TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W212 2206836-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W212 2206836-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Moldawien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 1174309208/180779185, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien und wurde am 18.11.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 06.08.2017 in Österreich aufhielt und seinen sichtvermerkfreien Aufenthalt von 90 Tagen überschritten hatte.

Der Beschwerdeführer reiste am 23.11.2017 aus dem Bundesgebiet aus.

2. Am 16.08.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle erneut in Österreich betreten.

Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, sich seit etwa zwei Monaten in Österreich aufzuhalten. Er wohne bei seinem "Chef" und lebe von Schwarzarbeit. Er habe diverse Reparaturen durchgeführt. Derzeit verfüge er über 550,- EUR Bargeld. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. In Moldawien sei er nicht kranken- oder sozialversichert.

3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 50 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass die letzte Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet anhand der Einreisestempel im Reisepass nicht erkennbar sei. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei aktuell im Besitz von 500,-

EUR. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus illegaler Beschäftigung und sei davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel aus illegaler Beschäftigung stammten. Er verfüge nicht über ausreichende Mittel, um seinen Aufenthalt aus eigenem und legalen Quellen zu finanzieren und sei daher als mittellos anzusehen. Er verfüge auch nicht über einen Krankenversicherungsschutz und bestehe die Gefahr, dass er einer Gebietskörperschaft zur Last falle und er erneut Handlungen setze, die der österreichischen Rechtsordnung widersprächen. Unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

5. Am 30.12.2016 unterfertigte der Beschwerdeführer ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, wobei er angab, Selbstzahler zu sein und keine Kostenübernahme beantragte.

6. Am 19.08.2018 wurde der Beschwerdeführer zwecks freiwilliger Rückkehr aus der Schubhaft entlassen. Am selben Tag erging seitens des VMÖ eine Mitteilung an das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer am selben Tag nach Moldawien ausgereist sei.

7. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes richtete sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer legal nach Österreich gereist sei, um sich nach einer Arbeit umzusehen und Vorbereitungen für einen Umzug nach Österreich zu treffen. Er führe eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die er zu heiraten beabsichtige. Das Paar wolle nach Wien ziehen. Außerdem werde der Beschwerdeführer die rumänische Staatsbürgerschaft beantragen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und die Entscheidung unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer sei weder vorbestraft noch mittellos. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten wiederhole. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich und auf eigenen Kosten ausgereist, er sei in der Lage seinen Unterhalt selbst zu finanzieren.

8. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde eine Einstellungszusage (undatiert) übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits die rumänische Staatsangehörigkeit beantragt habe. Er sei in Wien auf der Suche nach Arbeit gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien, seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2018 mit dem Ziel, einer Arbeit im Bundesgebiet nachzugehen, ohne im Besitz finanzieller Mittel zu sein, nach Österreich ein. Er wies keinen Aufenthaltstitel auf.

1.2. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in Moldawien, wo seine Kernfamilie weiterhin aufhältig ist und verfügt er über keinerlei berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er bestritt seinen Unterhalt während des Aufenthaltes im Bundesgebiet einzig durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten und verfügte nicht über ausreichende Eigenmittel zur Finanzierung seines weiteren Aufenthalts.

1.3. Der Strafregisterauszug vom 14.01.2019 weist keinen Eintrag auf.

1.4. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) sind Spruchpunkt I. bis IV. (Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des Bundesamtes, den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.08.2018 sowie der Mitteilungen des VMÖ über die Rückkehrhilfe. Die Behauptung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Eigenmittel verfüge, wurde nicht durch Beweise untermauert und steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, dass er nur über 550,- EUR Bargeld verfüge.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Da mangels erfolgter Anfechtung der Rückkehrentscheidung im Bescheid der belangten Behörde diese sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war gegenständlich lediglich über die Rechtmäßigkeit des sich daran anknüpfenden Einreiseverbotes zu erkennen.

3.2. Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von einem Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Sogar ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.01.2000, 99/21/0357).

Gegenständlich ist dem Beschwerdeführer anzulasten, im Bewusstsein über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen, illegal ins Bundesgebiet eingereist und unangemeldet hier verblieben zu sein, sowie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Unterhalts im Bundesgebiet nur durch - vom Beschwerdeführer eingestandene - unrechtmäßige Aufnahme einer Beschäftigung in der Lage gewesen war, kann trotz behaupteten Besitzes von 550,- EUR zum Zeitpunkt seines Betretens nicht vom gesetzlich geforderten Aufbringen der notwendigen Unterhaltsleistungen ausgegangen werden. Die Anerkennung - eingestandener - rechtswidrig lukrierter Einkommen als den Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengenraum ermöglichender, den Unterhalt sichernder, Leistungen würde ein Zuwiderlaufen dem den fremdenrechtlichen Bestimmungen innewohnenden Sinn bedeuten und ein Unterwandern dieser ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

So vermag der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insofern eine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen, als eine weitere illegale Erwerbstätigkeit nicht nur eine Verletzung österreichischer Rechtsnormen, sondern auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung Österreichs aufgrund möglicher entgangener Lohnabgaben darstellen kann.

Die Vorlage einer Einstellungszusage und das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich auf Arbeitssuche in Österreich aufgehalten, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts einer illegalen Tätigkeit nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich während seines Aufenthalts um eine Arbeitserlaubnis und damit um die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, weshalb das Vorbringen der Arbeitssuche ins Leere geht.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich, unter Beachtung der fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers konnte, unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 5 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gesamtverhalten AntragstellerIn, illegale
Beschäftigung, illegale Einreise, Mittellosigkeit, negative
Beurteilung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2206836.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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