TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 L518 1407913-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1.) L518 2153703-1/5E

2.) L518 1407913-6/2E

3.) L518 1407917-6/3E

4.) L518 1407914-6/2E

5.) L518 1424636-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein PURPLE SHEEP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9, BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein PURPLE SHEEP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 478709007/170370158, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46, § 55 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I bis VI als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein PURPLE SHEEP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein PURPLE SHEEP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Verein PURPLE SHEEP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Die bP 1 und 2 sind verheiratet und die Eltern der bP 3-5. Die bP 1-4 reisten illegal in Österreich ein, die bP 5 wurde hier geboren. Die bP 3 ist inzwischen volljährig geworden, die bP 4 und 5 sind minderjährig.

I.2. Die bP 1 brachte am 17.07.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Die bP 2 brachte am 27.01.2009 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz für sich und die bP 3 und 4 ein.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 wurden die Beschwerden der bP 1 - 4 gegen die Bescheide der belangten Behörde hinsichtlich aller Spruchpunkte in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das damalige Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von den bP präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation (bP 1 wird von Militärpolizei gesucht wegen Desertation) als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Die Angaben seien auch oberflächlich, vage und nicht nachvollziehbar, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem vorgebrachten Bedrohungsszenario um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.

I.3. Am 07.05.2010 stellten die bP 1 - 4 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Antrag, erster Folgeantrag), welchen sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie ein Schreiben der Mutter der bP 1 und ihres Nachbarn erhalten hätten, welche ihr Vorbringen bestätigen würden.

I.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10.03.877- EAST Ost, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.

Am 26.05.2010 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Bescheide über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D13 407913-2/2010/5E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010, Zl. D13 407913-3/2010/4E, wurden die Anträge vom 17.05.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.03.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.

I.6. Aufgrund der Geburt der Tochter (bP 5) am XXXX wurden die zweiten Asylverfahren der bP inhaltlich zugelassen, da eine inhaltliche Entscheidung für die gesamte Familie erforderlich wurde.

Für die bP 5 wurde am 26.04.2011 erstmalig ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.7. Die zweiten Anträge der bP 1-4 sowie der erste Antrag der bP 5 auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig abgewiesen.

I.8. Die bP brachten gemeinsam am 24.07.2012 ihren dritten (bP 1 -4) bzw. zweiten (bP 5) Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.8.1. Laut Polizeibericht vom XXXX.07.2012 ist die damals zwölfjährige bP 3 im Zuge der Antragstellung am 24.07.2012 untergetaucht. Die bP 1 habe nur widerwillig nach seiner minderjährigen Tochter gesucht und sei eine Suche der Polizei negativ verlaufen.

Die bP 1 und 2 haben in der Folge erklärt, keine Vermisstenanzeige erstatten zu wollen. Sie seien sich sicher, dass sich die Tochter aufgrund einer möglichen Abschiebung versteckt habe und an einem sicheren Ort sei. Sie hätten sich auch geweigert, Angaben zur Personen- und Bekleidungsbeschreibung der Tochter zu machen. Vielmehr meinten sie, die Tochter selbst zu finden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft veranlasste am XXXX.07.2012 die Vermisstenanzeige.

Zur vermissten Tochter befragt meinte die bP 2 in ihrer Einvernahme am 01.08.2012, dass sie mit dieser in telefonischem Kontakt stehe. Sie wisse, dass es dieser gut gehe.

I.8.2. Die dritten Anträge begründeten die bP 1 und 2 im Wesentlichen mit den alten Gründen und vermeinte die bP 2 nunmehr auch, in Georgien während der Abwesenheit ihres Ehegatten vom Nachbarn vergewaltigt worden zu sein. Es habe sich um einen einzigen Vorfall gehandelt und habe sie weder ihrem Ehegatten davon erzählt, noch die Polizei verständigt.

I.8.3. Mit Bescheiden vom 13.09.2012 wurden die dritten Anträge der bP 1-4 bzw. der zweite Antrag der bP 5 auf internationalen Schutz vom 24.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die bP gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

I.8.4. Der Asylgerichtshof hat mit Entscheidungen vom 05.10.2012 die Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof sah keinerlei Grund, von der Einschätzung im zuletzt ergangenen, rechtskräftigen (inhaltlichen) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 abzuweichen, dass nämlich die bP 1 keinesfalls Georgien aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - Verfolgung durch die georgische Militärpolizei aufgrund der Weigerung am Krieg teilzunehmen - bereits Gegenstand der im letzten (inhaltlichen) Verfahren ergangenen (und das zweite Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es nicht zulässig, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Im Übrigen wurde festgehalten, dass über dieses Vorbringen bereits in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde und auch einem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg versagt blieb.

