TE OGH 2019/3/26 4Ob29/19x

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) A ***** GmbH, *****, 2) Dr. L***** K*****, und 3) Ing. W***** H*****, alle vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1) M***** S*****, vertreten durch Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, und 2) A***** K*****, vertreten durch Zumtobl Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 15. November 2018, GZ 6 R 106/18g-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattighofen vom 31. Juli 2018, GZ 2 C 966/18f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdeten Parteien sind schuldig, der Zweitgegnerin der gefährdeten Parteien die mit 1.260,69 EUR (darin enthalten 210,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat die den Sicherungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den gefährdeten Parteien am 11. 1. 2019 zugestellt. Der dagegen am 7. 2. 2019 erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung im Sicherungsverfahren 14 Tage; dies gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0119289 [T2 und T3]). Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist die Frist für den Revisionsrekurs am 25. 1. 2019 abgelaufen. Der erst am 7. 2. 2019 elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs war verspätet und daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 und §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitgegnerin der gefährdeten Parteien hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979).

Textnummer

E124649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00029.19X.0326.000

Im RIS seit

18.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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