Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG 1991 §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl VwGH 2012/03/0165).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019