Hinsichtlich der behaupteten Vergewaltigung wurde festgehalten, dass dieser Sachverhalt bereits von der Rechtskraft der ersten Entscheidung bestanden hat und überdies keinen glaubwürdigen Kern aufweist. Vielmehr handelte es sich demnach im Zusammenhang mit der Vergewaltigung um eine unglaubwürdige Steigerung und hätte die bP 2 ausreichend Zeit gehabt, in den beiden ersten Verfahren dieses Vorbringen zu erstatten. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergäbe sich auch daraus, dass sich die bP 2 jahrelang auf das unglaubwürdige Vorbringen ihres Ehemannes gestützt hat und sie dahingehend auch selbst nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt hat. Zumal die bP 2 schon über Jahre hindurch ein unglaubwürdiges Vorbringen aufrechterhalten bzw. gestützt hat, war der Schluss legitim, auch das nunmehr getätigte vollkommen neue Vorbringen als nicht glaubwürdig zu bewerten, zumal es in Zusammenhang mit diesem Vorbringen keine Nachweise bzw. Beweismittel gab.

Im Erkenntnis betreffend die bP 2 wurde zudem festgehalten:

Dass die Beschwerdeführerin nichts unversucht lässt, ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern, wird schließlich deutlich, wenn die 12jährige Tochter im Zuge der nunmehrigen Antragstellung - offensichtlich mit dem Wissen der Beschwerdeführerin - in Österreich vorübergehend untergetaucht ist. So erklärte sie nach dem Untertauchen ihrer Tochter vor der Polizei, dass sie keine Vermisstenanzeige abgeben wolle. Vor dem Bundesasylamt gab sie an, dass ihre Tochter in Sicherheit sei. Die Tochter wohne in Wien und stehe sie mit ihr in Kontakt. Diese Vorgehensweise zeigt letztlich, dass die Beschwerdeführerin durch nicht mit dem Gesetz in Einklang stehende Maßnahmen ihr Asylverfahren in ihrem Sinne zu beeinflussen versucht. Darin ist ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu erblicken.

I.9. Im Zentralen Melderegister wurden die bP per 11.10.2012 abgemeldet und scheint die nächste Eintragung erst mit 06.03.2017 auf.

Die bP 1 wurde am 11.10.2012 nach Georgien abgeschoben.

I.10. Am 16.05.2015 stellte die bP 1 nach illegaler Wiedereinreise gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.10.1. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag führte die bP 1 aus, dass sie zuletzt neue Probleme mit der nationalen Partei Georgiens gehabt habe. Es sei versucht worden, sie zu töten. Sie sei verfolgt worden, weil sie einer Oppositionspartei in Georgien angehöre.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.06.2016 gab die bP 1 zusammengefasst an, dass sie ein Jahr nach der Abschiebung im Jahr 2012 für die Partei "Allianz der Georgischen Patrioten" tätig geworden sei. Mitglied sei sie keines, sie habe aber Kundgebungen mitorganisiert. Sie habe dann im Rahmen eines Restaurantbesuches auf der Toilette eine Verschwörung gegen die Parteivorsitzende mitgehört und sei seitdem beschattet worden.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2017 führte die bP 1 zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sie Probleme mit der Regierung gehabt habe, da sie auf der Toilette von einer Verschwörung erfahren hätte und man sie damals erkannt habe. Er hätte zwar keine Funktion in der Oppositionspartei gehabt, hätte aber an Demonstrationen teilgenommen, Leute organisiert und mit Fahnen versorgt.

Vorgelegt wurden ein Studentenausweis der Tochter, mehrere Empfehlungsschreiben für die gesamte Familie der bP, eine Einstellungszusage für die bP 1 aus dem Jahr 2017 und zwei aus dem Jahr 2012 sowie ein Sprachzertifikat A2.

I.10.2. Der vierte Antrag der bP 1 auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (auch: bB) vom 23.03.2017 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

I.10.3. Festgestellt wurde im Bescheid des BFA unter anderem:

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie beim BFA behauptet, dass Sie in Georgien in einem WC eines Lokales anwesend waren, bei dem Sie ein Telefongespräch mit einem verbrecherischen Vorhaben gegen eine Oppositionellen Parteiführerin, mitgehört hätten und Sie deswegen verfolgt worden wären, zumal sie angeblich als Pateimitglied dieser Partei identifiziert worden wären. und deswegen aus Georgien geflüchtet seien.

Festgestellt wurde, dass die Parteizentrale in Tiflisi in der Straße, Rustaveli gemäß Länderinformation zu Georgien, seit 2013 nicht mehr besteht.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in irgendeiner Partei Mitglied gewesen wären.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer Verfolgung durch die Militärpolizei oder dritte Personen ausgesetzt waren und deswegen aus Georgien geflohen sind.

Bezüglich der Verfolgung durch die Militärpolizei (aus vorherigen Einvernahmen) wird auf die Erkenntnis des Asylgerichtshofes, AGH Erk.D14 404.469-5/2012/2E v. 5.10.2012 - Beschwerde gem. §§ 68,10 abgewiesen) verwiesen.

