TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W209 2170034-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
AVG §73
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2170034-5/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse über seinen Antrag vom 30.10.2017 auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerdeführer war von 01.01.2014 bis 23.01.2014 nicht

Dienstnehmer der XXXX GmbH, von 24.01.2014 bis 29.02.2014 nicht

Dienstnehmer der XXXXGmbH, von 20.02.2014 bis 15.08.2014 nicht

Dienstnehmer der XXXX GmbH, von 18.08.2014 bis 02.09.2014 nicht

Dienstnehmer der XXXXGmbH und von 03.09.2014 bis 02.04.2015 nicht Dienstnehmer der XXXXGmbH. Er unterliegt daher in den oben angeführten Zeiträumen in Bezug auf die oben angeführten Gesellschaften weder der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG noch der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a oder Abs. 8 AlVG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit eingeschriebenem Brief vom 30.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde (im Folgenden: WGKK) um "Bearbeitung und Anerkennung bzw. Meldung", dass er bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet war. Hinsichtlich der Beschäftigungszeiträume, für welche die Anerkennung der Pflichtversicherung begehrt wird, wird auf ein dem Anbringen beiliegendes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 20.10.2017 verwiesen, demzufolge es sich dabei um folgende Zeiträume handelt:

XXXX: 01.01.2014 bis 23.01.2014

XXXX: 24.01.2014 bis 29.02.2014

XXXX: 20.02.2014 bis 15.08.2014

XXXX: 18.08.2014 bis 02.09.2014

XXXX: 03.09.2014 bis 02.04.2015

2. Mit Schreiben vom 29.12.2017, bei der WGKK eingelangt am 02.01.2018, teilte die PVA der WGKK mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 vorgebracht habe, dass die (vor dem 01.01.2014 liegenden) Pflichtversicherungszeiten bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt worden seien, und beantragte gemäß § 367a Abs. 4 ASVG die Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers.

3. Mit Schreiben vom 04.05.2018 urgierte der Beschwerdeführer bei der WGKK die Erledigung seines Anliegens vom 30.10.2017 und wies darauf hin, dass die "gesetzliche Bearbeitungsfrist" von sechs Monaten bereits mit Ende April 2018 abgelaufen sei und daher Säumnis der Behörde vorliege, weswegen Säumnisbeschwerde erhoben und ersucht werde, diese nach den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu behandeln. Eine Vorlage des auch als Säumnisbeschwerde bezeichneten Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.

4. Am 07.05.2018 ersuchte der Beschwerdeführer die WGKK unter Verweis auf ein Schreiben der PVA vom 29.12.2017, demzufolge bezüglich der Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX" bereits ein Verfahren bei der WGKK anhängig sei, die WGKK möge auch die Versicherungszeiten bei diesen Firmen anerkennen.

5. Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm die WGKK zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 Stellung und teilte mit, dass sie von seinem Anliegen, die Kasse möge die Pflichtversicherungszeiten bei den im Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift genannten Firmen (somit auch bei den Firmen "XXXX", "XXXX", "XXXX" und "XXXX") anerkennen, erst durch Übermittlung des Widerspruchs mit Schreiben der PVA vom 29.12.2017 Kenntnis erlangt habe, weswegen keine Säumnis vorliege.

6. Am 16.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der WGKK vom 09.05.2018, die Kasse möge über "seine offenen Anliegen oder Forderungen" eine bescheidmäßige Erledigung veranlassen.

7. Mit verfahrensgegenständlichem Anbringen vom 07.09.2018, bei der WGKK eingelangt am 11.09.2018, erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht mit der Begründung, dass die WGKK nicht binnen der sechsmonatigen "Bearbeitungsfrist" auf sein Schreiben vom 30.10.2017 reagiert habe.

8. Am 14.09.2018 einlangend legte die WGGK die Säumnisbeschwerde vom 07.09.2018 unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht "zu do. Verwendung" vor. Dabei verwies sie darauf, dass ein bereits erlassener Bescheid (betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.11.2012 bis 12.06.2013 in Bezug auf den Dienstgeber XXXX Personalleasing GmbH in keinem die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungsplicht nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei) wegen (Anm.: von 18.05.2018 bis 01.11.2018) andauernder Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht zugestellt werden habe können.

