Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
ASVG §73aSpruch
I404 2013618-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 06.08.2014, Zl. B/ARO-03-03/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:
XXXX ist verpflichtet, für seine von der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG bezogene Pensionsleistung gemäß § 73a ASVG ab 01.02.2014 bis inklusive Februar 2030 monatliche Beiträge in der Höhe von € 153,77 und für den März 2030 in der Höhe von € 84,28 an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.08.2014 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet ist, für seine von der Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzer, Schweiz, bezogene Pensionsleistung gemäß § 73a Abs. 1 ASVG monatliche Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 153,84 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Austrittsleistung der Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG in Höhe von gesamt CHF 713.506,-- erhalten habe, wobei CHF 613.423,-- auf sogenannten obligatorischen Beiträgen beruhen würden und CHF 100.083,-- auf nicht-obligatorischen Leistungen. Die für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigende Kapitalabfindung betrage CHF 713.506,--. Dieses Kapital für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge sei in eine fiktive Rente umzurechnen. Die Umrechnung des Kapitals erfolge nach versicherungsmathematischen Berechnungen in der Weise, dass ein Umwandlungssatz von 6,2 % für das jährliche Einkommen angenommen werde. Ein Zwölftel dieses Betrages sei als monatliches Einkommen gemäß § 292 ASVG solange anzurechnen, als dieses Einkommen in der Abfindungssumme Deckung finde. Für die Berechnung der KV-Beiträge sei der laufenden Pension somit für die Dauer von 16 Jahren und 1 Monat ein Betrag (fiktive Rente) von CHF 3.016,49 hinzuzurechnen. Im Anschluss sei eine (rechnerische) Restzahlung in der Höhe von €
1.654,24 für einen weiteren Monat zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die Kapitalisierung seiner Rente im Februar 2014 ausbezahlt bekommen habe, seien diese Zurechnungsbeiträge bis März 2030 zu berücksichtigen. Der relevante (fiktive) Rentenbetrag betrage somit € 3.016,49. Bei einem Beitragssatz von 5,1 % betrage der KV-Beitrag hinsichtlich dieses Hinzurechnungsbetrages € 153,84.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen staatlichen System gegeben sei, nicht richtig sei. Die II. Säule sei jedenfalls nicht als integrativer Bestandteil des schweizerischen Systems zu betrachten. Nicht alle Pensionsbezieher hätten Anspruch auf die II. Säule. Die Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG sei jedenfalls eine private Einrichtung. Es gebe keine staatliche Garantie für die einbezahlten Beiträge. Die Auszahlung erfolge nicht in Form einer monatlichen Leistung, sondern als einmalige Kapitalabfindung. Auch dies beweise, dass diese Leistung mit dem österreichischen System nicht vergleichbar sei. In Österreich gebe es in keinem Fall eine Kapitalauszahlung. In keinem Fall dürfe das Kapital für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge in eine fiktive Rente umgewandelt werden. Gegen die versicherungsmathematische Berechnung des jährlichen Einkommens mit einem Umwandlungssatz von 6,2 % würden ernsthafte Bedenken bestehen. Wenn eine Beitragspflicht gegeben sei, so könne lediglich die Kapitalabfindung bis zur Höchstbeitragsgrundlage herangezogen werden. Der angenommene Umwandlungssatz von 6,2 % sei willkürlich festgelegt worden.
3. Der Akt samt Beschwerde wurde dem BVwG am 28.10.2014 vorgelegt. In der Folge erfolgte die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/08/0047 anhängige Revisionsverfahren betreffend - unter anderem auch - die Frage der Einbeziehung der Beiträge der zweiten Säule der schweizerischen Pension mit Beschluss vom 18.03.2015, GZ I404 2013618-1.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, klar gestellt, dass Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71) unterfallen, zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt.
In diesem Erkenntnis war allerdings nicht zu klären, ob bei der Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung von den ausländischen Rentenleistungen auf den Anspruchszeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der Auszahlung derselben oder - wie dies aus verwaltungsökonomischen Gründen von der belangten Behörde vorgenommen wurde - auf die gesetzlich vorgegebene, einmal jährlich vorzunehmende Anpassung der inländischen Pensionsleistungen abzustellen sei, weshalb dieses Verfahren mit Beschluss vom 08.08.2018, GZ I404 2013618-1/6Z, bis zur Entscheidung über die Revision in der Rechtssache zur Zahl Ro Ro 2018/08/0193 (richtig: 2018/08/0013), erneut ausgesetzt wurde.
