Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2190221-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.12.2017, zur Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I.Verfahrensgang:
1. Im Jahr 2012 stellte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis der Richtsatzverordnung nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 20.12.2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%.
Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Zustand nach Melanomoperation am rechten Oberarm 2008 (Pos.Nr. 702 - GdB 50%), 2. Totalendoprothese beider Hüftgelenke (Pos.Nr. gz 418 - GdB 30%), 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 - GdB 20%) und 4. Kleine Schiddrüsenunterfunktion (Pos.Nr. 376 - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um eine relevante Zusatzbehinderung handle. Eine Nachuntersuchung wurde für 9/2013 vorgesehen, da eine Besserung zu erwarten sei. Der BF wurde ein bis 9/2013 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt.
2. Im Oktober 2017 füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular aus, in welchen sie die Antragsposition "die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass" ankreuzte. Sie gab darin ihre persönlichen Daten bekannt, die gemäß den Antragsformularvorgaben in den dafür vorgesehenen Rubriken abgefragt wurden, und datierte das Antragsformular mit 2.10.2017. Weiters füllte die BF ein von der belangten Behörde erstelltes Antragsformular zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) aus und datierte es ebenfalls mit 2.10.2017. In diesem Antragsformular war im Anschluss an die einleitende Formulierung "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)" folgender Hinweis einhalten: "Wenn sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich". Die BF erklärt auch, keinen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) zu besitzen. Beide von der BF unterzeichneten, mit 2.10.2017 datierten, ausgefüllten Antragsformulare langten bei der belangten Behörde am 5.10.2017 ein. Ihren Anträgen waren medizinische Unterlagen angeschlossen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wurde im Gutachten vom 23.11.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF entgegenstehen würden. Es lagen auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vor.
3. Der mit 14.12.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde, OB:
21381234200049, enthielt folgenden Spruch: "Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihr Antrag vom 5.10.2017 ist daher abzuweisen". In der Wiedergabe des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes ging die belangte Behörde davon aus, dass die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses am 5.10.2017 begehrt habe. Es sei dazu ein ärztliches Gutachten von Dr. XXXX eingeholt worden, das als Beilage angeschlossen sei und eine Bestandteil der Begründung bilde. Dieses Gutachten sei schlüssig und werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% sei ihr Antrag abzuweisen, da sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle.
4. In einem weiteren Bescheid vom 15.12.2017, 21381234200025, wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen. Gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 29b StVO wurde darauf hingewiesen, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nicht erfülle, da sie über dafür erforderliche Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht verfüge. Mit Bescheid vom 14.12.2017 sei festgestellt worden, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle.
5. Mit am E-Mail-Mitteilung vom 29.1.2018 übermittelte die BF ein Schreiben, das als "Einspruch-Beschwerde" gegen den Bescheid vom 15.12.2017 bezeichnet wurde. Der sie bereits vor zwei Jahren begutachtende Arzt habe sein Gutachten nicht abgeändert, obwohl die Hüftbeschwerden infolge der Hüfttotalendoprothesen hinzugekommen seien. Außerdem leide sie noch unter Bewegungseinschränkungen. Sie habe auch noch im August 2017 eine schwere Bandscheibenoperation gehabt. Sie habe nicht einmal der Körperpflege nachkommen können. Für sie sei daher unverständlich, dass sie nach den Ausführungen im Bescheid unter keinen Bewegungseinschränkungen leide. Zudem sei sie Melanompatientin. Die Untersuchung sei nach einem Schema erfolgt. Die Narbenkontrolle sei offensichtlich ein Schwerpunkt gewesen. Sie habe einige Bewegungen vorgeführt und Fragen beantwortet. Dies habe jedoch keine Berücksichtigung gefunden. Sie könne auch keine weite Wegstrecke zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie könne keine Niveauunterschiede bewältigen. Es sei auf die zu untersuchende Person durch den Gutachter einzugehen. Es werde eine Überprüfung und Neufeststellung beantragt.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt am 23.3.2018 zur Entscheidung vor. Die den Bescheid vom 14.12.2017 bekämpfende Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2190219-1 protokolliert. Die Beschwerde, in der der Bescheid vom 15.12.2017 bekämpft wurde, wurde unter der Aktenzahl W173 2190221-1 protokolliert. Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.5.2018 teilte die BF mit Schreiben vom 8.5.2018 mit, Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2017 zur Ablehnung der Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht zu haben. Ihr sei aber nie mit Bescheid bekannt gegeben worden, den vorhandenen Grad der Behinderung von 50 % abzuerkennen. Sie habe im Hinblick auf die Operationen um Neufeststellung angesucht. Sie habe im Zuges dessen in Erfahrung gebracht, dass ihr der Grad der Behinderung von 50 % irgendwann aberkannt worden sei. Dazu zitierte die BF die Aktenzahl OB 21381234200049. Bei ihrer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen sei nichts berücksichtigt worden. Sie habe sogar im Hinblick auf ihre Einschränkungen auf die Zuerkennung des Pflegegeldes verwiesen. Dies sei im abweisenden Bescheid unberücksichtigt geblieben. Sie bekämpfe auch den ihr zugestellten Bescheid vom 15.12.2018, Zl OB 21381234200025, zumal sie in ihren Bewegungen eingeschränkt sei und keine weiteren Wegstrecken ohne Schmerzen bewältigen könne. Im Zuge einer ärztlichen Behandlung sei ihr eine weitere Wirbelsäulenoperation empfohlen worden. Zum Beweis ihrer Bewegungseinschränkung werde der Bescheid zur Zuerkennung des Pflegegeldes angeschlossen. Dem Schreiben vom 8.5.2018 lag die Verständigung der PVA, Landesstelle Wien, vom Jänner 2018 zur Leistungshöhe die Alterspension und das Pflegegeld der Stufe 1 betreffend bei.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019, W173 2190219-1/11E, wurde der Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.12.2017 behoben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen Abspruch ohne vorliegenden Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgenommen hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF verfügte über einen bis 9/2103 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Sie besaß bisher keinen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
1.2.Mit 2.10.2017 datieren Antrag begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung, der bei der belangten Behörde am 5.10.2017 einlangte. Ebenso beantragte die BF mit bei der belangten Behörde am 5.10.2017 eingelangten Antrag die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2017 ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurden.
1.3. Mit Bescheid vom 14.12.2017, OB: 21381234200049, wurde der Antrag der BF vom 5.10.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen, zumal die BF nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Mit Bescheid vom 15.12.2016, OB 21381234200025, wurde der Antrag vom 5.10.2017 zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) abgewiesen. Gegen beide abweisenden Bescheide erhob die BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.2.2019, W173 2190219-1/11E, wurde der Bescheid zur Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.12.2017 behoben, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen Abspruch ohne vorliegenden Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vorgenommen hatte.
1.4. Die BF verfügt derzeit über keinen gültigen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
1.5. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang sowie die oben getroffenen und für die Entscheidung maßgebliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und des vorgelegten Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Ausstellung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (vgl VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 21.9.2018, Ro 2017/02/0019).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1.Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Wie sich aus der zitierten Bestimmung ergibt, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass.
In der gegenständlichen Fallkonstellation fehlt es sowohl an einem gültigen Behindertenpass als auch einem gültigen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Auf Grund des Fehlens eines gültigen Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.12.2018 den Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises zu Recht abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, dass die BF über keinen Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.2.Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2190221.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019