Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2126483-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 14.04.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005
hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG und Art. 8 EMRK festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.11.2014 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 01.12.2014 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater für die Kosten für ihn und seine beiden Brüder nicht habe aufkommen können, weswegen der Onkel väterlicherseits sie in den Iran mitgenommen habe. Dort sei er illegal aufhältig gewesen und habe keine Schule besuchen und nicht arbeiten dürfen.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er wegen der Bedrohung durch Kutschis und Taliban im Alter von etwa acht Jahren mit seinen beiden Brüdern von seinen Eltern in den Iran geschickt worden sei. Den Iran habe er verlassen, weil er dort keine Rechte gehabt habe, die Schule nicht habe besuchen können und nicht in den Herkunftsstaat habe zurückkehren können
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.04.2016, zugestellt am 18.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016 richtet sich die am 17.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche rechtzeitige Beschwerde, die mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde zu einer Gruppenverfolgung der Hazara sowie der Schiiten und der Bedrohung durch die Kutschi rügt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Außerdem sei der Grundsatz des Parteiengehörs durch den plötzlichen abschließenden Bescheid, ohne dass der Beschwerdeführer vermeintliche Inkonsistenzen habe entkräften können, verletzt worden. Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen und die Beweiswürdigung sei mangelhaft.
I.6. Am 20.05.2016 langte die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führe zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 27.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.8. Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der eine mögliche Verfolgung wegen westlicher Orientierung und der Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa vorgebracht sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt wird.
I.9. Mit Schreiben vom 12.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt und er zur Vorlage von Integrationsunterlagen aufgefordert, woraufhin am 21.09.2018 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht einlangte, in der im Wesentlichen Ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich der Lebensweise in Österreich angepasst und sei nach der neuen UNHCR-Richtlinie als verwestlicht anzusehen. Seine Deutschkenntnisse seien gut. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht.
I.10. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 08.04.2018
* Bestätigungsschreiben von XXXXvom 08.09.2017
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und Deutsch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde im XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan geboren. Er hat im Herkunftsstaat etwa zwei Jahre eine Koranschule besucht.
Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von etwa acht Jahren zu seinem Onkel väterlicherseits in den Iran und arbeitete dort bis zu seiner Flucht als Koch in einem Steinmetzbetrieb. Er ist nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben noch im Heimatdort in Afghanistan. Sie bewirtschaften ihr kleines Grundstück, von dessen Erträgen sie leben. Außerdem werden sie vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers unterstützt. Der Vater des Beschwerdeführers leidet an einer psychischen Krankheit. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit den beiden minderjährigen Brüdern des Beschwerdeführers im Iran. Zu Eltern und Onkel besteht regelmäßiger Kontakt. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Onkel oder seine Eltern ist nicht möglich.
Die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Kontakt zu ihr besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 30.11.2014 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und konnte in dieser Zeit auch bereits Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern knüpfen. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf zumindest A2 Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wobei er die diesbezügliche Prüfung vor dem 08.09.2017 abgelegt hat, und ist mit der österreichischen Lebensweise und westlichen Werten verbunden. Er lehnt das in Afghanistan vorherrschende Frauen- und Gesellschaftsbild ab und tritt für die Gleichberechtigung von Mann und Frau, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit ein. Der Beschwerdeführer möchte ein individuelles Leben führen und seine Entscheidungen selbst treffen. Er möchte als Koch oder Friseur arbeiten und hat sich bereits über den Ablauf informiert.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von etwa acht Jahren aufgrund der schlechten Sicherheitslage, Konflikten mit den Kutschi und der finanziell angespannten Situation seiner Eltern verlassen und zog mit seinen beiden Brüdern zum Onkel väterlicherseits in den Iran.
Den Iran hat der Beschwerdeführer wegen der schlechten Lebensbedingungen und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara, wegen "westlicher Orientierung", aufgrund seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder durch die Taliban Übergriffe drohen.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Ghazni - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind. Es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Auch Luftangriffe werden durchgeführt. Die Taliban und das Haqqani-Netzwerk sind in der Provinz aktiv.
