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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in Wien VIII, Wickenburggasse 3/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Dezember 1997, Zl. MA 65-8/530/97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E und F wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von zwei Jahren (ab 19. September 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei in diese Zeit Haftzeiten nicht einzurechnen sind.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien (Urteil vom 30. April 1997) wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SGG und der Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 SGG und dem § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (die - nachdem zunächst ein Strafaufschub für eine Drogentherapie gewährt worden war - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde). Nach den Feststellungen des Strafgerichtes hat der Beschwerdeführer in den Monaten November 1996 und Jänner 1997 - unter Verwendung eines Kfz - insgesamt 120 g Heroin und zumindest 50 g Kokain aus der Slowakei nach Österreich eingeführt und in der Zeit zwischen November 1996 und dem 6. März 1997 ca.120 g Heroin und ca. 33 g Kokain verkauft und teilweise unentgeltlich weiter gegeben. Weiters hat in der Zeit zwischen Sommer 1996 und dem 7. März 1997 wiederholt Marihuana erworben und besessen sowie während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes bis zum 6. März 1997 zwei Faustfeuerwaffen unbefugt besessen. Die belangte Behörde erblickte in dem Delikt nach § 12 SGG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, die auf Grund ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit sowie unter Berücksichtigung der übrigen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers den Schluss auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit in der angenommenen Dauer zulasse.
Der Beschwerdeführer erblickt in der bekämpften Entziehungsmaßnahme eine unzulässige Doppelbestrafung. Der angefochtene sei auch infolge einer unrichtigen und mangelhaften Wertung iSd § 66 Abs. 3 KFG 1967 rechtswidrig.
Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 des
7. ZP zur EMRK vor. Bei einer Entziehung einer Lenkerberechtigung handelt es nsicht, auch wenn eine soche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen. Daher geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96 u. a. = Slg. Nr. 14696, mit dem eine Bestimmung der StVO 1960 aufgehoben wurde, die bei Alkoholdelikten zwingend eine Verwaltungsstrafe neben einer allfälligen gerichtlichen Verurteilung wegen desselben Verhaltens vorsah, ins Leere.
Dass dem Beschwerdeführer ein Strafaufschub zwecks Absolvierung einer Drogentherapie gewährt wurde, steht der Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer laufend einer Kontrolle und Therapie (bis voraussichtlich 30. April 1999) unterzieht, und die Tatsache seiner Unbescholtenheit bis zur gegenständlichen gerichtlichen Verurteilung. Sinngemäß Gleiches gilt für die beigebrachte Bescheinigung seines Dienstgebers, der Post- und Telekom Austria, in welcher der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verwendung als Paketzusteller als äußerst zuverlässiger und gewissenhafter Mitarbeiter beschrieben wird. Dabei handelt es sich lediglich um einen Bericht des Dienstgebers über Wahrnehmungen betreffend das dienstliche Verhalten des Beschwerdeführers und die darauf fußende Beurteilung des Dienstgebers. Dass der Besitz einer Lenkerberechtigung die Begehung von Suchtgiftdelikten wegen der besonderen Eignung von Kraftfahrzeugen als Transport und Fluchtmittel typischerweise erheblich erleichtert, ist offenkundig und wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechuung betont (siehe die im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidungen). Unerheblich ist in diesm Zusammenhang, dass es sich "bei den vom Beschwerdeführer kolportierten und inkriminierten Mengen um solche im Grammbereich gehandelt hat". Dieser Einwand übergeht die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer eine "große" Menge (§ 12 Abs. 1 SGG) um das 25-fache übersteigenden Suchtgiftmenge.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110053.X00Im RIS seit
19.03.2001