9. Mit Schreiben vom 28.09.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der WGKK mit, dass es aufgrund der Aktenvorlage davon ausgehe, dass die WGKK von der ihr gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Nachholung des säumigen Bescheides verzichtet habe, und ersuchte um Bekanntgabe allfälliger Ermittlungsschritte, die in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert sind.

10. Mit Stellungnahme vom 17.10.2018 teilte die WGKK mit, dass sie die Ansicht vertrete, dass sie aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers (von 18.05.2018 bis 01.11.2018) daran gehindert worden sei, die für die Feststellung der Pflichtversicherung erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens führte sie hinsichtlich der Firmen XXXX Personalleasing GmbH, "XXXX" sowie XXXX Handelsgesellschaft mbH, die jedoch im Anbringen des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 nicht erwähnt werden, aus, warum es ihr in Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zur in der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erwähnten Firma "XXXX" wurde ausgeführt, dass im Firmenbuch mehrere Unternehmen mit dieser Bezeichnung eingetragen seien, weshalb nicht festgestellt werden habe können, um welches Unternehmen es sich dabei handle.

11. Am 23.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der WGKK im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit, sich hierzu binnen 14 Tagen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Der entsprechende RSb-Brief wurde mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit bis 25.11.18" als unzustellbar retourniert.

12. Am 24.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der WGKK teilnahmen.

13. Am 31.01.2019 einlangend übermittelte die WGKK - wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen - die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen betreffend die FirmaXXXX GmbH.

14. Am 01.02.2019 einlangend übermittelte der Beschwerdeführer - wie in der mündlichen Verhandlung aufgetragen - u.a. sein in den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht enthaltenes Schreiben an die PVA vom 20.10.2017 sowie eine Kopie des Aufgabescheins seines per Einschreiben an die WGKK übermittelten Anbringens vom 30.10.2017.

15. Mit Schreiben vom 13.02.2019 nahm der Beschwerdeführer zu den von der WGKK übermittelten Unterlagen betreffend die Firma XXXX Stellung.

16. Über Ersuchen vom 11.02.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.02.2019 einlangend die Akten des zu 124 Hv 44/15x ergangenen Urteils vom 17.11.2015, mit welchem der Beschwerdeführer - u.a. im Zusammenhang mit den im Anbringen vom 30.10.2017 genannten FirmenXXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXXGmbH - wegen Begehung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB unter Anwendung des §§ 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des §§ 148 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Zur Säumnis der WGKK:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.10.2017 bei der WGKK die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die XXXX GmbH im Zeitraum von 01.01.2014 bis 23.01.2014, für die XXXX GmbH im Zeitraum von 24.01.2014 bis 29.02.2014, für dieXXXX GmbH im Zeitraum von 20.02.2014 bis 15.08.2014, für die XXXX GmbH im Zeitraum von 18.08.2014 bis 02.09.2014 und für die XXXX GmbH im Zeitraum von 03.09.2014 bis 02.04.2015.

Mit Schreiben vom 04.05.2018 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seines Anliegens und wies darauf hin, dass die "gesetzliche Bearbeitungsfrist" von sechs Monaten bereits mit Ende April 2018 abgelaufen sei und daher Säumnis der Behörde vorliege, weswegen Säumnisbeschwerde erhoben und ersucht werde, diese nach den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen zu behandeln. Eine Vorlage des auch als Säumnisbeschwerde bezeichneten Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 09.05.2018 nahm die WGKK zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 Stellung und teilte ihm mit, dass sie von seinem Anliegen, die Kasse möge die Pflichtversicherungszeiten bei den im Widerspruch gegen die Kontoerstgutschrift genannten Firmen (somit auch bei den im Antrag vom 30.10.2017 genannten Firmen) anerkennen, erst durch Übermittlung des Widerspruchs mit Schreiben der PVA vom 29.12.2017 Kenntnis erlangt habe. Konkrete, auf die Erledigung des Anbringens vom 30.10.2017 gerichtete Ermittlungsschritte wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesetzt.