I.10.4. Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines heimatlichen originalen Personendokumentes steht Ihre Identität nicht fest. Sofern Sie im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden, so handelt es sich dabei um einer Verfahrensidentität i. S. d. AVG.

Zuletzt gaben Sie an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein:

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und dem schulischen Werdegang beruhen auf Ihren glaubhaften Aussagen.

Bezüglich des Verlustes Ihres georgischen Reisepasses gaben Sie vor Ihren georgischen Reisepass in Österreich verloren zu haben und bei einer anderen Einvernahme gaben Sie an Ihren Reisepass den Schleppern gegeben zu haben. Da dies ein äußerst wichtiges Dokument ist, dass Sie nur alle 5 bzw. 10 Jahre haben, ist es daher nicht glaubhaft, dass Sie nicht wüssten wo sich Ihr Reisedokument derzeit befindet bzw. wo Sie es verloren hätten. Das erweckt den Verdacht, dass Sie der Behörde unwahre Angaben machen.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Hoheitsgebiet ergibt sich aus dem Faktum, dass Sie zumindest seit dem Zeitpunkt der gegenständlichen Asylantragsstellung (16.05.2015) im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sind keine Reisedokumente oder Aufenthaltstitel vorweisen konnten.

Sie sind verheiratet und haben drei Kinder und leben mit Ihnen derzeit ausschließlich von der Unterstützung des Vereins "Purple Sheep".

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mehrfach abgewiesen. Gegen Ihre Gattin und Ihren Kindern XXXX, XXXX und XXXX wurden bereits mehrere negative Bescheide erlassen (Familienverfahren):

Beispielhaft: Frau XXXX,

o BAA FZ. 09 01.094-BAT vom 16.07.2009 -

bestätigt durch AGH D13 407913-1/2009/2E,

o BAA FZ. 10 03.877-EAST-Ost -

bestätigt durch AGH, D13 407913-2/2010/5E,

o BAA, FZ 10 03.877-BAT vom 23.01.2012 -

Bestätigt durch AGH D13 407913-2/2012;

Ihre Familienangehörigen halten sich daher unrechtsmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem Aktenstand ergab sich, dass Sie seit ihren Aufenthalt in Österreich nicht straffällig geworden sind.

Sie konnten auch keinerlei individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe i.S.d.GFK glaubhaft machen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Bezüglich Ihrer Fluchtgründe gaben Sie an, dass Sei ein Gespräch auf der Toilette mitangehört hätten, wo es um die Ermordung der Oppositionellen Irma INASHVILI ginge und Sie darauf die Flucht angetreten hätten und weil Sie auf Grund der Parteizugehörigkeit verfolgt worden wären. Sie gaben in derselben Einvernahme an kein Parteimitglied zu sein, was als solches schon ein Widerspruch in sich ist.

Bei genauen Nachfragen konnten Sie weder Angaben zu Ihrem Verfolger machen oder genaue Details zu Ihrer Flucht nennen.

In der Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2016 gaben Sie an, dass am WC während des telefonischen Gesprächs Ihres vermeidlichen Verfolgers geläutet hätte und er sie darauf bemerkt hätte. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2017 gaben Sie widersprüchlicher Weise an, dass ein anderer Mann rein kam und Sie das WC verließen ohne das Klingeln ihres Telefons erwähnt zu haben und Ihr vermeidlicher Verfolger am Gang gestanden sei.

Es ist für das Amt auch nicht nachvollziehbar, dass der vermeidliche Verfolger Sie vom WC durch ein Lokal verfolgt hätte, die Waffe im Lokal verborgen hätte und Sie dann auf offener Straße (offensichtlich vor dem Lokal) auf Sie geschossen hätte.

In diesem Vorbringen stützen Sie sich darauf, dass Sie als Parteimitglied erkannt worden wären. Sie hätten an Demonstrationen aktiv mitgewirkt und Fahnen sowie Lebensmittel verteilt.

Auch zu diesen Angaben konnten Sie keine konkreten Angaben zu. den Namen der Parteiführung machen oder detaillierte Angaben zu Zielen, Logos oder Parteisymbolen nennen.

Zudem besteht die Parteizentrale in Tiflisi in der Straße, Rustaveli gemäß Länderinformation zu Georgien seit 2013 nicht mehr.

Ein Verein oder Organisation, insbesondere Parteien haben gemäß allgemeiner marktstrategischen Erwägungen ein Logo (auch Namenszug), Farben und ein Schriftzug. Diese Kennzeichnung erhöht den Wiedererkennungswert, fördert die Einheit und ist in der heutigen Zeit nicht wegzudenken.

Selbst eine Anzeige bei der Polizei bezüglich des geplanten Verbrechens haben Sie unterlassen, womit davon auszugehen ist, dass es diese Verfolgung gar nicht stattgefunden hat.

