geschenkt bekamen, wurden Männer gegenüber Frauen gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt.
Diese Differenzierung bezieht sich somit allein auf das Geschlecht, ohne dass für die Besucherin/den Besucher sachliche Differenzierungen ersichtlich wären.
Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war.
Da die Antragsgegnerin sich dem Senat III gegenüber hinsichtlich der Vorwürfe nicht äußerte und auch den Ladungen zur Befragungen nicht Folge leistete, ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 iVm 32 Abs. 1 leg.cit. zu entkräften.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass die Antragsgegnerin sich mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts, gleichbehandelt.
Der Senat III schlägt vor, dass die Antragsgegnerin die diskriminierende Auslobung der „…“ überarbeitet und ihre Leistungen künftig ohne Unterschied des Geschlechts offeriert.
Ferner soll auf der Homepage der Antragsgegnerin (www....at) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden, sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund des Geschlechts diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.
Wien, Jänner 2019
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Hinweis: Gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat III vertretene Interessenvertretung gemäß § 12 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019