Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit [in einem Baubewilligungsverfahren und einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren] ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl ua VwSlg 8070 A/1971).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; baurechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.71.001.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019