4. Nachdem der VwGH mit Erkenntnis vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 auch diese Rechtsfrage beurteilt hatte und zudem auch klarstellte, dass eine Kapitalabfindung - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt habe - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten sei, wurde die belangte Behörde unter Hinweis auf dieses Erkenntnis zur Neuberechnung der Beiträge aufgefordert.
5. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und wurde die Aufstellung der neu berechneten Beiträge dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 21.12.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass bislang seitens der belangten Behörde nicht offengelegt worden sei, aufgrund welcher Kriterien und welchen Grundlagen ausgehend von der Kapitalabfindung die monatliche Rente in Höhe von € 3.015,15 berechnet worden sei. Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, die Grundlagen und Kriterien sowie den Berechnungsweg der nunmehr bekannt gegebenen monatlichen Rente von € 3.015,15 für ihn nachvollziehbar offen zu legen. Dabei möge berücksichtigt werden, dass die Kapitalabfindung bereits am 01.02.2014 erfolgt sei. Des Weiteren ersuche er, ihm nach der Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen und - kriterien sowie des Berechnungsweges eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Des Weiteren sei die belangte Behörde bisher bei der Berechnung der Verzugszinsen von einer monatlichen Rente aus der Kapitalabfindung der zweiten Säule in Höhe von € 3.016,49 ausgegangen. Zwischenzeitlich habe die belangte Behörde eine andere Rente in Höhe von € 3.015,15 berechnet, welche von der zuvor berechneten Rente abweiche. Somit seien auch die bislang vorgeschriebenen Verzugszinsen nicht mehr korrekt. Es sei eine Neuberechnung der Verzugszinsen erforderlich. Aus diesem Grund stelle er den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, die Verzugszinsen unter Anwendung der neuen Bemessungsgrundlage, nämlich der monatlichen Rente, welche aus der Kapitalabfindung resultiere, neu berechnen. Dem für die Währungsumrechnung herangezogenen Währungsumrechnungskurs stimme er zu und habe hierzu nichts anzumerken.
7. Mit Schreiben vom 31.01.2019 legte die belangte Behörde dar, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2014 eine Kaptialabfertigung in der Höhe von CHF 713.506,00 bekommen habe. Unter Anwendung des für diesen Tag geltenden Umrechnungssatzes von 0,8179 Euro ergebe ich daher ein Betrag in der Höhe von € 583.576,56. Daraus werde die jährliche Rente anhand des im Jahr 2014 für Männer mit 62 Jahren geltenden Umwandlungssatzes von 6,2% berechnet. Die monatliche Rente von € 3.015,15 entspreche einem Zwölftel der jährlichen Rente. Der gesetzliche Beitrag von 5,1% der monatlichen Rente betrage daher €
153,77.
8. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 04.02.2019 mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen 10 Tagen zugestellt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme mehr eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Vorarlberg.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am 03.10.1951 geboren und erhielt am 01.02.2014 von der schweizerischen Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG - somit im Alter von 62 Jahren - seinen Pensionsanspruch im Rahmen einer einmaligen Kapitalabfindung in der Höhe von CHF 713.506,-- ausbezahlt.
1.3. Zum Auszahlungszeitpunkt war der anzuwendende Wechselkurs 0,8179.
1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
Die Feststellungen zum Wohnsitz ergeben sich aus einer Abfrage aus dem ZMR vom 17.01.2019.
Die Höhe der ausbezahlten Rentenleistung wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig.
Der Auszahlungstag und der an diesem Tag herangezogene Wechselkurs ergeben sich aus der Aufstellung der belangten Behörde vom 07.12.2018 für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und sind durch die Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich krankenversichert ist, wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch ein Auszug der Daten des Hauptverbandes vom 17.01.2019 bestätigt diese Feststellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,
2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
...
Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
-der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
-der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
-eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
3.3. Anwendung auf den Beschwerdefall
3.3.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem 01.10.2011 anwendbar.
Von den von § 73a Abs 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art 5 der VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 9 der VO (EG) Nr 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064). Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr 1408/71 (und gemäß Art 90 Abs 2 der VO (EG) Nr 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und (EWG) Nr 574/72 bzw der VO (EG) Nr 883/2004 unterworfen sein.