Zur Feststellung der Versicherungspflicht:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, für den die Feststellung der Versicherungspflicht in Bezug auf die Firma XXXX GmbH begehrt wird (03.09.2014 bis 02.04.2015), faktischer Machthaber dieser Gesellschaft. Beim im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der Gesellschaft handelte es sich um eine Falschidentität.

Bei der XXXX GmbH und der XXXX GmbH war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Unbekannter faktischer Machthaber, für dessen Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer tätig wurde. Auf die XXXX GmbH und die XXXXGmbH wurden Dienstnehmer zur Sozialbersicherung angemeldet, wobei der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber wussten, dass keine ausreichenden Beiträge geleistet werden würden, bzw. der Beschwerdeführer und der unbekannte faktische Machthaber dies ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden. Darüber hinaus wurden auch Dienstnehmer bloß zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl diese keinerlei Tätigkeiten ausübten.

Die XXXX GmbH, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 23.01.2014 begehrt, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.01.2014, 3 S 2/14 k, aufgelöst.

Die XXXX GmbH entfaltete im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (20.02.2014 bis 15.08.2014) keine Geschäftstätigkeit. Das vertretungsbefugte Organ der Firma war im Insolvenzverfahren unauffindbar. Auch auf diese Gesellschaft wurden Personen zur Sozialversicherung angemeldet, die tatsächlich nicht oder für eine andere Person tätig wurden. Zudem wurden ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Beiträge mehr geleistet. Die Gesellschaft wurde am 27.03.2014 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

Ebenso wurden auf die XXXX GmbH missbräuchlich und mit betrügerischer Absicht Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen. An der im Firmenbuch angegebenen Adresse befand sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein Geschäftslokal. Es war weder eine Kontaktaufnahme mit dem geschäftsführenden Gesellschafter möglich noch konnten Buchhaltungsunterlagen vorgefunden werden. Es war auch keine Bankverbindung bekannt. Am 07.01.2014 wurde ein Insolvenzantrag mangels Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zurückgewiesen. Somit ist spätestens ab diesem Zeitpunkt (und somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 14.01.2014 bis 29.02.2014) keine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mehr anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren 304 Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet und auch nach Insolvenzeröffnung wurde versucht, Scheindienstnehmer anzumelden.

Über alle oben angeführten Gesellschaften wurde wegen teilweise beträchtlicher Beitragsschulden ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaften wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Säumigkeit der belangten Behörde gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Vertreter der belangten Behörde in der am 24.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer konnte durch Vorlage eines Aufgabescheins nachweisen, dass das per Einschreiben übermittelte beschwerdegegenständliche Anbringen von 30.10.2017 - entgegen dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakten - tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Die Feststellungen zur XXXX GmbH, zur XXXX GmbH und zur XXXXGmbH gründen auf dem zu 124 Hv 44/15x ergangenen (rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015 sowie auf dem Firmenbuch.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen des Strafgerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit bestritt, dass es keine Erhebungen und Feststellungen getroffen habe, wer tatsächlich Machthaber der oben angeführten Gesellschaften gewesen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sehr wohl festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der XXXX GmbH war und es sich bei der von ihm im Strafverfahren angeführten verantwortlichen Person um eine Falschidentität handelte.

Die Feststellungen des Strafgerichtes gründen u.a. darauf, dass bei einer Hausdurchsuchung ein gefälschter slowakischer Personalausweis lautend auf "XXXX" gefunden wurde, der im Firmenbuch als Geschäftsführer der XXXX GmbH aufschien, und dem Umstand, dass ein Zeuge den Beschwerdeführer auf Lichtbildern erkannte und angab, dass es sich dabei um "XXXX" handelte. Hinsichtlich der übrigen Beweise, die jeden Zweifel ausräumen, dass der Beschwerdeführer faktischer Machthaber der Gesellschaft war, darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung des Strafurteils (Seite 28 ff.) verwiesen werden.

Soweit im Strafverfahren nicht (mit der dort erforderlichen Sicherheit) festgestellt werden konnte, wer faktischer Machthaber der XXXX GmbH und der XXXX GmbH war, erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren Feststellungen dazu, da das Strafgericht basierend auf entsprechende Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass nicht die im Firmenbuch aufscheinenden Verantwortlichen faktische Machthaber der Gesellschaften waren, sondern ein unbekannter Dritter, und dies zur Beurteilung der Dienstgebereigenschaft ausreicht.

