TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/8 W175 2187857-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.2019
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Entscheidungsdatum

08.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W175 2185851-1/16E

W175 2185847-1/16E

W175 2185844-1/13E

W175 2185832-1/13E

W175 2187857-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX ,

4.) des XXXX , geboren am XXXX , sowie 5.) des XXXX , geboren am

XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zahlen: 1.) 1094877803/151777995, 2.) 1094877705/151778015,

3.) 1094877901/151778053, 4.) 1094878005/151778045, sowie 5.) 1179747203/180082150, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden von XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) sind verheiratet, die Drittbis Fünftbeschwerdeführer (in Folge: BF3 bis BF5) sind die gemeinsamen Kinder des BF1 und der BF2.

Die BF1 bis BF4 brachten am 15.11.2015 nach unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.

2. Am selben Tag fanden die Erstbefragungen des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Hierbei gab der BF1 an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz Baghlan, sei mit der BF2 verheiratet, volljährig und Sunnit. Ein Reisedokument habe er nie besessen, er könne jedoch eine Tazkira vorlegen.

Er sei Analphabet und habe bisher als Bauer für andere Leute gearbeitet. Seine fünf Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen, sein Vater habe ebenfalls auf fremden Landwirtschaften gearbeitet. Der BF1 habe Afghanistan gemeinsam mit der Familie (BF2 bis BF4) vor etwa 40 Tagen schlepperunterstützt verlassen.

Kurz zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass es in Afghanistan aufgrund des Krieges und der Taliban keine Sicherheit gebe.

Die BF2 gab an, afghanische Staatsbürgerin und volljährig zu sein. Sie sei mit dem BF1 verheiratet, Mutter von drei Kindern und Schiitin. Ein Reisedokument habe sie nie besessen, sie könne eine Tazkira vorlegen.

Sie sei ebenfalls Analphabetin, Hausfrau, in Afghanistan lebten ihre Eltern und sieben Geschwister. Der Vater sei Tellerwäscher, die Mutter Hausfrau.

Bezüglich der Fluchtroute und der Fluchtgründe decken sich ihre Angaben mit denen des BF1.

Der BF1 und die BF2 stellten für die beiden minderjährigen Kinder BF3 und BF5 Anträge auf internationalen Schutz, sie hätten keine eigene Fluchtgründe.

Den BF wurden die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies jeweils mit ihrer Unterschrift.

3. Im Zuge der Einvernahmen im Asylverfahren vor dem BFA am 23.03.2017 gab der BF1 an, dass seine Muttersprache Dari sei. Er könne nicht sagen, welcher Volksgruppe er angehöre, die Mutter habe Paschtu gesprochen, der Vater Dari. In ihrer Ortschaft würden verschiedene Volksgruppen leben, man bezichtige sich gegenseitig, schlechter zu sein. Probleme deswegen oder aufgrund seiner Religion habe er nie gehabt.

Seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder seien zwischenzeitlich nach Österreich gekommen, nachdem es "Vorfälle gegeben habe". Der Vater sei im Iran. Weitere Verwandte würden noch in Afghanistan leben. Die Familie habe berichtet, dass die Sicherheitslage schlecht sei und dass die Taliban wieder in ihrem Dorf seien.

Er habe in Afghanistan weder politische noch Probleme mit den Behörden gehabt. Die BF2 sei jedoch mit einem älteren Talib verlobt worden. Ihr Vater habe den Antrag des BF1 abgelehnt, da dieser noch zu jung gewesen sei. Die BF2 sei seine Cousine. Die BF2 habe den Mann aber nicht heiraten wollen. Sie sei sechs Monate verlobt gewesen, als der Großvater des BF1 ihr dann vorgeschlagen habe, mit dem BF1 zu fliehen. Sie seien dann mit dem Taxi des Großvaters nach Mazar-e Sharif geflohen. Der Großvater habe sie nach zehn Tagen angerufen, und sie gebeten zurückzukommen, da die anderen von der Flucht erfahren hätten. Bei der Rückkehr seien sie von der Polizei verhaftet worden, weil sich die Familie des Verlobten bei der Polizei beschwert habe. Dies sei etwa zwei Monate vor der Ausreise gewesen. Acht oder zehn Tage nach der Rückkehr aus Mazar-e Sharif hätten sie geheiratet. Die Kinder seien mit einem Abstand von zwei Jahren im Dorf geboren worden. Auf Vorhalt, dass er nach diesen Angaben mit der BF2 zwei uneheliche Kinder gehabt hätte und dennoch von 2008 bis 2014 unbehelligt im Dorf leben hätte können, gab der BF an, er habe sich geirrt. Sie wären Ende 2006 nach Mazar-e Sharif geflohen und hätten im Jahr 2006 geheiratet. Nach der Festnahme seien sie von der Polizei befragt und dann freigelassen worden. Die Polizei sei der Meinung gewesen, dass das Mädchen das Recht habe, mit dem BF1 zu fliehen, wenn sie nicht heiraten wolle.

