Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W156 2173073-1/18E
W156 2173074-1/17E
W156 2173077-1/17E
W156 2173078-1/21E
W156 2173081-1/22E
W156 2173083-1/16E
W156 2173085-1/17E
W156 2173084-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX und 7. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. wird wegen
Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Zu Recht erkannt:
B) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide
wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.02.2020 erteilt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht
zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Parteien / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 21.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
(siehe die entsprechenden Schriftsätze/Eingaben/niederschriftliche Erklärungen in Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019)
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2173085.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.04.2019