Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes [in einem Baubewilligungsverfahren und einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren] gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; baurechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.71.001.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019