Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (vgl VwGH Ra 2014/03/0034).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019