TE OGH 2019/3/26 4Ob234/18t

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers J***** B*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner, Mag. Franz Lochbichler Rechtsanwälte – Strafverteidiger OG in Schwarzach im Pongau, gegen die Beklagte A***** H*****, vertreten durch Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in Altenmarkt im Pongau, wegen Unterlassung (Streitwert 7.500 EUR), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. September 2018, GZ 22 R 201/18i-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. April 2018, GZ 2 C 175/17x-29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, ihr Fahrzeug auf dem in der Verfügungsberechtigung des Klägers stehenden Grundstück abzustellen.

Das Berufungsgericht wies die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers ab. Der von ihm behauptete Erwerb des Grundstücks mittels Kaufvertrags und somit seine Rechtsstellung als außerbücherlicher Eigentümer sei nicht erwiesen. Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich zur Frage der Berechtigung zur Ausübung von Eigentümerrechten aufgrund der Entrichtung des Kaufpreises, aber ohne tatsächliche Übergabe des Grundstücks, zu.

Die Revision des Klägers, mit welcher er die Wiederherstellung des klagestattgebenden Urteils des Erstgerichts begehrt, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, der von seinem Unterlassungsbegehren betroffene Grundstücksteil sei ihm mit der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden. Darin sei auch festgehalten worden, dass der Kaufpreis bereits als bezahlt gelte. Im Übrigen bänden die Feststellungen eines Vorverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.

         1. Die Missachtung der Bindungswirkung bewirkt als Verstoß gegen die materielle Rechtskraft einen Nichtigkeitsgrund (RIS-Justiz RS0074226). Dieser wurde vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Er kann daher in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0042981 [T27]).

2. Im Übrigen weicht die Revision vom festgestellten Sachverhalt ab (vgl RIS-Justiz RS0069246 [T6]). Vom ursprünglichen Kaufvertrag wurde das klagsgegenständliche Grundstück ausdrücklich ausgenommen. In der Zusatzvereinbarung wiederum wurde der Abschluss eines Kaufvertrags über diesen Grundstücksteil erst für den Zeitpunkt vereinbart, zu dem eine Vermessungsurkunde darüber vorliegt. Eine solche wurde bislang nicht erstellt. Weder dem Kaufvertrag noch der Zusatzvereinbarung ist zu entnehmen, dem Kläger sei dieses Grundstück bis zum Abschluss des Kaufvertrags zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden. Soweit die Revision Gegenteiliges behauptet, orientiert sie sich nicht an den Feststellungen. Es geht aus den Feststellungen auch nicht hervor, dass dem Kläger die Liegenschaft bereits wirklich übergeben wurde. Die aus den Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0118891) und dem Vertragswerk (vgl RIS-Justiz RS0044298; RS0044358; RS0042776) abgeleitete Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger verfüge derzeit weder über einen tauglichen Rechtsgrund, noch über Naturalbesitz zur Erhebung einer § 523 ABGB entsprechenden Unterlassungsklage nach § 372 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0010984; RS0010947), ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Zulassungsfrage, ob der Erwerber eines „ausschließlichen Nutzungsrechts“ an einem Grundstück noch vor Übergabe desselben zur Erhebung einer Unterlassungsklage berechtigt sei, stellt sich folglich nicht. Im Übrigen ist sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung eindeutig geklärt (RIS-Justiz RS0011020; RS0012078).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass diese der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente (RIS-Justiz RS0112296; RS0035962; RS0035979).

Textnummer

E124653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00234.18T.0326.000

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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