Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Das Mitspracherecht des Nachbarn sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl zB VwGH 2013/05/0179 uva).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; baurechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.71.001.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019