Schließlich wurden beim Beschwerdeführer im Rahmen der Hausdurchsuchung auch Unterlagen betreffend die XXXX GmbH und die XXXX GmbH sichergestellt, darunter u.a. Firmenstempel, Verträge zwischen der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer bezüglich eines PKW, Verdienstnachweise, ELDA-An- und Abmeldungen betreffend beide Firmen sowie ELDA-Zugangsdaten, unversendete Kuverts mit ELDA-An- und Abmeldungen, Arbeitsbescheinigungen und Verdienstnachweise, Lohnbestätigungen und Arbeitsverträge betreffend die XXXX GmbH, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer entweder selbst faktischer Machthaber dieser Gesellschaften war oder die Unterlagen für einen unbekannten faktischen Machthaber, jedenfalls aber nicht für die im Firmenbuch genannten organschaftlichen Vertreter aufbewahrte.

Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die bei der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen hätten nicht ihm gehört, ist auf das Strafurteil zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass die gleichlautende Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Strafverfahren, er habe die Unterlagen lediglich für einen gewissen XXXX verwahrt, völlig unglaubwürdig erschien und als reine Schutzbehauptung zu werten war, zumal es sich bei dem Genannten, wie Erhebungen im Verfahren 39 St 424/13z der Staatsanwaltschaft Wien ergaben, ebenfalls um eine Falschidentität handelte.

Die Feststellungen zur XXXX GmbH gründen auf den (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der IEF Service GmbH vom 22.01.2015, GZ: 9/5731/14, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Entgelt (der mittlerweile 9. Antrag des Beschwerdeführers) aufgrund der Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO der Gesellschaft abgelehnt wurde. In diesem Bescheid traf die Behörde gestützt auf die Angaben der Masseverwalterin, wonach es sich bei der Anschrift der Gesellschaft in XXXX um ein Wohnhaus handelte und auf der Sprechanlage eine Privatperson aufschien, die nicht im Zusammenhang mit der Gesellschaft stand, und die bis laufend bei der Gesellschaft gemeldeten 46 Dienstnehmer überwiegend angegeben hätten, dass sie nie für die Gesellschaft tätig gewesen seien, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und die auf sie gemeldeten Dienstnehmer nur zum Schein angemeldet worden sind. Zudem erlangte die Verwalterin im Zuge ihrer Erhebungen keine Anhaltspunkte für verwertbare Fahrnisse, offene Forderungen oder sonst realisierbare Aktiva der Gesellschaft und war auch eine Kontaktaufnahme mit den vertraglichen Organen nicht möglich, was schließlich ebenfalls darauf schließen lässt, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit entfaltete.

Soweit der Beschwerdeführer die von der IEF-Service GmbH getroffenen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend bestritt, dass er im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit hatte, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand und von der Behörde nicht einvernommen wurde, vermag er dadurch die nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung der Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Schließlich hätte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gehabt, den Feststellungen der IEF-Service GmbH substantiiert entgegenzutreten, was er jedoch geflissentlich unterließ.

Schließlich wurde die Gesellschaft laut Firmenbuch am 27.03.2014 infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, was der Annahme einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (20.02.2014 bis 15.08.2014) ebenfalls entgegensteht.

Die Feststellungen zur XXXXgründen auf den von der WGKK im Anschluss an die mündliche Verhandlung übermittelten Unterlagen, deren Inhalt vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert bestritten wurde. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 13.02.2019 ausführte, dass die Angaben des Masseverwalters, auf die sich die Feststellungen stützen, nur vage Vermutungen darstellen würden, zeigt er damit nicht auf, inwieweit diese unrichtig sein sollen, zumal sich der Bericht des Masseverwalters auf konkrete Ermittlungsergebnisse stützt, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Der Zeitpunkt der Zurückweisung des Insolvenzantrages ergibt sich aus dem Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung jedoch ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenständlich gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Zur Säumnis der WGKK:

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig, da die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 entschieden hat.

Zwar findet sich in den übermittelten Verwaltungsakten kein Eingang des Schreibens vom 30.10.2017. Dass dieses der Behörde tatsächlich zugegangen ist, konnte jedoch mittels Sendungsnachverfolgung festgestellt werden.

