TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/20 LVwG-AV-181/001-2019

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass A verpflichtet wird, als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 13. November 2018, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme € 4.159,92 gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einzuzahlen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit einem Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vom 12. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verpflichtet folgende Maßnahmen durchzuführen:

„Die im südlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgelagerten Baurestmassen zur Stabilisierung des Wirtschaftsweges im dortigen Bereich, sind bis spätestens 31. Mai 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Ein Entsorgungsnachweis eines befugten Unternehmens über die Entsorgung des

oben angeführten Abfallmaterials ist unverzüglich und unaufgefordert, spätestens

bis 04. Juni 2018 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorzulegen.“

Gleichzeitig wurde ihm die konsenslose Ablagerung von Abfällen auf Grund-

stück Nr. ***, KG ***, untersagt.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht Folge leistete, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom 19. Juli 2018 durch Androhung der Ersatzvornahme das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

Ein von der Behörde angefordertes Angebot des Unternehmens, C GesmbH, welches befähigt ist, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör vorgelegt, auf welches der Beschwerdeführer nicht reagierte.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21. Dezember 2018,
Zl. ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 4.159,92 vorauszuzahlen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der rechtzeitigen Beschwerde vom 31. Jänner 2019 wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass vor etwa 30 Jahren eine Rutschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, stattgefunden habe und der Beschwerdeführer habe lediglich durch Aufbringen eines Aushubs den früheren Zustand wieder herstellen wollen, damit das Grundstück für ihn bewirtschaftbar bleibe.

Vor diesem Hintergrund wird weiters vorgebracht, dass der Bescheid vom 12. Dezember 2017 wegen Nichtigkeit zu beheben sei, da der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig Baurestmassen auf seinem Grundstück abgelagert habe, sondern notwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gesetzt habe.

Die Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Dezember 2017 würde dann auch dazu führen, dass auch der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2018 seine Rechtsgrundlage verliere und nicht vollstreckbar wäre.

In eventualita wurde auch darauf verwiesen, dass die angeordnete Ersatzvornahme nicht gerechtfertigt sei, da es sich dabei um eine Maßnahme handle, mittels welcher subjektive Rechte beeinträchtigt werden, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gebe.

Ergänzend für den Fall, dass dem voran gegangenen Antrag keine Folge gegeben werde, wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid vorerst aufzuschieben und dem Beschwerdeführer die Untersuchung der Materialien aufzutragen bzw. ihm die Vorlage derartiger Ergebnisse binnen einer bestimmten Frist aufzutragen, um den Nachweis erbringen zu können, dass die vorliegenden Materialen nicht schädlich für die Umwelt seien.

Es würde sohin keine Rechtfertigung für die Entsorgung geben.

Da die Vorschreibung gelinderer Mittel hier jedenfalls angebracht gewesen wäre, sei der ggst. Bescheid, mit welchem die Ersatzvornahme angedroht wurde, zu Unrecht ergangen, und werde auch unter Hinweis auf die getätigten Ausführungen dessen Behebung beantragt.

Gestellt wurden daher die Anträge, der Beschwerde möge dahingehend Folge gegeben werden, indem der Bescheid der belangten Behörde vom
12. Dezember 2017 zu *** als nichtig und der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2018 zu *** ersatzlos behoben wird.

In eventu wolle der Bescheid vom 21. Dezember 2018 zu *** dahingehend abgeändert werden, indem dem Beschwerdeführer lediglich die Begutachtung der Materialien sowie die Übermittlung eines entsprechenden Ergebnisses binnen einer bestimmten Frist aufgetragen werde.

3.   Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2017, ***, wurde der Beschwerdeführer mittels Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG verpflichtet, im südlichen Teil des Grst. Nr. ***, KG ***, abgelagerten Baurestmassen bis 31. Mai 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen und dies der belangten Behörde nachzuweisen.

Des Weiteren wurde mit diesem Bescheid verpflichtet, weitere konsenslose Ablagerungen auf diesem Grundstück zu unterlassen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und wurde somit rechtskräftig.

Dieser rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 12. Dezember 2017 wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Durchführung der Maßnahmen angedroht, wobei ihm auch eine neuerliche Frist zur Leistungserbringung bis 20. September 2018 gewährt wurde.

Von der belangten Behörde wurde ein Angebot des Unternehmens C GesmbH zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen eingeholt und den Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt.

Die Durchführung der notwendigen und adäquaten Maßnahmen wurden durch das hierzu befähigte Unternehmen mit Kosten in der Höhe von € 4.159,92 veranschlagt.

Die von diesem Unternehmen angebotenen Leistungen stellen sich wie folgt dar:

Pos. 1: Baustelleneinrichtung samt Gerätetransport

Pos. 2: Bagger 23-25 to für ca. 10 Std.

Pos. 3: Abtransport der Baurestmassen zum genehmigten Lagerplatz inkl. Verwertung.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018, ***, wurde die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet den Betrag in der Höhe von € 4.159,92 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu überweisen.

In der rechtzeitigen Beschwerde wurden keine konkreten Einwände über die Höhe der Kosten der durchzuführenden Maßnahmen bzw. über die Notwendigkeit dieser eingebracht. Es wurde lediglich die Notwendigkeit bestritten und hierbei auf eine Nichtigkeit des rechtskräftigen Titelbescheides verwiesen.

