Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG 1991 §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des […] abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie […] nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019