RS Lvwg 2019/2/1 LVwG-AV-402/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ALSAG 1989 §1
ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989 §4
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. […] Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 2011/07/0163).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsbescheid; Altlastenbeitrag; Beitragsschuldner; Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.402.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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