Der Behandlungsauftrag vom 12. Dezember 2017 ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

4.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Vertreters.

Es blieb durchwegs unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 vom 12. Dezember 2017 kein Rechtsmittel erhoben hat und somit rechtskräftig wurde.

Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Titelbescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Dies wird mit der Beschwerde auch dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführervertreter selbst vorbringt, dass diese Anschüttungen aufgrund einer Hangrutschung zur Wiederherstellung durchgeführt wurden und nicht entfernt wurden. Überdies beantragt er die Aufhebung des Titelbescheides wegen Nichtigkeit, was wiederum bestätigt, dass die Anschüttungen noch vor Ort vorhanden sind.

Dass die Höhe der veranschlagten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme adäquat ist, ergibt sich aus dem Angebot des Unternehmens C GesmbH.

Auch entsprechen die angebotenen Leistungen den Maßnahmen, die laut Behandlungsauftrag vom 12. Dezember 2017, ***, dem Beschwerdeführer angeordnet wurden.

Die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, die Ersatzvornahme sei nicht gerechtfertigt, da damit subjektive Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden, und es hierfür keine Notwendigkeit gebe, geht ins Leere.

Das Verfahren vor der belangten Behörde, in welchem dem Beschwerdeführer der Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erteilt wurde, hat nachweislich ergeben, dass sowohl die Notwendigkeit der Beseitigung der konsenslosen Anschüttung als auch der Eingriff in die subjektiven Rechte erforderlich sind, da die Abfalleigenschaft festgestellt wurde und daher die Entfernung der konsenswidrigen Anschüttung erforderlich war.

5.   Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:

Revision

„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG lautet:

§ 2.

(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungena) Ersatzvornahme
§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

6.   Erwägungen:

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass der dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Titelbescheid nichtig sei, da der von ihm in der Beschwerde beschriebene Vorgang dazu führen hätte müssen, dass dieser Titelbescheid niemals erlassen hätte werden dürfen.

Dieses Vorbringen führt ihn allerdings nicht zum Erfolg.

Unter anderem wurde behauptet, dass die gegenständliche Ersatzvornahme die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtige, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestehe.

Wie bereits dargestellt, wurde in einem Verfahren nach § 73 AWG 2002 festgestellt, dass im südlichen Teil des Grst. Nr. ***, KG ***, Baurestmassen konsenslos zur Stabilisierung eines Wirtschaftsweges abgelagert wurden. Weiters wurde vor diesem Hintergrund festgestellt, dass bei den gegenständlichen Baurestmassen der subjektive Abfallbegriff erfüllt war.

Bei den vom Beschwerdeführervertreter eingelegten Einwendungen handelt es sich um solche, welche sich gegen den Titelbescheid vom 12. Dezember 2017 richten, und solche Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (siehe VwGH vom 23. November 2016, 2013/05/0175).

Überdies wurde dieser Titelbescheid rechtskräftig, da der Beschwerdeführer gegen diesen keine Beschwerde erhoben hat, weshalb das Anbringen des Beschwerdeführervertreters, es möge dem Beschwerdeführer aufgetragen werden, Materialnachweise zu erbringen, um zu beweisen, dass keine Umweltgefährdung von den abgelagerten Baurestmassen ausgehen, abzuweisen ist.

Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der Behandlungsauftrag aufgrund der Entledigungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 – subjektiver Abfallbegriff) und nicht aufgrund der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 – objektiver Abfallbegriff) erlassen wurde. Es wurde vor diesem Hintergrund festgestellt, dass aufgrund dieser Entledigung eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 nicht möglich ist.

Der Titelbescheid vom 12. Dezember 2017 ist klar gefasst und beschreibt genau, welche Abfälle von welchem Grundstück innerhalb welcher Frist zu entfernen sind. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0050).

Diesen Gegenbeweis sind sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführervertreter schuldig geblieben. Zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages wurde vom Einschreiter kein Vorbringen erstattet. Durch die Einholung des Kostenvoranschlages hat die Vollstreckungsbehörde dem aus § 2 Abs 1 VVG ableitbaren Schonungsprinzip bei Vorschreibung einer Kostenvorauszahlungspflicht jedenfalls entsprochen, sodass an der Höhe der vorgeschriebenen Zahlungspflicht keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann.

Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass die angebotenen Maßnahmen durch das hierzu befähigte Unternehmen den Maßnahmen aus dem Behandlungsauftrag entsprechen.

Zum Antrag des Beschwerdeführervertreters, der Titelbescheid sei als nichtig aufzuheben, ist auszuführen, dass aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu
§ 68 AVG abzuleiten ist, dass nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH vom 9. August 2018, Ra 2018/22/0078).

Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, nämlich der Entsorgung der konsenslos abgelagerten Baurestmassen, nicht nachgekommen ist, hat die Behörde zu Recht nach Androhung der Ersatzvornahme diese auch angeordnet.

Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit (hier: der lediglich behauptete Eingriff in subjektive Recht und daher das Fehlen der Notwendigkeit) der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH vom 26. Februar 2015, 2011/07/0155).

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/03/0034, dargelegt, dass einem Verpflichteten die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen wird, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären.

Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie in § 4 Abs 2 VVG gesetzlich normiert – aufgetragen wird.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig (VwGH 19. Juni 2018, Ro 2016/06/001).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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