RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-AV-181/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Rechtssatz

Einwendungen gegen den Titelbescheid können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl VwGH 2013/05/0175). […] Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (res iudicata). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH Ra 2018/22/0078).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; res iudicata; Vollstreckung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.181.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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