Die Kutschi sind ein paschtunisches Nomadenvolk aus dem Süden und Osten Afghanistans, wobei der Großteil heute keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr pflegt sondern sich in Städten und Dörfern niedergelassen hat. Zwischen Kutschi und Hazara herrscht insbesondere im Hazaradschat - dem traditionellen Hauptsiedlungsgebiet der Hazara, es erstreckt sich von seinem Kernland in der Provinz Bamiyan nach Wardak, Ghor, Daikundi, Uruzgan, Ghazni, Sar-i Pul und Zabul - ein Konflikt um Weideland und Wasserressourcen, der historisch auf die Zuteilung von Weideland durch Emir Amir Abdul Rahmanan Kutschi-Clans in den 1890er-Jahren zurückgeht. Lokale Hazara-Stämme sind dennoch weiterhin davon ausgegangen, dass das Weideland ihr Besitz sei und der Gemeinschaft gehöre. Nach der Revolution von 1978/1979 haben sich die sesshaften Gemeinschaften im Hochland und in den nördlichen Gebieten das Weideland von den Kutschi und anderen Gruppen zurückgeholt. Während der Taliban-Herrschaft eigneten sich von der Nordallianz aus dem Norden vertriebene Paschtunen und Kutschi-Nomaden wieder viel Weideland an. Die Konflikte haben sich seit 2002 verschärft und führen manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Kämpfen mit Todesopfern auf beiden Seiten. Die afghanische Regierung bemüht sich um eine Lösung des Konflikts.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Zuge von Zusammenstößen oder Kämpfen unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Gruppierungen, getötet, misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen in einigen Distrikten. Die Städte Mazar-e-Sharif in Balkh und Herat in der Provinz Herat stehen unter Regierungskontrolle.
Mazar-e-Sharif und Herat verfügen über einen internationalen Flughafen, von dem aus die Stadt zumindest bei Tageslicht sicher erreicht werden kann.
Ernährungssicherheit, Zugang zu Wohnmöglichkeiten, Wasser und medizinischer Versorgung sind in Herat und Mazar-e-Sharif grundsätzlich gegeben. Die Arbeitslosigkeit ist hoch und Armut verbreitet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif oder Herat die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückführung in die genannten Städte keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Freunde in Mazar-e-Sharif oder Herat (Stadt).
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 29.01.2015, das für den Zeitpunkt der Untersuchung und den Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat es in seiner Einvernahme am 18.02.2015 vor der belangten Behörde akzeptiert.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat.
II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.
Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ergibt sich aus dem aktenkundigen Datum seines Asylantrages.
Dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch seine Eltern nicht rechnen kann, erscheint unter Berücksichtigung von deren vom Beschwerdeführer gleichbleibend und nachvollziehbar geschilderten Lebensverhältnissen als durchaus plausibel. Auch dass mit finanzieller Unterstützung durch den Onkel im Iran nicht zu rechnen ist, erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser bereits zum Lebensunterhalt der Eltern und der Brüder des Beschwerdeführers beiträgt und eigentlich der Beschwerdeführer selbst als ältester erwerbsfähiger Sohn diese Pflicht zu tragen hätte, durchaus lebensnah (siehe dazu auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, Unterkapitel Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen, S. 338 f).
Davon, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 überzeugen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer der Verhandlung problemlos auf Deutsch folgen. Weiter ergibt sich aus dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 08.09.2017, dass der Beschwerdeführer die Deutschprüfungen auf Niveau A1 und A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor dem 08.09.2017 erfolgreich bestanden hat. Angesichts der in der Verhandlung zur Schau gestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung zur Orientierung des Beschwerdeführers am westlichen Wertebild ergibt sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2018, wo er glaubwürdig die religiöse Durchdringung des afghanischen Alltages kritisiert und sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ausspricht. Auch, dass er das "westliche" Konzept des individuellen Lebens angenommen hat, hat der Beschwerdeführer durch seine in der mündlichen Verhandlung zur Schau gestellte Begeisterung für die Freiheit, seine Entscheidungen selbst zu treffen, demonstriert. Ebenso glaubwürdig hat er sich für Religions- und Meinungsfreiheit ausgesprochen. Die Feststellung zu den Berufswünschen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Angaben in seiner Stellungnahme vom 20.09.2018, an denen zu zweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht.