Es ist daher davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen nur eine geistige Konstruktion darstellt und als Fluchtgrundsteigerung zu werten ist um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Sie sind, im arbeitsfähigen Alter und verfügen gemäß Ihren Angaben über zehn Jahre Schulbildung und haben danach ein College für Autoingenieure besucht. Weiteres gaben al Assistent für Geologie langjährig gearbeitet zu haben sowie an Baustellen und Fabriken tätig gewesen zu sein.

Laut eigenen Angaben haben Sie bereits in Georgien als Assistent eine Geologen gearbeitet und waren am Bau und bei einer Fabrik tätig und haben sich Ihren Lebensunterhalt finanziert.

Es ist Ihnen aufgrund obiger Umstände zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der familiären Unterstützung zukünftig den Lebensunterhalt in Georgien zu sichern!

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellung zu Ihrem Privat und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage.

Sie verfügen über ein familiäres Familienleben ausschließlich mit Ihrer Kernfamilie, die allesamt bereits mehrfach einen negativen Bescheid erhalten haben.

Ihre bisherigen Asylanträge wurden von der I. Instanz abgewiesen und durch die II. Instanz bestätigt.

Da Sie zu ihrem Fluchtvorbringen keine ausreichenden Angaben und Details nennen konnten, ist Ihr Vorbringen als unglaubhaft zu werten und es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich damit nur den Aufenthalt in Österreich legitimeren wollen.

I.10.5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.10.6. Mit Beschluss vom 26.04.2017 wurde der gegen diesen Bescheid ordnungsgemäß eingebrachten Beschwerde durch das BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, um die Familieneinheit zu wahren.

Mit Schreiben vom 28.04.2017 wurden eine Vollmacht, Bestätigungen zum Schulbesuch der Kinder und eine Einstellungszusage vorgelegt.

I.11. Unmittelbar nach negativer Entscheidung hinsichtlich der bP 1 wurden am 24.03.2017 von der bP 2 und den Kindern Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

I.11.1. Erstbefragt gab die bP 2 an:

"Ich habe einen neuen Asylgrund. Seit neun Jahren leben meine Kinder und ich in Österreich. Meine Töchter sprechen Deutsch. Meine älteste Tochter spricht ein wenig Georgisch, schreiben und lesen kann sie aber nicht(auf Georgisch). Meine beiden jüngeren Töchter sprechen, schreiben und lesen kein Georgisch."

I.11.2. Im Schreiben vom 09.05.2017 wurde vom Verein Purple Sheep mitgeteilt, dass die bP sich der freiwilligen Rückkehrmöglichkeiten bewusst wären, und im Falle einer rechtskräftigen negativen Entscheidung diese jedenfalls in Anspruch nehmen würden. Der Verein würde für die Rückführungskosten aufkommen. Die anberaumte Einvernahme könne nicht wahrgenommen werden, da die bP eine Lebensmittelvergiftung hätten. Sie seien zudem nicht krankenversichert.

I.11.3. Mit Mail vom 28.08.2017 wurde beantragt, Frau Mag. Klaric sowie den Obmann des Vereins Purple Sheep dazu einzuvernehmen, dass der Aufenthalt der bP 2-5 in Österreich nach Abschiebung der bP 1 vom Verein dem BMI mitgeteilt wurde. Weiters könnten diese Zeugen Auskunft dazu erteilen, dass das BMI eine neuerliche Fallprüfung zugesichert habe und die bP daher seitdem quasi geduldet auf eine Neuentscheidung gewartet hätten. Dies sei insofern wichtig, als dass dadurch der langjährige durchgehende illegale Aufenthalt der bP 2-5 der Behörde bekannt gewesen sei.

I.11.4. Auch in der ersten Einvernahme vor der bB gab die bP 2 lediglich an, dass sie letztlich aufgrund der Kinder in Österreich bleiben wolle, da diese hier in die Schule gingen und in Georgien keine Zukunft hätten. Die Familie lebe seit 2009 in Österreich und sei gut integriert, die Kinder sprächen gut Deutsch und kein Georgisch und wären sie seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in Österreich aufhältig. Sie wären aber einer Meldeverpflichtung bei der Polizei unterworfen gewesen. Nochmals nachgefragt gab die bP 2 an, dass die alten Gründe noch aufrecht wären. Sie hätte aber auch neue Gründe, nämlich, dass sie mit ihrer Familie in Österreich bleiben wolle. Die Frage nach wesentlichen Änderungen in ihrem Leben seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren verneinte die bP 2.

In der zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde führte die bP 2 aus, dass sie letztlich aufgrund des Umstandes, dass ihre jüngeren Töchter kein Deutsch sprechen und gut integriert wären, den neuerlichen Antrag gestellt habe. Sie hätte keine eigenen Fluchtgründe und beziehe sich auf die Gründe der Kinder. Die drei Kinder hätten keine Beziehung zu Georgien, könnten kein Georgisch sprechen und würden hier in Österreich seit 10 Jahren leben. Ihre Freunde seien hier und gingen sie hier zur Schule. Das dritte Kind sei in Österreich geboren. Psychologisch sei eine Rückkehr schwierig und hätten die Kinder in Georgien keine Zukunft.