3.3.2. In der Schweiz galten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am 1. Juni 2002 (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002, ABl. L 2002/114, 1).
Seit dem 1. April 2012 gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).
3.3.3. Unter das Regime des § 73a ASVG fallen die von dem jeweiligen internationalen Instrument erfassten ausländischen Pensionen. Für die unter den Geltungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 fallenden ausländischen Pensionen sind Beiträge einzuheben.
3.3.4. Verfahrensgegenständlich ist die Kapitalabfindung der von der Personalvorsorgestiftung der OC Oerlikon Balzers AG einmalig ausbezahlten Rentenleistung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013, folgendes festgehalten:
"Wenngleich § 73 Abs. 1 ASVG und § 73a Abs. 1 ASVG grundsätzlich monatliche Leistungen zum Gegenstand haben, wie sie z. B. aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität zustehen (vgl. § 261 ASVG), so würde doch auch eine einmalige Leistung eines Betrags aus einem österreichischen Versicherungssystem der Altersversorgung der Beitragspflicht iSd § 73 Abs. 1 ASVG unterliegen (arg "von jeder auszuzahlenden Pension"). Die gezahlte Kapitalabfindung ist daher - auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung gehandelt hat - als ausländische Rente iSd § 73a Abs. 1 ASVG zu betrachten (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einmal zur Auszahlung gelangender "Altersguthaben" nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 und § 124b EStG 1988 VwGH 19.12.2007, 2006/15/0258; 24.5.2012, 2009/15/0188)."
3.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit in dieser Entscheidung klar gestellt, dass auch für einmalige Kapitalabfindung der zweiten Säule des schweizerischen Rentensystems nach § 73a ASVG Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, weshalb die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
3.3.6. Damit bedarf es im Weiteren der Beurteilung, von welchem Referenzkurs bei der Umrechnung der Rente in Eurobeträge auszugehen ist.
Gemäß Art. 14 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird die Höhe der Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.
2014 betrugt der Umwandlungssatz 6,2 Prozent für ein Rentenalter von 62 für einen Mann.
Nach Art. 90 der VO Nr. 987/2009 gilt bei der Anwendung der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 als Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmte mit dem Beschluss Nr. H3 vom 15.10.2009 (geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25.06.2015) den Zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.
Zur Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 zu Zl. Ro 2018/08/0013 aus, dass die von § 73a ASVG vorgesehen Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraussetzt.
Gemäß Nr. 1 des den Wechselkurs regelnden Beschlusses der Verwaltungskommission Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Gemäß Nr. 2 gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. Nach den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018, Zl. Ro 2018/08/0013 ist unter der für den Bezugszeitpunkt maßgeblichen "Ausführung des entsprechenden Vorgangs" jener Vorgang zu verstehen, der einen Anwendungsfall der Grundverordnung darstellt, im vorliegenden Fall sohin die gleichgestellte Fälligkeit der ausländischen Rentenleistung.
Für die Höhe des österreichischen Krankenversicherungsbeitrages ist daher die Umrechnung gemäß Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Berechnung der Kapitalabfindung in eine monatliche Beitragsgrundlage vom Umwandlungssatz des schweizerischen BVG aus. Unter dem Umwandlungssatz versteht man im schweizerischen Pensionskassensystem den Prozentsatz des angesparten Kapitals, der den Pensionierten als Rente jährlich ausbezahlt wird.
Bei Auszahlung der Kapitalabfindung am 01.02.2014 in der Höhe von CHF 713.506,-- war unter Anwendung des Umrechnungskurses eine Kapitalabfindung in € 583.576,56 umzurechnen. Bei Anwendung des im Jahr 2014 festgelegten Umwandlungssatz von 6,2 % (bei einem Pensionsantrittsalter von 62) berechnet sich somit eine jährliche Rente von € 36.181,8. Die monatliche Beitragsgrundlage von einem Zwölftel beläuft sich somit auf € 3.015,15 für 193 Beitragsmonate und auf € 1.652,61 für einen weiteren Beitragsmonat (Restzahlung). Für 194 Monate waren daher Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von 5,1 % dieser Beitragsgrundlagen vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, verwiesen wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0057, sowie vom 10.10.2018, Zl Ro 2018/08/0013; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandsbezug, Krankenversicherung, Rechtsanschauung des VwGH,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2013618.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019