II.2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Bereits die belangte Behörde verneinte die Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Dieser Einschätzung ist aufgrund nachstehender Erwägungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu folgen:
Zu den Ausreisegründen aus Afghanistan und dem Iran ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese stets gleichbleibend angegeben hat. Insbesondere Angaben zu den Ausreisegründen sind vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Herkunftsprovinz sowie zum Hazara-Kutschi-Konflikt plausibel, sodass kein Grund besteht, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban und die Kutschi-Nomaden ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete und individuelle Gefahr, er könnte deren Übergriffen ausgesetzt sein, nicht dargetan hat. Er beschränkte sich in seinem Fluchtvorbringen allgemein darauf, dass im Herkunftsstaat die Taliban aktiv seien und es Streitigkeiten zwischen Hazara und Kutschi-Nomaden gebe. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht in Abrede, allerdings ergibt sich daraus noch keine konkrete und individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm würden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, ist auszuführen, dass sich weder aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, noch aus den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan (in der Folge UNHCR-Richtlinien), insbesondere Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 13. Members of (Minority) Ethnic Groups, Litera b) Hazaras (S. 93 f.), ergibt, dass es systematisch zu so intensiven Übergriffen gegen schiitische Hazara kommt, dass gleichsam jeder Angehörige dieser Volksgruppe aufgrund seiner Anwesenheit im afghanischen Staatsgebiet mit Übergriffen rechnen muss (siehe insbesondere Länderinformationsblatt, Stand: 29.06.2018, Kapitel 15. Religionsfreiheit [S. 272 ff.], Unterkapitel 15.1. Schiiten [S. 275 f.] und Kapitel 16. Ethnische Minderheiten [S. 282 f.], Unterkapitel 16.2. Hazara [S. 284 ff.]). Zwar berichtet das Länderinformationsblatt von sozialen Ausgrenzungen und Diskriminierung ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag, die nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert werden und auch, dass ethnische Spannungen weiterhin zu Konflikten und Tötungen führen (S. 283), gleichzeitig ist aber auch von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara seit dem Ende der Taliban-Herrschaft sowie von deren Etablierung in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft die Rede (S. 285). Auch berichtet wird von sozialer Diskriminierung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, physischer Misshandlung und Festnahme (S. 286). Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Übergriffen wurde allerdings nicht substantiiert dargetan, während sich eine automatische Betroffenheit aller Hazara aus dem soeben zitierten Länderinformationsmaterial nicht ergibt. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara Übergriffe drohen, konnte daher nicht festgestellt werden.
Zum auf "westliche" Orientierung bezogenen Vorbringen ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Länderinformationen (siehe insbesondere die UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 9. Woman and Men Who Are Preceived as Contravening Social Mores, S. 76 ff.) ergibt, dass Frauen in Afghanistan aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, mit allgegenwärtiger sozialer, politischer und ökonomischer Diskriminierung konfrontiert sind. Frauen, die vermeintliche soziale Normen und Sitten verletzen - dies sind zum Beispiel Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch die Forderung nach männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit oder Beschränkungen der Erwerbsmöglichkeiten - werden stigmatisiert, diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet. Besonders gefährdet und kaum in der Lage, zu überleben, sind Frauen ohne männlichen Schutz. Bestätigung findet diese Einschätzung auch im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018, insbesondere in Kapitel 17. Frauen (S. 291 ff.). Vergleichbare Einschränkungen in der Lebensführung für Männer ergeben sich aus den vorliegenden Länderinformationen nicht, sodass dem Beschwerdeführer als Mann auch keine Übergriffe aufgrund von Verstößen gegen Frauen betreffende soziale Normen und Sitten drohen können, mag er auch das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild befürworten.
