TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W221 2213175-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1

Spruch

W221 2213175-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2019, Zl. 475132/19/ZD/0119, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des Zivildienstes bis zum 12.02.2019 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) und begründete dies damit, dass er erst Anfang nächsten Jahres zur Wiederholungsprüfung seiner Reifeprüfung antreten könne, weil er schon seit geraumer Zeit an rezidivierenden Infekten leide. Durch diese ständigen Krankheiten sei es ihm kaum möglich gewesen kontinuierlich zu lernen, sodass er erst im Herbst nach Ablegung der Nachprüfungen zur Matura antreten habe können. Dabei habe er nicht die ganze Matura geschafft, sondern müsse in drei Gegenständen im Frühjahr antreten. Er vermute jedoch, dass er auch zu diesem Termin die Matura nicht schaffen werde und somit abermals antreten müsse. Dies stelle für ihn ein großes Problem dar, da er sodann den Zivildienst absolvieren und gleichzeitig für die Prüfung zum Rettungssanitäter sowie auch noch für die Matura lernen müsse.

Mit Schreiben vom 11.12.2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.12.2018 legte der Beschwerdeführer eine Schulnachricht aus dem Schuljahr 2010/2011, ein Zeugnis über die nichtbestandene Reifeprüfung vom 19.10.2018 und eine Bestätigung betreffend die mündliche Matura am 11.02.2019 vor. Weiter brachte er vor, dass er seit langer Zeit an immer wieder kehrenden Erkrankungen leide, die ihn in der schulischen Leistung hemmen würden. Dies habe dazu geführt, dass er erst am 11.02.2019 die mündliche Matura ablegen werde. Er befürchte, dass er durch seinen Lernrückstand diese nicht vollständig bestehen werde und erst im Frühling 2019 erfolgreich ablegen könne. Durch den Zivildienst werde das Lernen für die Matura um neun Monate unterbrochen, was ein Bestehen derselben erschwere. Auch ergebe sich insofern ein gravierender Nachteil, als er nebenbei noch für die Rettungssanitäterprüfung lernen müsse. Somit könne er schlussendlich auch nicht im Juli 2019 die Aufnahmeprüfung für ein von ihm angestrebtes Studium an der medizinischen Universität Wien ablegen, womit er zumindest zwei Semester verlieren würde.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern solle. Ein Aufschub für einen Prüfungstermin, der nach abgeschlossener Schulausbildung stattfinde, sei nicht mehr Teil der Schulausbildung und könne daher einen Aufschub nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgewiesen, dass er in einer laufenden Berufsvorbereitung bzw. Schul- oder Hochschulausbildung stehe, weshalb der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend ausführte, dass seiner Ansicht nach eine gymnasiale Ausbildung ohne Matura nicht abgeschlossen sei, da er damit noch keine Hochschulreife besitze. Auch werde auf der Internetseite der Zivildienstserviceagentur als Beispiel für eine außerordentliche Härte die Fertigstellung einer Dissertation angeführt. Er verstehe nicht, weshalb für die Vorbereitung auf die Matura diese Regelung nicht auch gelte. Es sei für ihn nicht möglich, gleichzeitig den Zivildienst abzuleisten und für die Matura sowie die Rettungssanitäterprüfung zu lernen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 legte der Beschwerdeführer das Zeugnis der 8. Klasse vom 03.09.2018 vor und führte aus, dass sein Stellungstermin am 18. und 19.01.2018 stattfand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 19.01.2018 für tauglich befunden.

Der Beschwerdeführer gab am 18.06.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.06.2018, GZ 475132/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.06.2018 festgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.02.2019 bis 31.10.2019 (Dienstantritt: 04.02.2019) zugewiesen.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die 12. Schulstufe eines Realgymnasiums und schloss diese Schulstufe mit Nachprüfungen im Herbst 2018 ab.

Der Beschwerdeführer hat die am 19.10.2018 abgelegte Reifeprüfung nicht bestanden.

Sein letzter Prüfungstermin für die Reifeprüfung ist am 11.02.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

§ 14 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) lautet auszugsweise:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) - (5) [...]"

§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 (WG 2001) lautet wie folgt:

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 [...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[...]"

Der Beschwerdeführer begehrt einen Aufschub vom Zivildienst für seine Reifeprüfung am 11.02.2019. Da der Beschwerdeführer am 01.01.2018, somit am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit festgestellt wurde, in einer laufenden Schulausbildung stand, nämlich der 12. Schulstufe an einem Realgymnasium, ist § 14 Abs. 1 ZDG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung aufzuschieben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, Zl. 96/11/0091; VwGH 12.01.1988, Zl. 87/11/0220 mwN).

Wie sich aus dem letztzitierten Satz der Entscheidung, aber auch aus § 41 Schulorganisationsgesetz ergibt, wird der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Da der Beschwerdeführer die Reifeprüfung im Herbst 2018 nicht bestanden hat und die letzte Prüfung seiner Reifeprüfung am 11.02.2019 stattfindet, ist die Schulausbildung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen.

Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes ist daher bis zum 12.02.2019, dem Abschluss der Schulausbildung des Beschwerdeführers durch die Reifeprüfung, aufzuschieben.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Aufschub bis zum Herbst 2019 beantragt, weil er auch noch den Aufnahmetest für das Medizinstudium absolvieren möchte, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Aufschub für noch nicht begonnene Ausbildungen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Abgesehen davon muss hinsichtlich des Arguments der Verzögerung des Studiums auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht ist. Eine solche Verzögerung tritt auch dann ein, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert (VwGH 22.03.2002, Zl.2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich dieses Argument des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erweist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Antrittsaufschub, Aufschubantrag, ordentlicher Zivildienst, Reife-
und Diplomprüfung, Schulausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2213175.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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