Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG 1991 §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019