Zur ins Treffen geführten Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert und konkret dargelegt hat, inwiefern in seinem konkreten und individuellen Fall die Gefahr besteht, dass er Opfer von Übergriffen werden könnte. Aus den (aus dem Zusammenhang gerissen) in der Stellungnahme vom 23.05.2018 zitierten Passagen des Gutachtens Afghanistan von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ergibt sich zwar, dass Rückkehrer leicht als solche identifizierbar sind und unter Umständen mit schwierigen Situationen konfrontiert sein könnten, indem sie etwa mit dem Stigma des Scheiterns behaftet sind oder mit hohen Erwartungen ihres sozialen Umfeldes konfrontiert werden (S. 301 ff.). Stahlmann berichtet auch von der Gefahr, Opfer einer Entführung oder Erpressung zu werden. Dass allerdings jeder Rückkehrer gleichsam automatisch mit systematischen, gegen seine Person gerichteten Übergriffen zu rechnen hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Gutachten nicht, wobei noch auf weitere beweiswürdigende Ausführungen weiter unten zu verweisen ist. Auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 29.06.2018 bietet in seinem Kapitel 23. Rückkehr (S. 334 ff) keine Anhaltspunkte, die zu einer derartigen Feststellung führen könnten. Auch die UNHCR-Richtlinien erwähnen lediglich Fälle von Rückkehrern, die von Aufständischen bedroht, gefoltert und ermordet worden seien (Kapitel III. Eligibility For International Protection, Unterkapitel A. Risk Profiles, Unterkapitel 1. Indiviuals Associated with, or Perceived as Supportive of, the Government and the International Community, Including the International Military Forces, Litera i) Individuals perceived as "Westernized" [S. 46 f.]), belegen aber nicht, dass systematisch Übergriffe gegen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland stattfinden. Inwiefern eine konkrete Gefahr, dass sich eines der abstrakt geschilderten manche Rückkehrer treffenden Risiken gerade für den Beschwerdeführer verwirklichen könnten, wurde allerdings nicht substantiiert ausgeführt.
Auch die ACCORD Anfragenbeantwortung zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219] vom 12.06.2015 vermag eine den Beschwerdeführer treffende konkrete und individuelle Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden, nicht zu belegen, sondern bestätigt lediglich die bereits oben erläuterten gelegentlichen Vorfälle und Diskriminierungen, nicht aber, dass gleichsam systematisch Übergriffe erfolgen.
Für eine Verfolgung aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben und sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in der Person des Beschwerdeführers vereinigte Merkmale im Herkunftsstaat Verfolgung nach sich zieht.
II.2.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers fußen im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 29.06.2018, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.10 Ghazni (S. 91 ff.).
Die Feststellungen zum Hazara-Kutschi-Konflikt basieren im Wesentlichen auf der vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Informationen zum Hazara-Kutschi-Konflikt in der Provinz (Maidan) Wardak, insbesondere im Distrikt Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) [a-9375-1] vom 23.10.2015.
Die Feststellung zur Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz getötet oder verletzt werden könnte, ergibt sich aus den bereits oben zitierten Berichten zur volatilen Sicherheitslage und zum Hazara-Kutschi-Konflikt, der auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh (S. 70 ff.) und Unterkapitel 3.13. Herat (S. 108 ff.). Die Informationen zur Versorgungslage sind der EASO Country Guidance: Afghanistan. Guidanze note an common analysis von Juni 2018 (in der Folge EASO Country Guidance), Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. entnommen. Dem vermag auch der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen unsubstantiierten Ausführungen, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan habe sich verschlechtert und UNHCR stufe Afghanistan als von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ein, nicht entgegenzutreten.
Die Feststellungen zur sicheren Erreichbarkeit von Herat und Mazar-e-Sharif basieren auf den Informationen der EASO Country Guidance, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Travel and admittance, S. 102 und finden auch Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, S. 229 f.
Die Feststellung zur Sicherheitslage im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e-Sharif oder Herat ergibt sich insbesondere aus den bereits oben zitierten Informationen zur Sicherheitslage, aus denen sich nicht ableiten lässt, dass gleichsam jeder nur aufgrund seiner Anwesenheit in den genannten Städten einem Verletzungs-, Misshandlungs- oder Tötungsrisiko ausgesetzt wäre.
