Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
ALSAG 1989 §1Rechtssatz
Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG besteht jedoch […] keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren […] (VwGH Ra 2018/19/0172 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsbescheid; Altlastenbeitrag; Beitragsschuldner; Mitwirkungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.402.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019