RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-AV-181/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Rechtssatz

Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (vgl VwGH Ra 2014/03/0034).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten