Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Einwendungen gegen den Titelbescheid können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl VwGH 2013/05/0175). […] Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH Ra 2018/22/0078).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019