Über Rückfragen der anwesenden Vertreterin des Vereins Purple Sheep, Frau Mag. Klaric gab die bP 2 an, dass die Kinder nunmehr besser integriert wären, die bP vom Verein versorgt werden und keine Grundversorgung in Anspruch nahmen sowie das Innenministerium über den Aufenthalt der bP in Österreich Bescheid gewusst hätte.

Vorgelegt wurden diverse Integrationsbescheinigungen der bP wie eine Schulbesuchsbestätigung der bP 3 und Sprachzertifikate.

I.11.5. Die bP 3 gab selbst in ihrer Einvernahme am 29.08.2017 vor der bB letztlich lediglich an, dass sie in Österreich bleiben wolle, hier ihre Heimat sehe und kaum Georgisch spreche. Sie habe seit der letzten negativen Entscheidung Depressionen. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.09.2017 wurde eine relativ milde situationsabhängige und situationsadäquate Verstimmung diagnostiziert, die man als leichte depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung nach F43.2 interpretieren könne. Eine vorübergehende Verschlechterung im Falle der Überstellung sei nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität oder sonstige vitale Gefährdung lag zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten. In der Einvernahme am 04.04.2018 gab die bP 3 an, dass sie in Österreich viele Freunde habe, am Wochenende Spazieren und Radfahren gehe und ihre Familie vom Verein Purple Sheep unterstützt werde.

Am 11.04.2018 übermittelte die bP 3 eine Stellungnahme über ihre rechtsfreundliche Vertretung zu den Länderfeststellungen. Ausgeführt wurde darin, dass die Kinder besonders gut integriert wären, Zeugen zur Integration nicht einvernommen worden wären und hätte der Verein Purple Sheep bereits vor Jahren dem Innenministerium besondere Härtefälle vorgelegt, bei welchen auch dann Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden wären bzw. schnell und unbürokratisch erklärt worden wäre, dass die Beschwerdeführer das Land verlassen müssen. Man hätte im Ministerium um eine schnelle Entscheidung gebeten und wäre gewissermaßen geduldet in Österreich gewesen, da das Ministerium um diesen "Wartezustand" Bescheid gewusst hätte. Die bP wären nicht untergetaucht gewesen, sondern hätten auf eine Entscheidung des Ministeriums gewartet und seien auch zu Recht positiv eingestellt gewesen.

I.11.6. Die Anträge der bP 2 - 5 vom 24.03.2017 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 68 Abs 1 AVG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 68 AVG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

I.11.7. Zu den Gründen für den neuen Antrag der bP 2 wurde in deren Bescheid festgestellt:

In Ihren Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.

Sie haben im gegenständlichen Verfahren keine neuen eigenen Fluchtgründe für sich geltend gemacht. Sie beziehen sich auf die Fluchtgründe Ihrer Töchter. Es liegt bei Ihnen somit ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

So haben Sie sich auf die Integration Ihrer drei Töchter berufen und dass Ihre Töchter der georgischen Sprache nicht mehr mächtig wären und Sie keine Beziehung mehr zu Georgien hätten und in Österreich eine Zukunft hätten. Zudem hätte eine Abschiebung Ihrer drei Töchter für diese schwere psychologische Auswirkungen zur Folge.

Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Dass Ihre Töchter im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen ist nicht ersichtlich. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult wird. Zudem gibt es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Georgien in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich ist das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und Ihren Töchtern zumutbar.

Für Ihre älteste Tochter gibt es in Georgien die staatliche Schule des Zurab ZHVANIA (www.zspa.ge), welche für XXXX geeignet ist und an der die georgische Sprache kostenlos erlernt werden kann.

Ihre beiden jüngeren Töchter sind im anpassungsfähigen Alter und können im Falle der Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und altersgemäß die georgische Sprache erlernen. Die jeweilige Schule ist verpflichtet entsprechend des nationalen Lehrplans für Ihre beiden jüngeren Töchter individuelle Lehrpläne für sämtliche Fächer - auch die georgische Sprache - zu erstellen.

Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache sind grundsätzlich kostenlos. Die Möglichkeit des Schulbesuchs zur Erlernung der georgischen Sprache ist für Ihre Töchter ebenfalls kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen sind kostenlos. Lediglich an Privatschulen müssen die Kosten zur Gänze von Ihnen geleistet werden.

Es ist davon auszugehen, dass Ihre nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen Ihre Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Zudem ist es Ihnen und Ihrem Gatten zumutbar und möglich ebenfalls beruflichen Beschäftigungen nachzugehen, um allenfalls notwendige privat Schulen für Ihre Töchter finanzieren zu können. Da das Leben Ihrer Familie jahrelang vom Verein Purple Sheep finanziert wurde, ist auch davon auszugehen, dass Ihre Familie vom Verein im Falle Ihrer Rückkehr finanziell unterstützt wird, jedenfalls solange bis Sie und Ihr Gatte über ein selbständiges Einkommen verfügen.

