TE Bvwg Beschluss 2019/3/8 W153 2172919-2

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Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W153 2172919-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zahl:

1095289806-190136995, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, folgenden Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller stellte am 18.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 61 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und eine Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt wurde. Es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei. Der Bescheid erwuchs am 04.08.2016 nach Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft.

Der BF stellte nach am 23.02.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.09.2017, XXXX , gemäß § 3und § 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 13.06.2018 nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2018, XXXX in Rechtskraft.

Am 12.07.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und am 27.08.2018 einen weiteren in Frankreich. Aufgrund der Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) wurde der Antragsteller am 08.02.2019 nach Österreich rücküberstellt.

Am 08.02.2019 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung an, dass die alten Fluchtgründe gelten würden und er keine neuen Gründe habe.

Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG ausgehe, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Bei der Einvernahme am 01.03.2019, im Beisein eines Rechtsberaters, wiederholte der Antragsteller nochmals, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren noch aufrecht seien. Weiters führte er aus, dass er sich nicht mehr zum islamischen Glauben bekennen würde und er auch deshalb nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne.

Mit gegenständlichem, gemäß §§ 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 01.03.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 auf.

Das BFA stellte fest, dass der Antragsteller vorerst angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in Afghanistan aufgrund des nunmehr behaupteten Austritts aus dem islamischen Glauben könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Vielmehr diene das neu dargebrachte Fluchtvorbringen offensichtlich nur, eine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern. Der Antragsteller habe aus eigenem Verschulden im Vorverfahren nichts davon erwähnt, dass er sich nicht mehr zum Islam bekenne. Dadurch, dass ihm der Umstand, dass er nun ungläubig sei bereits im Vorverfahren bekannt gewesen sei, liege hier eine entschiedene Sache vor. Selbst bei seiner gegenständlichen Erstbefragung bei der Polizei habe er nicht diesen Fluchtgrund erwähnt. Die Behörde komme sohin zum zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.

Nach Rückübersetzung bestätigte der Antragsteller die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.

Die Aktenvorlage des BFA erfolgte am 06.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W153 des Bundesverwaltungsgerichtes, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 02.11.2015 und am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 in Rechtskraft.

Der Antragsteller stellte dann Asylanträge in der Schweiz (12.07.2018) und in Frankreich (27.08.2018). Nach Rücküberstellung aus Frankreich aufgrund der Dublin III-VO stellte er am 08.02.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 01.03.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der Verwaltungsakt langte am 06.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Antragstellers, dass er nicht mehr gläubiger Muslim sei, bereits vor Rechtskraft des Vorverfahrens bestanden hat und auch nicht substantiiert ist.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Fluchtgründe aus seinem Erstverfahren noch gelten und dass auch eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation in Afghanistan zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens, des gegenständlichen Verfahrens sowie zur Situation in Afghanistan wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2018 unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan sowie der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA getroffen. Dass sich die Situation in Afghanistan nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 01.03.2019.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gründen sich auf die Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 08.02.2019 sowie die Einvernahmen durch Organe des BFA vom 01.03.2019.

Der Antragsteller hat sich im Zuge dieser durchgeführten Befragungen vorerst auf jene Fluchtgründe gestützt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte. Damals gab er an, dass er in Afghanistan Polizist gewesen sei und dort in der Abteilung für Drogenbekämpfung gearbeitet habe. Er habe mit dem Direktor der Drogenbekämpfungszentrale Probleme bekommen. Dieser stecke mit der Drogenmafia unter einer Decke und der Antragsteller habe dies einem Freund erzählt. Der Direktor habe gegen ihn eine Anzeige erstattet und ihm unterstellt, dass er Ermittlungsergebnisse verheimlicht und Informationen an die Iraner weitergegeben hätte. Er sei auch angegriffen worden und man habe nach ihm gesucht. Daraufhin sei er zu einem Freund nach Kabul gegangen. Da er auch dort gesucht wurde, habe er das Land verlassen. Andernfalls wäre er festgenommen worden.

Erst in der Befragung vor dem BFA gab er an, dass er nunmehr aus dem islamischen Glauben ausgetreten sei. Der Antragsteller hat zwar eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 28.02.2019 vorgelegt, jedoch darin wird lediglich bestätigt, dass auf Wunsch des Antragstellers festgehalten werde, dass er nicht Mitglied der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei. Somit stellt selbst dieses Schreiben keinen Beweis dar, dass der Antragssteller nunmehr kein Muslim mehr ist. Dass er seinem Glauben nicht ernsthaft abgeschworen hat, belegt auch die Aussage des Antragstellers, er habe eine solche Bestätigung nur auf Anraten der Rechtsberatung eingeholt, weil er selbst nicht wolle, dass jemand wisse, dass er vom Islam ausgetreten sei. Weiters machte der Antragsteller widersprüchliche Angaben, seit wann er sich nicht mehr zu seinem Glauben bekennen würde. So gab er einmal an, dass er seinen Glauben seit 2 Jahren nicht mehr ausübe. Dann wiederum, dass er 2016 Probleme mit der Familie seiner damaligen Freundin gehabt hätte, weil er ein Ungläubiger gewesen sei bzw., dass er seit er in Europa sei den Glauben nicht mehr ausüben würde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung der Behörde an, dass aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Dieses Vorbringen ist eine reine Schutzbehauptung, um seine Rückkehr nach Afghanistan zu verzögern. Außerdem stützt der Antragsteller seinen weiteren Asylantrag auf Behauptungen, die bereits zum Zeitpunkt des vorigen Verfahrens bestanden haben sollen. Er hat aus eigenem Verschulden im Vorverfahren nichts davon erwähnt, dass er sich nicht mehr zum Islam bekennt. Schon aus diesem Grund liegt keine Sachverhaltsänderung vor und die Behörde kommt somit zu Recht zum Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert und folglich der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Der Antragsteller hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht.

Hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens ist auszuführen, dass sämtliche Fakten bezüglich eines Privat- oder Familienlebens des Antragstellers in Österreich im bereits rechtskräftigen Verfahren als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 12a AsylG gegeben. So liegt eine mit 26.06.2018 rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor und der Antragsteller hat sich im gegenständlichen Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA einerseits auf sein Vorbringen im vorangehenden Asylverfahren bezogen und andererseits darüber unglaubwürdige Angaben gemacht, dass er nunmehr nicht mehr gläubig sei und ihm daher Verfolgung in Afghanistan drohe. Außerdem soll, wie bereits oben dargelegt, die angebliche Ungläubigkeit bereits zum Zeitpunkt des vorigen Verfahrens bestanden haben. Der Antragsteller hat somit aus eigenem Verschulden im Vorverfahren dies nicht vorgebracht. Folglich liegt keine Sachverhaltsänderung vor und der weitere Antrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation ist seit Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleichgeblieben. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

Im Zuge der Grobprüfung ergibt sich daher aus dem Vorbringen zum Folgeantrag, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts und es ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird.

Im ersten Asylverfahren haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Afghanistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Afghanistan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Es sind keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes Vorbringen hierzu getätigt.

Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt ebenfalls nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 erfüllt ist. In Bezug auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass er sich erst seit November 2015 mit Unterbrechung (von April 2018 bis Februar 2019 hielt sich der Antragsteller in der Schweiz und in Frankreich auf) in Österreich aufhält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren keine maßgebende Bedeutung für die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK zu (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Weiters ist hervorzuheben, dass der Großteil des Aufenthalts lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Antragsteller hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 01.03.2019 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben. Das BFA hat das Ermittlungsverfahren somit ordnungsgemäß durchgeführt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.02.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der

Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2172919.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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