Die Feststellung zur Lebensgrundlage des Beschwerdeführers in Mazar-e-Sharif und Herat speist sich insbesondere aus den Informationen dazu in der bereits oben zitierten EASO Conutry Guidance, siehe insbesondere Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel General situation, S. 103 ff. Diesen Informationen zufolge haben Personen, die die Eigenschaften des Beschwerdeführers in sich vereinen zwar im Fall einer Niederlassung mit Startschwierigkeiten zu rechnen, jedoch könne dennoch von deren grundsätzlicher Fähigkeit, sich selber zu versorgen, ausgegangen werden. Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann ohne zusätzliche Verantwortung für andere Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und hat bedingt durch seinen sozialen Anknüpfungspunkt zum Herkunftsstaat über seine Eltern den Bezug zu Afghanistan nicht verloren, weswegen auch davon ausgegangen werden kann, dass er über hinreichendes Wissen über lokale Gegebenheiten verfügt. Er spricht auch eine der Landessprachen. Eine sonstige spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sein Überleben als junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann wird sichern können, obwohl er nicht über ein finanziell leistungsfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion und seiner Erkennbarkeit als Rückkehrer aus dem Iran bzw. aus Europa subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sei zunächst auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz verwiesen, wobei nochmals anzumerken ist, dass eine Vorfallshäufigkeit, die es als geradezu wahrscheinlich erscheinen lässt, dass auch der Beschwerdeführer betroffen sein wird, nicht dargetan wurde.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, Kapitel 23. Rückkehr, S. 334 ff.
Zum vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Gutachten Afghanistan von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist auszuführen, dass dieses Gutachten eine konkrete und individuelle den Beschwerdeführer treffende Bedrohung im Fall einer Rückkehr nicht aufzuzeigen vermag.
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestünde. Das Gesamtniveau der Gewalt würde sich aus einer Kombination von Gewaltformen (Gefahr ausgehend von Aufständischen, staatlichen Akteuren oder privaten Akteuren) konstituieren, dass grundsätzlich landesweit drohen würde. Jedoch ist zu beachten, dass im gegenständlichen Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und -interpretation vorgenommen wurde und von regionalen Einzelfällen Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen werden. Die Gutachterin trifft insbesondere zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen - die einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen - und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht.
Schließlich weist dieses Gutachten für das erkennende Gericht auch nicht denselben Beweiswert auf, wie länderkundliche Informationen (Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien, EASO Country Guidance), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-G verpflichtet ist, die gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Weiter ist nach der Rechtsprechung des VwGH den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mwN). Diese Judikatur ist wohl auf die neueste Fassung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen daher auf die bereits zitierten Quellen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN).
II.3.1.1. Zur behaupteten Verfolgung durch die Kutschi
Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgung durch die Kutschi ist auszuführen, dass der Konflikt zwischen Hazara und Kutschi wie festgestellt seine Ursache in Streitigkeiten um Weideland und Wasserressourcen hat. Damit fehlt ein Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe und dem Vorbringen kommt Asylrelevanz nicht zu.
II.3.1.2. Zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban
Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm individuell und konkret Übergriffe durch die Taliban drohen, weswegen eine Gefahr der Verfolgung durch die Taliban als private Gruppierung nicht besteht.
II.3.1.3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen "westlicher Orientierung":
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0357).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner bisherigen Judikatur die Asylgewährung aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils auf Frauen beschränkt hat (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). Weiters ist zum Gehalt der "westlichen" Orientierung auszuführen, dass diese vor allem eine selbstbestimmte Lebensweise umfasst, insbesondere Zugang zu Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit (ohne männliche Zustimmung), selbstständige Lebensführung auch außer Haus, Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung, Entscheidungshoheit über die eigene Lebensführung, etc. Dass dem Beschwerdeführer als Mann aufgrund einer solchen seine "westliche" Orientierung ausdrückenden Lebensweise Übergriffe drohen, konnte - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden, weswegen auch eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.