Es wird diesbezüglich auf die Entscheidungen Ihrer Töchter betreffend verwiesen!

Es entstehen unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen.

I.11.8. Zum Privat- und Familienleben der bP 2 wurde festgestellt:

Bezüglich Ihres Familienlebens ist festzustellen, dass Sie mit Hrn. XXXX IFA XXXX verheiratet sind. Sie beide haben drei gemeinsame Töchter namens XXXX IFA XXXX, XXXX IFA XXXX und XXXX IFA XXXX.

Sie und Ihre Familienangehörigen leben in einem gemeinsamen Haushalt und führen ein dementsprechendes Familienleben in Österreich. Weitere Familienangehörige haben Sie keine im Bundesgebiet.

Ihre Familienangehörigen sind ebenfalls georgische Staatsangehörige, haben ebenso jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind nicht zum Aufenthalt auf Dauer in Österreich berechtigt. Vielmehr noch wurde gegen jeden Ihrer Familienangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Sie verfügen somit über keine Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.

Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich zumindest seit Ihrer ersten Asylantragstellung am 27.01.2009 im Bundesgebiet aufhalten. Den Großteil Ihres Lebens haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind in Georgien aufgewachsen und gingen vor Ort zur Schule. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Ihrer Heimat und stehen mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester auch in regelmäßigen Kontakt. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist gewährleistet. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Sie beherrschen nach wie vor die georgische Sprache, sodass einer Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird, sodass auch Ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden.

Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer ersten Asylantragsstellung (27.01.2009) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.

Ihre drei vorherigen Asylverfahren wurden allesamt negativ beschieden. Sie haben sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtskraft Ihres dritten Asylverfahrens bis zum Zeitpunkt Ihrer letzten Antragsstellung jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten.

Da Sie sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten verfügen Sie bereits über Deutschkenntnisse und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form von Freunden und Bekannten.

Derzeit beziehen Sie keine Grundversorgung oder andere staatliche finanzielle Unterstützung. Sie werden vom Verein Purple Sheep finanziell unterstützt.

Sie sind in Österreich Mitglied des Vereins Purple Sheep. Eine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Verein noch einer sonstigen Organisation liegt bei Ihnen nicht vor.

Sie sind bis dato nicht durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Bis dato sind Sie unbescholten in Österreich.

I.11.9. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde festgestellt:

Das Bundesamt hat festgestellt, dass es sich bei Ihrem gegenständlichen Asylantrag bereits um Ihren dritten Folge-Antrag handelt. Ihre bisherigen Asylverfahren wurden bereits allesamt rechtskräftig in 2. Instanz abgeschlossen. Gegen Sie liegt zuletzt seit dem 16.11.2012 eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet vor. Sie sind nicht ausgereist und haben sich weiterhin jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten, bis zu Ihrem gegenständlichen Asylantrag.

Sie haben im gegenständlichen Asylverfahren keine der GFK zugrunde liegenden neuen Fluchtgründe angeführt und für sich geltend gemacht. Vielmehr noch berufen Sie sich im gegenständlichen Asylverfahren auf die Fluchtgründe Ihrer Kinder, welche im Kontext gesehen, aufgrund Ihrer fehlenden Einsicht und Kooperation erst zustande gekommen sind.

Sie haben Ihren gegenständlichen Asylantrag missbräuchlich gestellt, um sich lediglich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren.

Sie haben somit vorsätzlich einen Missbrauch des Asylwesens Österreichs in Kauf genommen. Vielmehr noch haben Sie Ihren gegenständlichen Asylantrag vorsätzlich missbräuchlich gestellt und es ist ersichtlich, dass Sie den Missbrauch des Asylwesens wissentlich für Ihre eigenen Zwecke und die Zwecke Ihrer Familie in Kauf nehmen.

Sie haben sich seit Ihrem letzten rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahrens jahrelang illegal in Österreich aufgehalten und haben sich Ihren derzeitigen Aufenthaltsstaus ausschließlich durch Ihren gegenständlichen Asylantrag am 24.03.2017 legitimiert.

Sie waren nicht durchgehend aufrecht gemeldet im Bundesgebiet. Ihr letztes Asylverfahren erwuchs am 16.11.2012 in zweiter Instanz Rechtskraft. Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie am 24.03.2017 gestellt. Im Zeitraum vom 12.10.2012 bis zum 05.03.2017 waren Sie nicht aufrecht gemeldet im Bundesgebiet und für die österreichischen Behörden nicht greifbar. Sie haben versucht sich den Behörden jahrelang zu entziehen.

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft anzumelden. Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird. Es wird in diesen Zusammenhang auf das Meldegesetz verwiesen!