Auf die Frage, ob der BF1 jemals persönlich verfolgt worden sei, gab er an, der Ex-Verlobte der BF2 habe ihm immer, wenn er ihn gesehen habe gesagt, dass er ihn nicht am Leben lassen werde. Dies sei in der Zeit von 2006 bis 2015 gewesen. Einmal habe er den BF1 im Streit geschlagen. Dies sei fünf oder sechs Jahre nach der Hochzeit gewesen. Der Mann arbeite nun wieder mit den Taliban zusammen und habe den BF1 mit in den Krieg nehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF1 jedoch bei seinem Onkel gewesen.

Nachdem der Vater und der Bruder von dem Mann mitgenommen worden seien, hätten sie auch ausreisen müssen. Der Mann habe aber den BF1 haben wollen. Nach drei Monaten sei der Vater wieder freigelassen worden, er habe aber den BF1 zu ihnen schicken sollen. Was mit dem Bruder sei, wisse der BF1 nicht

Die BF2 gab am 23.03.2017 an, sie sei Paschtunin, ihre Vorfahren seien zur Hälfte Tadschiken und Hazara. Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe habe sie nie gehabt. Sie habe nur selten Kontakt zu ihrer Familie beziehungsweise zu ihrer Mutter, der Vater habe den Kontakt nach der Hochzeit abgebrochen. Die Mutter erzähle, dass die Sicherheitslage schlecht sei, die Taliban seien präsent.

Die BF2 gab an, dass sie nie eine Schule besucht habe, nun könne sie etwas lesen und schreiben und etwas Deutsch.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie vier oder fünf Monate vor ihrer Hochzeit im Jahr 2006 mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Sie sei mit der Wahl des Vaters nicht einverstanden gewesen, der Verlobte sei 20 Jahre älter gewesen, sie habe den BF1 geliebt. Der Verlobte sei bei den Taliban gewesen. Zur Zeit der Verlobung habe er die Waffen abgegeben gehabt und sich der Regierung ergeben. Die Familie ihrer Mutter sei mit der Verlobung nicht einverstanden gewesen. Sie sei persönlich nie bedroht oder verfolgt worden, es habe auch keine Vorfälle gegeben. Der Verlobte habe sich später wieder den Taliban angeschlossen, den BF1 jahrelang verfolgt und mit dem Tod bedroht und einmal geschlagen. Ihr Schwiegervater und ihr Schwager seien mitgenommen worden, die anderen hätten Angst bekommen und seien auch ausgereist. Sie wolle nicht nach Afghanistan, da sie Angst vor ihrem Ex-Verlobten habe.

Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Den BF wurden die Protokolle der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies jeweils mit ihrer Unterschrift.

4. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BFA mit den gegenständlichen Bescheiden vom 12.01.2018 die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1

Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Den BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2

Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.

Für den in Österreich nachgeborenen BF5 wurde mit 24.01.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, den das BFA mit dem ebenfalls beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 05.02.2018 gleichlautend abwies.

5. Mit Schreiben vom 27.02.2018 (BF5: Schreiben vom 28.02.2018) brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die jeweiligen Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden.

Die Familie werde vom Ex-Verlobten der BF2, einem Angehörigen der Taliban verfolgt, die BF2 sei (mittlerweile) westlich orientiert, was auch näher ausgeführt wurde.

6. Am 11.07.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) durchgeführt, zu der die BF in Begleitung ihrer gewillkürten Vertreterin erschienen.

Die BF gaben an, über keine Identitätsunterlagen zu verfügen, auch über keine Heiratsurkunde. Beide würden aus der afghanischen Provinz Baghlan stammen, der BF1 und die BF2 seien verheiratet, die anderen drei BF seien die gemeinsamen Kinder. Die BF (bis auf den BF5) hätten sich bis zu ihrer Reise nach Österreich durchgehend in ihrer Heimatprovinz aufgehalten.

Sowohl der BF1 als auch die BF2 konnten sich unbefangen auf Deutsch recht gut verständlich machen und beschrieben ausführlich die Fußballleidenschaft der Kinder, die diesen schon zahlreiche Medaillen eingetragen hätte. Die größeren Kinder würden gerne zur Schule gehen und hätten viele Freunde unter den Schulkollegen. Auch der BF3 (ein begeisterter Mittelfeldspieler) konnte in fließendem Deutsch erzählen.

