Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
ALSAG 1989 §1Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. […] Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 2011/07/0163).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsbescheid; Altlastenbeitrag; Beitragsschuldner; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.402.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019