Sie verfügen über kein Eigentum und sind auch keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie beziehen keine Grundversorgung oder andere staatliche finanzielle Unterstützung und sind deshalb mittellos. Sie wurden die letzten Jahre vom Verein Purple Sheep unterstützt und finanziert. Auf Dauer sind Sie im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie nicht gewillt sind sich an rechtsstaatliche Entscheidungen zu halten und nicht gewillt sind mit den österreichischen Behörden zu kooperieren.

Das Bundesamt hat ebenfalls eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend getroffen, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sind rechtsstaatliche getroffene Entscheidungen anzuerkennen.

Zusammengefasst stellen Sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und das Bundesamt erlässt gegen Ihre Person ein befristetes Einreiseverbot. Aufgrund der Feststellungen und des vorliegenden Sachverhaltes kommt da Bundesamt zu dem Entschluss, dass ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren als gerechtfertigt anzusehen ist.

Diesbezüglich wird nochmalig auf den vorliegenden Aktinhalt verwiesen!

I.11.10. Zur bP 3 wurde unter anderem festgestellt und begründend ausgeführt im Bescheid:

Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

Das Bundesamt stellt fest, dass Ihre hier begründete Integration und soziale Verankerung ausschließlich zustande gekommen sind, durch Ihren jahrelangen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und die Missachtung der bereits vor Jahren erlassenen rechtsstaatlichen und rechtskräftigen Entscheidungen Ihrer vorherigen Verfahren. Bereits am 28.06.2010 wurde Ihr erstes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Sie haben der rechtsstaatlich getroffenen Entscheidung keine Folge geleistet und weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nachdem Ihr drittes Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war, haben Sie sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten und am 24.03.2017 Ihren gegenständlichen Asylantrag gestellt.

Ihre angeführte Integration und Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache sind somit erst zustande gekommen, indem Sie immer wieder den Entscheidungen Ihrer Asylverfahren keine Folge leisteten. In diesem Kontext sind auch Ihr fehlender Bezug zu Georgien sowie Ihre angeführten fehlenden georgischen Sprachkenntnisse zu sehen.

Somit haben Sie Ihre derzeitigen angeführten Fluchtgründe selbst verantwortet und diese sind erst aufgrund Ihres jahrelangen illegalen Aufenthalts in Österreich und Ihrer nicht vorhandenen Kooperation und Anerkennung der österreichischen Rechtsprechung zustande gekommen.

Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in eine aussichtlose Lage kommen ist nicht ersichtlich. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen die georgische Sprache geschult wird. Zudem gibt es bilinguale Unterrichtsmöglichkeiten in Georgien in Tiflis und in einigen Regionen in Form eines dem bilingualen Lehren ähnlichen Programms. Zusätzlich ist das Erlernen der georgischen Sprache auch mit Privatlehrern möglich und Ihnen zumutbar.

So gibt es in Georgien die staatliche Schule des Zurab ZHVANIA (www.zspa.ge), die für Sie geeignet ist und an der die georgische Sprache kostenlos erlernt werden kann.

Sie selbst sind im anpassungsfähigen Alter und können im Falle Ihrer Rückkehr sowohl in staatlichen, als auch in privaten Schulen eingeschrieben werden und altersgemäß die georgische Sprache erlernen. Die jeweilige Schule ist verpflichtet entsprechend des nationalen Lehrplans für Sie individuelle Lehrpläne für sämtliche Fächer - auch die georgische Sprache - zu erstellen.

Die Schulungsmaßnahmen zur Erlernung der georgischen Sprache sind grundsätzlich kostenlos. Die Möglichkeit des Schulbesuchs zur Erlernung der georgischen Sprache ist für Sie ebenfalls kostenlos. Sämtliche Schulbesuche an staatlichen Schulen sind kostenlos. Lediglich an Privatschulen müssen die Kosten zur Gänze von den Erziehungsberechtigten geleistet werden.

Es ist davon auszugehen, dass Ihre nach wie vor in Georgien lebenden Familienangehörigen Ihre Familie im Falle der Rückkehr finanziell unterstützen werden. Zudem ist es Ihren Eltern zumutbar und möglich ebenfalls eine beruflichen Beschäftigung nachzugehen, um allenfalls notwendige privat Schulen besuchen können. Da das Leben Ihrer Familie jahrelang vom Verein Purple Sheep finanziert wurde, ist auch davon auszugehen, dass Sie der Verein im Falle Ihrer Rückkehr finanziell unterstützen wird, jedenfalls solange bis Ihre Familie über ein selbständiges Einkommen verfügt.

Es entstehen unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Georgien entgegenstehen.

...

Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich zumindest seit der ersten Asylantragstellung am 27.01.2009 im Bundesgebiet aufhalten. Ihre Kindheit haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind ungefähr achteinhalb Jahre in Georgien aufgewachsen. Es ist naheliegend, dass in Ihrer Heimat bereits eine Sozialisierung stattgefunden hat und Sie die grundlegenden Bräuche und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat kennengelernt haben. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Ihrer Heimat und Ihre Familie steht nach wie vor mit Ihrer Großmutter und Ihrer Tante mütterlicherseits auch in regelmäßigen Kontakt. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist möglich und Ihnen auch zumutbar. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Sie sind illegal mit Ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer ersten Asylantragsstellung (27.01.2009) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.