In weiterer Folge ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festgestellten Verfahrensverzögerung trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG, Rz 37, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, m. w.N.) oder, wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde während der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Soweit sie ausführte, die von 18.05.2018 bis 25.11.2018 dauernde Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers habe sie daran gehindert, geeignete Ermittlungsschritte zu setzen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ortsabwesend gemeldet hat und die belangte Behörde dadurch jedenfalls nicht an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert war.

Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer den Festungen zufolge keine Verzögerung des Verfahrens anzulasten.

Damit ist davon auszugehen, dass die WGKK ein überwiegendes Verschulden an der nicht fristgerechten Erlassung des Bescheides trifft, die Säumnisbeschwerde somit berechtigt ist und daher das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 hinsichtlich der im Spruch genannten Dienstgeber und Zeiträume abzusprechen hat.

b) Zur Feststellung der Versicherungspflicht:

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er in den angeführten Zeiträumen Arbeitsleistungen für die im Antrag vom 30.10.2017 angeführten Gesellschaften erbracht habe und seine Anweisungen von den im Firmenbuch angeführten organschaftlichen Vertretern erhalten habe, weswegen er in diesen Zeiträumen pflichtversichert gewesen sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei den im Antrag angeführten Firmen den Feststellungen zufolge um hinlänglich bekannte, typische Scheinfirmen (Briefkastenfirmen, Anmeldevehikel) handelte, die systematisch darauf ausgerichtet waren, weder Steuern, Kommunal- und Sozialabgaben noch die (vollständigen) Löhne an die Beschäftigten zu zahlen und Personen lediglich zum Schein anzumelden, die jedoch in Wahrheit allenfalls in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dritten standen, der aufgrund solcher kriminellen Vorgehensweisen "kostengünstig" Aufträge abwickeln konnte.

Gegenständlich liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die auf das Vorliegen derartiger Scheinunternehmen schließen lassen. So waren für das Unternehmen tätige Personen unauffindbar, es konnte kein persönlicher Kontakt zu den organschaftlichen Vertretern hergestellt werden, es wurden falsche oder verfälschte Urkunden oder Beweismittel verwendet, es waren keine dem angegebenen Geschäftszweig angemessene Betriebsmittel oder Betriebsvermögen vorhanden und es lagen im Zeitpunkt der Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen vor (zur Legaldefinition von Scheinunternehmen vgl. § 8 Abs. 3 SBBG).

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen (VwGH 16.02.2018, Ra 2018/08/0018).

Was die behaupteten Dienstverhältnisse zur XXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXXanlangt, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer - sofern in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen überhaupt eine Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften festzustellen war - entweder auf eigene Rechnung und Gefahr bzw. auf Rechnung und Gefahr eines unbekannten Dritten und damit nicht für die genannten Gesellschaften bzw. deren verantwortliche Organe tätig wurde. Damit scheiden nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt diese Gesellschaften als Dienstgeber aus.

Die XXXX GmbH sowie die XXXX GmbH entfalteten den Feststellungen zufolge in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen keine Geschäftstätigkeit und kommen daher bereits mangels Führung eines Betriebes iSd § 35 ASVG nicht als Dienstgeber des Beschwerdeführers in Betracht.

Damit ist das Bestehen von Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers zu den im Spruch genannten Gesellschaften und somit die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG in den im Spruch angeführten Zeiträumen zu verneinen.

Wer allenfalls außer den genannten Gesellschaften noch Dienstgeber des Beschwerdeführers gewesen sein könnte, zumal er den Feststellungen zufolge auch für einen oder mehrere unbekannte Dritte tätig geworden ist, kann dahingestellt bleiben, da das Vorliegen eines die Pflichtversicherung auslösenden Beschäftigungsverhältnisses immer nur in Bezug auf den Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu prüfen ist (VwGH 16.11.2005, Zl. 2005/08/0096), und Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung von Beschäftigungsverhältnissen zu den im Antrag vom 30.10.2017 angeführten Gesellschaften war.

Die Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Feststellungsantrag, Säumnisbeschwerde,
Verschulden, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2170034.5.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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