RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-AV-181/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 2011/05/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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