Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ABGB §1438;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. K in Wien, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14. Mai 1998, Zl. B 77/98, betreffend Rückerstattung von Fondsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Wohlfahrtsfonds) vom 19. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds (im Folgenden: Satzung) von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 befreit.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung der dem Beschwerdeführer rückzuerstattende Betrag für die von ihm geleisteten Beiträge mit S 207.776,34 festgesetzt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, an Zahlungen habe der Beschwerdeführer bis 30. November 1997 S 440.550,84 geleistet. Um den Sollstand zu ermitteln, seien die unbestrittenen Beitragsrückstände von S 26.507,48 (offener Fondsbeitrag 1996 S 12.714,58 und offener Fondsbeitrag 1997 S 13.792,90) hinzuzurechnen. Der so ermittelte Sollstand auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto betrage S 467.058,32. Nach § 11 Abs. 3 der Satzung seien davon 50 %, das seien S 233.529,16 zurückzuerstatten. Davon seien die offenen Fondsbeiträge für 1996 (S 12.714,58) und für 1997 (S 13.792,90) abzuziehen und ein Guthaben des Beschwerdeführers in der Höhe von S 754,66 hinzuzurechnen. Daraus errechne sich der an den Beschwerdeführer auszuzahlende Betrag von S 207.776,34. Der Abzug der Beitragsrückstände von dem - ausgehend vom Sollstand ermittelten - Rückzahlungsbetrag entspreche der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0152, für richtig befundenen Berechnungsmethode. Die Anwendung des bis 31. Dezember 1994 in der Satzung enthaltenen Rückerstattungsprozentsatzes von 70 % sei im Falle des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, weil die Befreiung von der Beitragspflicht erst mit 1. Dezember 1997 erfolgt sei. Aus der Satzung ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass auf die vor dem 1. Jänner 1995 entrichteten Beitragsteile der Rückerstattungsprozentsatz von 70 % anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1577/98-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, für die bis 31. Dezember 1994 entrichteten Beiträge wären ihm 70 % rückzuerstatten gewesen. Erst auf die ab 1. Jänner 1995 entrichteten Beiträge sei der (ab 1. Jänner 1995 geltende) Rückerstattungsprozentsatz von 50 % anzuwenden.
Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0295 und Zl. 96/11/0318, hinzuweisen, wonach der Anspruch auf Rückerstattung mit der Wirksamkeit der Befreiung von der Beitragspflicht entsteht. Da diese Befreiung im Beschwerdefall mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 erfolgt ist, besteht kein Grund, (auf einen Teil des Rückerstattungsanspruches) die Satzung in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung anzuwenden.
Der Beschwerdeführer wiederholt mit dem im Ergänzungsschriftsatz enthaltenen Verweis auf den Inhalt seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die dort enthaltenen Normbedenken gegen § 11 Abs. 3 der Satzung in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich dadurch zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang wird auf die im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1998 zitierte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes sowie auf die oben zitierten hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998 hingewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt als Begründungsmangel, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergebe, wie sich der zu refundierende Betrag zusammensetze und wie dessen Berechnung erfolge.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass sich die Berechnung des Betrages aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt. Die Art der Berechnung (Hinzurechnung der geschuldeten Beiträge zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen, Anwendung des Rückerstattungsprozentsatzes auf den so ermittelten Betrag, Abzug der offenen Beitragsschulden) ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe dazu das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0152). Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 1997 Zahlungen in der Höhe von S 440.550,84 geleistet hat, wird in der Beschwerde nicht konkret bekämpft. Die übrigen von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages angesetzten Beträge (offene Fondsbeiträge für 1996 und 1997, Guthaben S 754,46) wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten und zudem seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110276.X00Im RIS seit
11.07.2001