Die BF2 führte aus, dass sie als Krankenschwester arbeiten wolle. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht, unterbrochen von einer problematischen Schwangerschaft. Sie führe hier in Österreich ein gänzlich anderes Leben als in Afghanistan, gehe allein mit den Kindern zum Arzt oder Einkaufen, und entscheide letztlich über ihr Handeln. Die BF2, die sich derzeit vor allem um den neugeborenen BF5 kümmere, unternehme - an die Umstände angepasst - geeignete Schritte, ihre Zukunftspläne umzusetzen (etwa laufende Deutschkurse, zuletzt Prüfung A1 mit sehr gutem Erfolg). Der BF1 unterstütze sie in ihrem Tun. Da er Analphabet gewesen sei, lerne der BF1 nun Schreiben und Lesen, was einen großen Unterschied mache. Er würde gerne wieder in seinem Beruf als Fliesenleger arbeiten. Beide legten Unterstützungserklärungen und Fotos eines offenen Soziallebens in Österreich vor.

Die BF2 gab an, dass ihr Vater sie im Alter von 16 Jahren mit einem äußerst konservativen Mann habe verloben wollen. Dieser habe sogar verboten, dass sie mit männlichen Verwandten überhaupt spreche. Sie und der BF1 hätten sich jedoch geliebt. Ihr gemeinsamer Großvater habe dann vorgeschlagen, dass sie fliehen sollten. Die Familienmitglieder des Verlobten hätten ihre Flucht zur Anzeige gebracht, weshalb die Polizei den Schwiegervater mitgenommen habe. Er habe den BF1 finden sollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe sie dann aus Mazar-e Sharif abgeholt und sie wären zum Großvater gefahren, wo sie von der Polizei verhaftet worden wären. Die BF2 habe klar gesagt, dass sie den Verlobten nicht heiraten wolle, sogar die Polizisten seien auf ihrer Seite gewesen. Sie hätten acht bis zehn Tage jeden Tag zur Polizei kommen müssen. Die Polizei habe ihr dann erlaubt, den Verlobten nicht zu heiraten. Daraufhin hätte sie in einer unauffälligen Zeremonie den BF1 geheiratet. Der Ex-Verlobte sei ein Talib gewesen, in der Zeit der Verlobung habe er sich aber zurückgehalten, er habe seine Waffen abgegeben gehabt. Er habe sie immer bedroht, vier oder fünf Jahre nach der Hochzeit habe er den BF1 geschlagen. Er habe immer gedroht, den BF1 zu töten. Im Jahr 2000 sei er wieder offiziell bei den Taliban gewesen. Einmal sei er mit zwei Leuten in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätte den Schwiegervater geschlagen. Er habe den BF1 gesucht, dieser sei jedoch in einer anderen Stadt gewesen und habe dort als Fliesenleger gearbeitet. Sie hätten das Haus durchsucht, seien dann aber wieder gegangen. Danach sei nichts mehr geschehen, er sei jedoch ein mächtiger Mann und die BF2 fürchte um ihr Leben. Die Polizei könne dies nicht verhindern.

Der BF1 gab an, zweimal angegriffen worden zu sein. Einmal habe ihn der Ex-Verlobte an einem See mit einem Stein über dem Auge verletzt. Andere Personen hätten Schlimmeres verhindert. Ein anderes Mal seien sie ins Haus gekommen und hätten seinen Vater und seinen Bruder geschlagen. Er selber sei nicht zu Hause gewesen. Zwischen der Hochzeit und dem ersten Übergriff seien fünf Jahre vergangen, da der Ex-Verlobte in dieser Zeit politisch gesehen keine Macht gehabt hätte. Er sei nur ein einfacher Mensch gewesen. Später sei er eine Art Kommandant gewesen. Die Eltern und andere Verwandte der BF2 würden immer noch in ihrem Dorf leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

-

die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend vor allem die Niederschriften der Erstbefragungen am 15.11.2015, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 23.03.2017 sowie die Beschwerde vom 12.01.2018.

Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF1 und der BF2 in der Verhandlung vor dem BVwG am 11.07.2018.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die BF sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sind der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zuzurechnen. Der BF1 und die BF2 sind volljährig und miteinander verheiratet, die minderjährigen BF3 bis BF5 sind die gemeinsamen leiblichen Kinder des BF1 und der BF2.

2. Die BF sind in Afghanistan geboren (mit Ausnahme des BF5, der in Österreich geboren ist) und haben bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in Afghanistan gelebt. Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt, die Angaben über Organisation und Abwicklung der Ausreise sind nicht gegenstandrelevant.

3. Die BF sind in Afghanistan weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert oder hatten mit den dortigen Behörden sonstige Probleme. Die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan waren vorerst finanzielle und allgemeine sicherheitsrelevante Überlegungen.

Im Übrigen steht die persönliche Haltung der BF2 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen im Herkunftsstaat mehrheitlich unterworfen sind. Die BF2 ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, selbstbestimmten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

Eine darüber hinausgehende wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

4. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Stand 2018):

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 4.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

-

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 28.5.2018

-

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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