II.3.1.4. Zur behaupteten Gruppenverfolgung der schiitischen Hazara
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeine Gefahr eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", so hat jedes einzelne Mitglied schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 mwN).
Der Beschwerdeführer konnte wie festgestellt seine Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara glaubhaft machen.
Der Verwaltungsgerichthof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0377; VwGH 20.04.2018, Ra 2018/18/0194 sowie jüngst VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0164).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).
Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan wie festgestellt nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten.
II.3.1.5. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr als "Europa-Rückkehrer"
Dass Rückkehrern aus dem Europäischen Ausland nur aufgrund dieses Merkmales Übergriffe durch Dritte oder den Staat drohen, wurde bereits beweiswürdigend verneint, sodass der Beschwerdeführer auch eine Verfolgungsgefahr aus diesem Grund nicht glaubhaft machen konnte.
II.3.1.6. Zum auf den Iran bezogenen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
II.3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in den Herkunftsstaat eines Asylwerbers, wenn dort eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, herrscht, dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425).
II.3.2.1. Zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
Wie festgestellt droht dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz die Gefahr, im Zuge von Auseinandersetzungen unterschiedlicher staatlicher und nichtstaatlicher Akteure getötet oder verletzt zu werden, sodass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes besteht.
II.3.2.2. Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht
Gemäß § 11 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates unter anderem vom Staat Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN).
Dazu ist fallbezogen auszuführen, dass sich für die Städte Herat und Mazar-e-Sharif aus den Feststellungen nicht ergibt, dass eine derartige Gefahrenlage herrscht, dass der Beschwerdeführer dort wegen der Sicherheitslage mit der nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Auch die sichere Erreichbarkeit ist über die Flughäfen der Städte wie festgestellt gegeben.
Die zweite Voraussetzung bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder aufgrund anderer Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN).
Bedingt dadurch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, der zudem in ständigem Kontakt zu seinen in Afghanistan und im Iran aufhältigen Verwandten steht und dem dadurch und durch den Aufenthalt bei seinem Onkel im Iran die afghanischen Traditionen und Werte vermittelt bekommt und bekommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut ist und wird Fuß fassen können. Zudem spricht der Beschwerdeführer eine der Landessprachen und verfügt über Berufserfahrung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Arbeitsmarktlage und die wirtschaftliche Lage vor Ort schwierig sind, jedoch ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten und eventuellem Rückgriff auf eine der wie festgestellt verfügbaren Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen seine Lebensgrundlage wird erwirtschaften können. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Rechtsprechung erkannt hat, dass eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0411). Nachdem eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen ist, ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 als erfüllt zu betrachten.
II.3.3. Zur Rückkehrentscheidung
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
II.3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG
Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werden, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Daher ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.
II.3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026)
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist eine bestimmte Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich, um jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen, nicht erforderlich, wobei der Verwaltungsgerichtshof einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessenabwägung zubilligt (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0070 mwN). Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest November 2014 und damit etwa vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend gemäß § 13 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich oder im sonstigen Europa abgesehen von seiner Tante väterlicherseits, zu der allerdings kein Kontakt besteht, über keine Familienangehörigen. Daher greift die Rückkehrentscheidung nicht in ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).
Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft hat und soziale Bindungen eingegangen ist. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).
Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRsehr V 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG allerdings geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.
Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse und konnte insbesondere der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsreicht ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch folgen.
Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt durch die Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht ohne weiteres möglich ist. Aus den Materialien zum IntG ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber insbesondere ausreichende Sprachkenntnisse für Arbeitsleben, Aus- und Weiterbildung und Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen als wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit betrachtet (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 1). Nachdem der Beschwerdeführer sprachlich bereits im gerichtlichen Verfahren bestehen konnte, ist wohl davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse auch für Arbeitsmarkt ausreichen. Unter Berücksichtigung dessen und weil der Beschwerdeführer bereits konkrete berufliche Pläne hat, ist wohl von seiner baldigen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.
Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich bisher keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl hinreichend ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zur Werteordnun