Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl VwGH 2011/07/0155).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019