TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W248 2201722-2

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W248 2201722-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005.

Die Beschwerdeführerin gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige Afghanistans, Muslima und am XXXX in XXXX , Iran, geboren zu sein.

Am 20.11.2017 wurde die BF vor dem Stadtpolizeikommando XXXX niederschriftlich befragt.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers einvernommen.

Da Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter bestanden, wurde sie einer forensischen Altersdiagnostik unerzogen. Der Gutachter, Dr.med. et phil. XXXX kam in seinem Gutachten vom 12.12.2017 unter Zugrundelegung sämtlicher erhobener Befunde zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite mindestens 19,4 Jahre alt war. Aus den vorliegenden Unterlagen wurde daher das fiktive, spätestmögliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit 19.7.1998 festgesetzt.

Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt l.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Am 17.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des BFA fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Akten des Behördenverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.07.2018 vorgelegt.

Am 07.08.2018 wurde dem BFA mit Schreiben des BG XXXX -Ost mitgeteilt, dass am 02.08.2018 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§§ 15, 228 Abs 1 StGB, versuchte Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) erhoben worden war.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust ihres Aufenthaltsrechts mitgeteilt. Am selben Tage erging diesbezüglich ein Bescheid des BFA, Zl. XXXX .

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

Mit Schreiben vom 28.12.2018 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Zl. XXXX in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie sei als Asylwerberin entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention und einschlägigen EU-Richtlinien zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie habe keine Handlungen gesetzt, die als eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit qualifiziert werden könnten. Es gebe auch keinen strafrechtlichen Tatbestand, der den Verlust des Aufenthaltsrechtes erklären könnte. Die Erhebung der Anklage sei insofern irrelevant, als die Unschuldsvermutung gelte. Im Übrigen bestimme § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG, dass der Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliere, wenn gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, somit im Umkehrschluss nicht, wenn er gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die auch fahrlässig begangen werden können.

Die Beschwerdeführerin stellte daher in ihrer Beschwerde den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben; allenfalls zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 03.01.2019 wurde der Behördenakt vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo er am 07.01.2019 einlangte.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA.

2.2 Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Am 02.08.2018 wurde gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX -Ost Anklage wegen §§ 15, 228 Abs 1 StGB (versuchte Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) erhoben.

2.3 Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA.

Die Feststellung zur Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Verständigung Zl. XXXX des Bezirksgerichts XXXX -Ost vom 02.08.2018.

2.4 Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005, AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf inter-nationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.4.1 Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Asylwerber. Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Über diesen Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 25.06.2018, Zl. XXXX , entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Da somit noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vorliegt, ist sie Asylwerberin.

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Erteilung einer formellen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist danach für das Bestehen der Berechtigung nicht erforderlich (VwGH 25.09.2007, 2007/18/0631).

Gemäß § 13 Abs 2 Z. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist ("qualifizierte Verdächtigung", vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 13 AsylG 2005, K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechtes tritt ex lege ein und ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Außerdem hat das BFA gemäß § 13 Abs. 4 mit Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen, um ein etwaiges Rechtsschutzdefizit zu vermeiden (vgl. ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 40).

Wird ein Asylwerber in den Fällen des § 13 Abs 2 Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde wegen §§ 15, 228 Abs. 1 StGB Anklage erhoben. Die Mitteilung des Verlustes des Aufenthaltsrechtes erfolgte im gegenständlichen Fall mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.12.2018. Am selben Tage sprach das BFA mit Bescheid im Sinne des § 13 Abs 4 AsylG deklarativ über den Verlust des Aufenthaltsrechts ab.

In ihrer Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, der Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG sei nicht eingetreten, und die (deklarative) Feststellung im Bescheid des BFA sei daher zu Unrecht erfolgt. Dies deshalb, weil einerseits der Verlust des Aufenthaltsrechtes nur eintreten könne, wenn gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist. Wenn der Asylwerber hingegen gerichtlich strafbare Handlungen begangen habe, die auch fahrlässig begangen werden können, trete der Verlust des Aufenthaltsrechtes nicht ein. Außerdem sei die erfolgte Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin "insofern irrelevant, als die Unschuldsvermutung gilt".

Die §§ 15 und 228 Abs. 1 StGB lauten:

"Strafbarkeit des Versuches

§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war."

"Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

§ 228. (1) Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen."

Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, die strafbaren Handlungen, wegen derer sie angeklagt wurde, könnten auch fahrlässig begangen werden, irrt sie in zweifacher Hinsicht: Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 228 Abs. 1 StGB eindeutig ergibt, sind die dort inkriminierten strafbaren Handlungen nur dann strafbar, wenn sie "mit dem Vorsatz" begangen werden, "daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde". Eine "fahrlässige Begehung" ist daher nicht möglich bzw. von der Bestimmung des §§ 228 Abs. 1 StGB nicht erfasst, da gemäß § 228 Abs. 1 StGB strafbare Handlungen nur vorsätzlich begangen werden können (vgl. dazu auch Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 228 [Stand 1.1.2017, rdb.at], Rz 31 ff). Hinzu kommt, dass der Versuch einer Straftat gemäß § 15 Abs. 1 StGB nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar ist. Eine Tat ist gemäß § 15 Abs. 2 StGB dann "versucht", wenn "der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt". Da die Beschwerdeführerin wegen des Versuchs (§ 15 StGB) einer unter die Bestimmung des § 228 Abs. 1 StGB fallenden Tat angeklagt wurde, scheidet auch aus diesem Grund eine fahrlässige Begehung von vornherein aus.

Würde die in der Beschwerde weiters geäußerte Ansicht, wonach die Anklageerhebung irrelevant sei, weil die Unschuldsvermutung (zu diesem "die gesamte österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz" [VfGH 11.10.1986, B193/86; 28.09.1995, G249/94; G250/94; G251/94; G252/94; G253/94; G254/94] vgl. § 8 StPO) gelte, zutreffen, hätte § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG, der ausdrücklich nicht auf die Verurteilung, sondern auf die Anklageerhebung abstellt, keinerlei Anwendungsbereich.

Da gegen die Beschwerdeführerin wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist, sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 erfüllt. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist ex lege eingetreten und wurde vom BFA zu Recht festgestellt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4.2 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, ex lege - Wirkung, Strafverfahren,
Unschuldvermutung, Verfahrensanordnung, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2201722.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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