RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-AV-181/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Rechtssatz

Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl VwGH 2011/07/0155).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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