Ihre drei vorherigen Asylverfahren wurden allesamt negativ beschieden. Sie haben sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtskraft Ihres dritten Asylverfahrens bis zum Zeitpunkt Ihrer letzten Antragsstellung jahrelang illegal im Bundesgebiet aufgehalten.

Da Sie sich bereits seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten und in dieser Zeit schulische Einrichtungen besucht haben, beherrschen Sie die deutsche Sprache und verfügen zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form von Freunden und Bekannten.

Derzeit bezieht Ihre Familie keine Grundversorgung oder andere staatliche finanzielle Unterstützung. Sie werden wie alle Ihre Familienmitglieder vom Verein Purple Sheep finanziell unterstützt.

Sie sind weder ein Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation in Österreich.

Sie sind bis dato nicht durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Bis dato sind Sie unbescholten in Österreich.

....

Ihre Familienangehörigen sind ebenfalls georgische Staatsangehörige, haben ebenso jeweils Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sind nicht zum Aufenthalt auf Dauer in Österreich berechtigt. Vielmehr noch wurde gegen jeden Ihrer Familienangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Asylantrag Ihres Vaters wurde bereits vor einem Jahr negativ beschieden und die Beschwerde ist derzeit noch beim BVwG anhängig. Gegen Ihre Mutter und beiden Schwestern wurden ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie verfügen somit über keine Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.

Daher ist die gesamte Kernfamilie von Ihnen im selben Umfang wie Sie von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Eine Rückkehrentscheidung greift somit nicht in das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.

Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich vor.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich zumindest seit der ersten Asylantragstellung am 27.01.2009 im Bundesgebiet aufhalten. Ihre Kindheit haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind ungefähr achteinhalb Jahre in Georgien aufgewachsen. Es ist naheliegend, dass in Ihrer Heimat bereits eine Sozialisierung stattgefunden hat und Sie die grundlegenden Bräuche und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat kennengelernt haben. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Ihrer Heimat und Ihre Familie steht nach wie vor mit Ihrer Großmutter und Ihrer Tante mütterlicherseits auch in regelmäßigen Kontakt. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist möglich und Ihnen auch zumutbar. Sie beherrschen Deutsch, Englisch, Russisch und lernen derzeit Französisch. Es ist ersichtlich, dass Sie in einem Zeitraum von knapp zehn Jahren drei Sprachen erlernt haben und dabei sind eine vierte Sprache zu erlernen. Es ist davon auszugehen, dass bei Ihnen eine gewisse Sprachaffinität vorliegt und dass Sie die georgische Sprache ebenfalls zeitnah erlernen können. Sie haben bereits die georgische Sprache beherrscht was Ihnen beim neuerlichen Spracheerwerb von erheblichem Vorteil sein wird. Zudem beherrschen Ihre Eltern die georgische Sprache nach wie vor und diese können Sie beim Spracherwerb ebenfalls tatkräftig unterstützten. Es ist außerdem davon auszugehen, dass Sie die georgische Sprache nicht vollständig verlernt haben bzw. in dieser auch noch weiterhin mehr kommunizieren können. Es ist bekannt, dass Menschen welche zugezogen sind, in Ihrer Muttersprache weiterhin, vor allem privat zu Hause mit Familienangehörigen und Verwandten, kommunizieren. In diesen Kulturkreisen ist es ebenso normal die Sprache des Herkunftsstaates bzw. die Muttersprache der Eltern zu beherrschen. So kommunizieren die Kinder von Personen die nach Österreich gekommen sind vorwiegend in deren Muttersprache und es ist auch in Ihrem konkreten Fall davon auszugehen, dass Sie weiterhin die georgische Sprache beherrschen bzw. in dieser kommunizieren können.

Als Sie nach Österreich gekommen sind wurden Sie ebenfalls dem georgischen Kulturkreis entrissen und es war Ihnen möglich sich hier in Österreich zu integrieren. Im Falle Ihrer Rückkehr wird es Ihnen wiederrum möglich sich in die georgische Gesellschaft wiedereinzugliedern. Vielmehr noch ist es Ihnen zumutbar, da Ihr jahrelanger Aufenthalt im Bundesgebiet auf Ihrer Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen. Gegen Ihre gesamte Familie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen somit verfügen Sie im Falle Ihrer Rückkehr über enge soziale Anknüpfungspunkte. Des Weiteren leben nach wie vor Familienangehörige und Verwandte von Ihnen in Georgien.

Sie sind mit Ihren Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer ersten Asylantragsstellung (27.01.2009) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.

Ihre drei vorherigen Asylverfahren wurden allesamt negativ beschieden. Sie haben sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtskra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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