Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG 1991 §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl VwGH Ra 2015/09/0076 mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019