TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/12 99/11/0016

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
ZPO §393;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in O, vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Jänner 1999, Zl. 8-70 Fi 3/3-98, betreffend Kosten von Maßnahmen und Untersuchungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. November 1998 wurde gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes iVm § 15 Abs. 1 bis 3 der Rückstandskontrollverordnung BGBl. II Nr. 426/1997 der - näher bezeichnete - Schweinebestand des Beschwerdeführers gesperrt. Unter Punkt 6 der "Auflagen" wurde ausgesprochen, dass "die Kosten für die Probenentnahme, die Kennzeichnung der Tiere und die Untersuchung auf Rückstände" vom Beschwerdeführer zu tragen seien.

In der Begründung dieses Bescheides wird zu dieser Kostenentscheidung ausgeführt, es sei unwesentlich, ob die Entscheidung über die Kosten "im Spruchtext selbst oder in den Auflagen enthalten ist", weil auch die Auflagen Teil des Spruches seien.

Gegen diese Kostenentscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die es der Behörde gestatten würde, die Kosten der vorgeschriebenen Maßnahmen auf ihn zu überwälzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, Grundlage für den Kostenausspruch sei § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG. Die notwendige Kennzeichnung der Tiere und die Kontrollen seien vom Beschwerdeführer verschuldet worden, weil er Arzneimittel vorschriftswidrig angewendet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise deren kostenpflichtige Abweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in der Gegenschrift dargelegte Auffassung der belangten Behörde, der Inhalt des angefochtenen Bescheides könne den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzen, weil der oben umschriebene Kostenausspruch bloßen Hinweischarakter habe und erst ein konkreter Leistungsbescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen könne, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der oben wiedergegebene Kostenausspruch hat insofern normativen Charakter, als damit über die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für bestimmte Maßnahmen - unzulässigerweise - dem Grunde nach abgesprochen wird. Dadurch kann aber der Beschwerdeführer - auch wenn es sich bei dem angefochtenen Bescheid um keinen Leistungsbescheid handelt - in seinen Rechten verletzt werden, weil dadurch seine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach verbindlich festgestellt wird.

Die vorliegende Beschwerde ist daher entgegen der Auffassung

der belangten Behörde nicht zurückzuweisen.

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten wie folgt:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."

Eine bescheidmäßige Verpflichtung zum Auslagenersatz nach § 76 Abs. 1 oder 2 AVG kann nur der Behörde bereits erwachsene, ziffernmäßig bestimmte Auslagen zum Inhalt haben (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0259, und vom 17. Mai 1993, Zl. 90/10/0058). Die Bestimmungen über die Kostentragung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 74 ff AVG) lassen eine Feststellung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach nicht zu (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 90/06/0193). Der angefochtene Bescheid enthält eine solche Entscheidung und ist daher rechtswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 1999

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110016.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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