Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
ALSAG 1989 §1Rechtssatz
Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 2008/07/0125).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsbescheid; Altlastenbeitrag; Beitragsschuldner; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.402.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019